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(1) Für jedes Bundesmuseum ist von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister eine Museumsordnung zu erlassen.
(2) Die Museumsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
1. | die organisatorische Gliederung des Museums, | |||||||||
2. | die nähere Regelung für den Dienstbetrieb sowie für die Inanspruchnahme der Leistungen der Anstalt, | |||||||||
3. | die Erstellung von Arbeitsprogrammen und Tätigkeitsberichten, | |||||||||
4. | die Zusammenarbeit des Museums mit anderen Bundesdienststellen und mit fachverwandten Einrichtungen. |
(1) Für jedes Bundesmuseum ist von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister eine Museumsordnung zu erlassen.
(2) Die Museumsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
1. | die organisatorische Gliederung des Museums, | |||||||||
2. | die nähere Regelung für den Dienstbetrieb sowie für die Inanspruchnahme der Leistungen der Anstalt, | |||||||||
3. | die Erstellung von Arbeitsprogrammen und Tätigkeitsberichten, | |||||||||
4. | die Zusammenarbeit des Museums mit anderen Bundesdienststellen und mit fachverwandten Einrichtungen. |