§ 17b FTFG (weggefallen)

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Ratsversammlung obliegen im Rahmen der strategischen Beratung insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsdie Beratung der Bundesregierung und auf Wunsch auch einer Bundesministerin oder eines Bundesministers oder einer Landesregierung in allen Fragen betreffend Forschung, Technologie und Innovation,
    2. 2.Ziffer 2die Ausarbeitung von Vorschlägen für eine langfristige österreichische Strategie für den Bereich Forschung und Technologieentwicklung sowie eine Überprüfung der schrittweisen Umsetzung,
    3. 3.Ziffer 3die Ausarbeitung von Vorschlägen für Schwerpunkte für die nationalen Forschungs- und Technologieprogramme und für die Förderungspolitik aller forschungs-, innovations- und technologieorientierten Einrichtungen mit Beteiligung des Bundes,
    4. 4.Ziffer 4die Abgabe von Empfehlungen für eine Stärkung der Position Österreichs in internationalen Forschungs- und Technologiekooperationen,
    5. 5.Ziffer 5die autonome Erstattung von Vorschlägen für nationale Forschungs- und Technologieprogramme unter Berücksichtigung internationaler Forschungs- und Technologiekooperationsprogramme aller forschungs-, innovations- und technologieorientierten Einrichtungen mit Beteiligung des Bundes,
    6. 6.Ziffer 6die Erstellung von Vorschlägen zur Verbesserung der Kooperation von Wirtschaft und Wissenschaft, insbesondere durch Zusammenführung von universitärer Forschung und angewandter Forschung und Technologieentwicklung in den Unternehmen,
    7. 7.Ziffer 7die Ausarbeitung von Vorschlägen für ein Monitoring aller forschungs-, innovations- und technologieorientierten Einrichtungen mit Beteiligung des Bundes unter Berücksichtigung internationaler Standards.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder der Ratsversammlung sind bei der Erfüllung der ihnen nach Abs. 1 obliegenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.Die Mitglieder der Ratsversammlung sind bei der Erfüllung der ihnen nach Absatz eins, obliegenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
  3. (3)Absatz 3Die Vorschläge und Empfehlungen der Ratsversammlung sind mit den sachlich betroffenen Bundesministerinnen oder Bundesministern zu beraten. Der FTE-Rat hat die Vorschläge und Empfehlungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Mindestens einmal jährlich ist vom FTE-Rat ein Bericht an die Bundesregierung zu erstatten, den diese dem Nationalrat als Bericht zuleitet. Der Bericht hat neben den Vorschlägen und Empfehlungen auch einen Tätigkeitsbericht des FTE-Rates zu umfassen.
§ 17b FTFG seit 30.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 01.09.2004 bis 30.06.2023
  1. (1)Absatz einsDer Ratsversammlung obliegen im Rahmen der strategischen Beratung insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsdie Beratung der Bundesregierung und auf Wunsch auch einer Bundesministerin oder eines Bundesministers oder einer Landesregierung in allen Fragen betreffend Forschung, Technologie und Innovation,
    2. 2.Ziffer 2die Ausarbeitung von Vorschlägen für eine langfristige österreichische Strategie für den Bereich Forschung und Technologieentwicklung sowie eine Überprüfung der schrittweisen Umsetzung,
    3. 3.Ziffer 3die Ausarbeitung von Vorschlägen für Schwerpunkte für die nationalen Forschungs- und Technologieprogramme und für die Förderungspolitik aller forschungs-, innovations- und technologieorientierten Einrichtungen mit Beteiligung des Bundes,
    4. 4.Ziffer 4die Abgabe von Empfehlungen für eine Stärkung der Position Österreichs in internationalen Forschungs- und Technologiekooperationen,
    5. 5.Ziffer 5die autonome Erstattung von Vorschlägen für nationale Forschungs- und Technologieprogramme unter Berücksichtigung internationaler Forschungs- und Technologiekooperationsprogramme aller forschungs-, innovations- und technologieorientierten Einrichtungen mit Beteiligung des Bundes,
    6. 6.Ziffer 6die Erstellung von Vorschlägen zur Verbesserung der Kooperation von Wirtschaft und Wissenschaft, insbesondere durch Zusammenführung von universitärer Forschung und angewandter Forschung und Technologieentwicklung in den Unternehmen,
    7. 7.Ziffer 7die Ausarbeitung von Vorschlägen für ein Monitoring aller forschungs-, innovations- und technologieorientierten Einrichtungen mit Beteiligung des Bundes unter Berücksichtigung internationaler Standards.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder der Ratsversammlung sind bei der Erfüllung der ihnen nach Abs. 1 obliegenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.Die Mitglieder der Ratsversammlung sind bei der Erfüllung der ihnen nach Absatz eins, obliegenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
  3. (3)Absatz 3Die Vorschläge und Empfehlungen der Ratsversammlung sind mit den sachlich betroffenen Bundesministerinnen oder Bundesministern zu beraten. Der FTE-Rat hat die Vorschläge und Empfehlungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Mindestens einmal jährlich ist vom FTE-Rat ein Bericht an die Bundesregierung zu erstatten, den diese dem Nationalrat als Bericht zuleitet. Der Bericht hat neben den Vorschlägen und Empfehlungen auch einen Tätigkeitsbericht des FTE-Rates zu umfassen.
§ 17b FTFG seit 30.06.2023 weggefallen.

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