§ 32 FOG Museumsordnungen

Forschungsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür jedes Bundesmuseum ist von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister eine Museumsordnung zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Die Museumsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
    1. 1.Ziffer einsdie organisatorische Gliederung des Museums,
    2. 2.Ziffer 2die nähere Regelung für den Dienstbetrieb sowie für die Inanspruchnahme der Leistungen der Anstalt,
    3. 3.Ziffer 3die Erstellung von Arbeitsprogrammen und Tätigkeitsberichten,
    4. 4.Ziffer 4die Zusammenarbeit des Museums mit anderen Bundesdienststellen und mit fachverwandten Einrichtungen.

Stand vor dem 16.05.2018

In Kraft vom 15.07.2004 bis 16.05.2018
  1. (1)Absatz einsFür jedes Bundesmuseum ist von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister eine Museumsordnung zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Die Museumsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
    1. 1.Ziffer einsdie organisatorische Gliederung des Museums,
    2. 2.Ziffer 2die nähere Regelung für den Dienstbetrieb sowie für die Inanspruchnahme der Leistungen der Anstalt,
    3. 3.Ziffer 3die Erstellung von Arbeitsprogrammen und Tätigkeitsberichten,
    4. 4.Ziffer 4die Zusammenarbeit des Museums mit anderen Bundesdienststellen und mit fachverwandten Einrichtungen.

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