§ 17e FTFG (weggefallen)

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Geschäftsführung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsLeitung der Geschäftsstelle nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit,
    2. 2.Ziffer 2Einrichtung eines kaufmännischen Rechnungswesens,
    3. 3.Ziffer 3Erstellung einer Finanz- und Personalplanung für das nächste Jahr nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel bis längstens November eines jeden Kalenderjahres,
    4. 4.Ziffer 4Aufstellung des Jahresabschlusses unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897.Aufstellung des Jahresabschlusses unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 189 bis 243 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897.
  2. (2)Absatz 2Die Geschäftsführung unterliegt den Weisungen der Ratsversammlung. In Angelegenheiten der ordentlichen Geschäftsführung wird das Weisungsrecht von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden der Ratsversammlung, im Verhinderungsfall von ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter ausgeübt.
  3. (3)Absatz 3Die Geschäftsführung haftet in Ausübung ihrer Aufgaben für die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes.
§ 17e FTFG seit 30.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 01.09.2004 bis 30.06.2023
  1. (1)Absatz einsDer Geschäftsführung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsLeitung der Geschäftsstelle nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit,
    2. 2.Ziffer 2Einrichtung eines kaufmännischen Rechnungswesens,
    3. 3.Ziffer 3Erstellung einer Finanz- und Personalplanung für das nächste Jahr nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel bis längstens November eines jeden Kalenderjahres,
    4. 4.Ziffer 4Aufstellung des Jahresabschlusses unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897.Aufstellung des Jahresabschlusses unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 189 bis 243 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897.
  2. (2)Absatz 2Die Geschäftsführung unterliegt den Weisungen der Ratsversammlung. In Angelegenheiten der ordentlichen Geschäftsführung wird das Weisungsrecht von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden der Ratsversammlung, im Verhinderungsfall von ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter ausgeübt.
  3. (3)Absatz 3Die Geschäftsführung haftet in Ausübung ihrer Aufgaben für die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes.
§ 17e FTFG seit 30.06.2023 weggefallen.

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