§ 17c FTFG (weggefallen)

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999
Im Rahmen der Verwaltung des FTE-Rates obliegen der Ratsversammlung insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,

2.

Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung für den FTE-Rat. Diese ist in geeigneter Form, jedenfalls aber im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

3.

Genehmigung der Finanz- und Personalplanung (§ 17e Abs. 1 Z 3),

4.

Bestellung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers für den Jahresabschluss (beeidete Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin oder beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft),

5.

Beschlussfassung über den geprüften Jahresabschluss. Dieser ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres vorzulegen.

§ 17c FTFG seit 30.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 01.01.2021 bis 30.06.2023
Im Rahmen der Verwaltung des FTE-Rates obliegen der Ratsversammlung insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,

2.

Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung für den FTE-Rat. Diese ist in geeigneter Form, jedenfalls aber im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

3.

Genehmigung der Finanz- und Personalplanung (§ 17e Abs. 1 Z 3),

4.

Bestellung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers für den Jahresabschluss (beeidete Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin oder beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft),

5.

Beschlussfassung über den geprüften Jahresabschluss. Dieser ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres vorzulegen.

§ 17c FTFG seit 30.06.2023 weggefallen.

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