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§ 12.(1) Die Organe des Fonds sindzuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister können zur Abwicklung der Förderungen gemäß § 11 die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH, die Austria Wirtschafts Service GmbH, den Wissenschaftsfonds oder andere geeignete Förderungseinrichtungen heranziehen. Mit den Abwicklungsstellen ist jeweils ein Rahmenvertrag abzuschließen.
(2) Der Rahmenvertrag hat zumindest folgende Regelungen zu enthalten:
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3. | Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr durch Vertrag obliegenden Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu führen. | |||||||||
4. | Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle über die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel mindestens einmal jährlich eine Abrechnung zu legen sowie einen Bericht zu erstatten. | |||||||||
5. | Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle Rückflüsse auf Grund der Rückerstattung von Förderungsmitteln sowie der Begleichung allfälliger Nebenansprüche (Stundungs- und Verzugszinsen und dergleichen) dem Bund gutzuschreiben. | |||||||||
6. | Detailregelungen, insbesondere zu folgenden Punkten: Aufgaben, Auskunfts-, Berichts- und Aufbewahrungspflichten, Evaluierung, Beratungsleistungen, allfällige Voraussetzungen für eine Ermächtigung zu Förderungsentscheidungen. | |||||||||
7. | Das Entgelt für die Abwicklungstätigkeit. | |||||||||
8. | Die Vertragsauflösungsgründe. | |||||||||
9. | Den Gerichtsstand. |
(3) Dem Bund bleibt die jederzeitige Überprüfung der Gebarung mit diesen Mitteln vorbehalten.
§ 12.(1) Die Organe des Fonds sindzuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister können zur Abwicklung der Förderungen gemäß § 11 die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH, die Austria Wirtschafts Service GmbH, den Wissenschaftsfonds oder andere geeignete Förderungseinrichtungen heranziehen. Mit den Abwicklungsstellen ist jeweils ein Rahmenvertrag abzuschließen.
(2) Der Rahmenvertrag hat zumindest folgende Regelungen zu enthalten:
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3. | Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr durch Vertrag obliegenden Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu führen. | |||||||||
4. | Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle über die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel mindestens einmal jährlich eine Abrechnung zu legen sowie einen Bericht zu erstatten. | |||||||||
5. | Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle Rückflüsse auf Grund der Rückerstattung von Förderungsmitteln sowie der Begleichung allfälliger Nebenansprüche (Stundungs- und Verzugszinsen und dergleichen) dem Bund gutzuschreiben. | |||||||||
6. | Detailregelungen, insbesondere zu folgenden Punkten: Aufgaben, Auskunfts-, Berichts- und Aufbewahrungspflichten, Evaluierung, Beratungsleistungen, allfällige Voraussetzungen für eine Ermächtigung zu Förderungsentscheidungen. | |||||||||
7. | Das Entgelt für die Abwicklungstätigkeit. | |||||||||
8. | Die Vertragsauflösungsgründe. | |||||||||
9. | Den Gerichtsstand. |
(3) Dem Bund bleibt die jederzeitige Überprüfung der Gebarung mit diesen Mitteln vorbehalten.