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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Geschäftsführung unterliegt den Weisungen der Ratsversammlung§ 17e FTFG seit 30.06.2023 weggefallen. In Angelegenheiten der ordentlichen Geschäftsführung wird das Weisungsrecht von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden der Ratsversammlung, im Verhinderungsfall von ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter ausgeübt.
(3) Die Geschäftsführung haftet in Ausübung ihrer Aufgaben für die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes.
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(2) Die Geschäftsführung unterliegt den Weisungen der Ratsversammlung§ 17e FTFG seit 30.06.2023 weggefallen. In Angelegenheiten der ordentlichen Geschäftsführung wird das Weisungsrecht von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden der Ratsversammlung, im Verhinderungsfall von ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter ausgeübt.
(3) Die Geschäftsführung haftet in Ausübung ihrer Aufgaben für die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes.