§ 17a FTFG (weggefallen)

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Ratsversammlung besteht einschließlich der oder des Vorsitzenden aus acht stimmberechtigten Mitgliedern§ 17a FTFG seit 30.06.2023 weggefallen. Weiters gehören der Ratsversammlung ohne Stimmrecht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen oder von diesen Bundesministerinnen oder Bundesministern entsandte Vertreterinnen oder Vertreter an.

(2) Vier der stimmberechtigten Mitglieder werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und vier von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Auf die Ausgewogenheit des Verhältnisses von Expertinnen und Experten aus dem Inland und dem Ausland sowie von Expertinnen und Experten aus dem Bereich der universitären und außeruniversitären Forschung bzw. der unternehmensbezogenen Forschung und Technologie ist zu achten. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Mitglieds der Ratsversammlung ist von der gleichen Bundesministerin oder vom gleichen Bundesminister ein neues Mitglied ebenfalls für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(3) Die konstituierende Sitzung der Ratsversammlung wird von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einberufen. Die Ratsversammlung wählt mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der oder des Vorsitzenden aus der Mitte der acht stimmberechtigten Mitglieder.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 01.01.2021 bis 30.06.2023
(1) Die Ratsversammlung besteht einschließlich der oder des Vorsitzenden aus acht stimmberechtigten Mitgliedern§ 17a FTFG seit 30.06.2023 weggefallen. Weiters gehören der Ratsversammlung ohne Stimmrecht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen oder von diesen Bundesministerinnen oder Bundesministern entsandte Vertreterinnen oder Vertreter an.

(2) Vier der stimmberechtigten Mitglieder werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und vier von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Auf die Ausgewogenheit des Verhältnisses von Expertinnen und Experten aus dem Inland und dem Ausland sowie von Expertinnen und Experten aus dem Bereich der universitären und außeruniversitären Forschung bzw. der unternehmensbezogenen Forschung und Technologie ist zu achten. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Mitglieds der Ratsversammlung ist von der gleichen Bundesministerin oder vom gleichen Bundesminister ein neues Mitglied ebenfalls für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(3) Die konstituierende Sitzung der Ratsversammlung wird von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einberufen. Die Ratsversammlung wählt mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der oder des Vorsitzenden aus der Mitte der acht stimmberechtigten Mitglieder.

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