§ 17d FTFG (weggefallen)

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer FTE-Rat hat sich zur Besorgung aller Geschäfte einer Geschäftsstelle zu bedienen. Die Leitung der Geschäftsstelle obliegt der Geschäftsführung.
  2. (2)Absatz 2Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer darf nicht der Ratsversammlung angehören. Die Funktionsdauer der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers beträgt höchstens fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Auf die Bestellung der Geschäftsführung findet das Bundesgesetz über die Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich (Stellenbesetzungsgesetz), BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung.Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer darf nicht der Ratsversammlung angehören. Die Funktionsdauer der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers beträgt höchstens fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Auf die Bestellung der Geschäftsführung findet das Bundesgesetz über die Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich (Stellenbesetzungsgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, Anwendung.
§ 17d FTFG seit 30.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 01.09.2004 bis 30.06.2023
  1. (1)Absatz einsDer FTE-Rat hat sich zur Besorgung aller Geschäfte einer Geschäftsstelle zu bedienen. Die Leitung der Geschäftsstelle obliegt der Geschäftsführung.
  2. (2)Absatz 2Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer darf nicht der Ratsversammlung angehören. Die Funktionsdauer der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers beträgt höchstens fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Auf die Bestellung der Geschäftsführung findet das Bundesgesetz über die Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich (Stellenbesetzungsgesetz), BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung.Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer darf nicht der Ratsversammlung angehören. Die Funktionsdauer der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers beträgt höchstens fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Auf die Bestellung der Geschäftsführung findet das Bundesgesetz über die Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich (Stellenbesetzungsgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, Anwendung.
§ 17d FTFG seit 30.06.2023 weggefallen.

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