§ 17c FTFG (weggefallen)

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999
Paragraph 17 c,

Im Rahmen der Verwaltung des FTE-Rates obliegen der Ratsversammlung insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.Ziffer einsBestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
  2. 2.Ziffer 2Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung für den FTE-Rat. Diese ist in geeigneter Form, jedenfalls aber im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
  3. 3.Ziffer 3Genehmigung der Finanz- und Personalplanung (§ 17e Abs. 1 Z 3),Genehmigung der Finanz- und Personalplanung (Paragraph 17 e, Absatz eins, Ziffer 3,),
  4. 4.Ziffer 4Bestellung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers für den Jahresabschluss (beeidete Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin oder beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft),
  5. 5.Ziffer 5Beschlussfassung über den geprüften Jahresabschluss. Dieser ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres vorzulegen.
§ 17c FTFG seit 30.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 01.01.2021 bis 30.06.2023
Paragraph 17 c,

Im Rahmen der Verwaltung des FTE-Rates obliegen der Ratsversammlung insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.Ziffer einsBestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
  2. 2.Ziffer 2Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung für den FTE-Rat. Diese ist in geeigneter Form, jedenfalls aber im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
  3. 3.Ziffer 3Genehmigung der Finanz- und Personalplanung (§ 17e Abs. 1 Z 3),Genehmigung der Finanz- und Personalplanung (Paragraph 17 e, Absatz eins, Ziffer 3,),
  4. 4.Ziffer 4Bestellung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers für den Jahresabschluss (beeidete Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin oder beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft),
  5. 5.Ziffer 5Beschlussfassung über den geprüften Jahresabschluss. Dieser ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres vorzulegen.
§ 17c FTFG seit 30.06.2023 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten