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(2) Vier der stimmberechtigten Mitglieder werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und vier von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Auf die Ausgewogenheit des Verhältnisses von Expertinnen und Experten aus dem Inland und dem Ausland sowie von Expertinnen und Experten aus dem Bereich der universitären und außeruniversitären Forschung bzw. der unternehmensbezogenen Forschung und Technologie ist zu achten. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Mitglieds der Ratsversammlung ist von der gleichen Bundesministerin oder vom gleichen Bundesminister ein neues Mitglied ebenfalls für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(3) Die konstituierende Sitzung der Ratsversammlung wird von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einberufen. Die Ratsversammlung wählt mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der oder des Vorsitzenden aus der Mitte der acht stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Vier der stimmberechtigten Mitglieder werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und vier von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Auf die Ausgewogenheit des Verhältnisses von Expertinnen und Experten aus dem Inland und dem Ausland sowie von Expertinnen und Experten aus dem Bereich der universitären und außeruniversitären Forschung bzw. der unternehmensbezogenen Forschung und Technologie ist zu achten. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Mitglieds der Ratsversammlung ist von der gleichen Bundesministerin oder vom gleichen Bundesminister ein neues Mitglied ebenfalls für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(3) Die konstituierende Sitzung der Ratsversammlung wird von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einberufen. Die Ratsversammlung wählt mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der oder des Vorsitzenden aus der Mitte der acht stimmberechtigten Mitglieder.