§ 26 FOG (weggefallen)

Forschungsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
§ 26 FOG (1weggefallen) Das Institut für Österreichische Geschichtsforschung ist eine Einrichtung des Bundesseit 01.01.2016 weggefallen. Es untersteht der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

(2) Seine Aufgaben umfassen Forschung und Dokumentation sowie Information über deren Ergebnisse auf dem Gebiet der österreichischen Geschichte in ihrem internationalen Kontext und die vertiefte Forschung und Ausbildung im Bereich der österreichischen Geschichtswissenschaften unter Einschluss der Historischen Hilfswissenschaften, insbesondere auch die Abhaltung von Lehrgängen, die Abnahme von Staatsprüfungen und die Vergabe von Stipendien. Weitere Festlegungen können im Rahmen der Anstaltsordnung durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur getroffen werden, wobei insbesondere auf die Aufgaben und die Organisationsstruktur der Universität Wien in Hinblick auf einen effizienten Ressourceneinsatz Bedacht zu nehmen ist.

(3) § 18 Abs. 5, § 18a sowie die §§ 19 und 20 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 15.07.2004 bis 31.12.2015
§ 26 FOG (1weggefallen) Das Institut für Österreichische Geschichtsforschung ist eine Einrichtung des Bundesseit 01.01.2016 weggefallen. Es untersteht der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

(2) Seine Aufgaben umfassen Forschung und Dokumentation sowie Information über deren Ergebnisse auf dem Gebiet der österreichischen Geschichte in ihrem internationalen Kontext und die vertiefte Forschung und Ausbildung im Bereich der österreichischen Geschichtswissenschaften unter Einschluss der Historischen Hilfswissenschaften, insbesondere auch die Abhaltung von Lehrgängen, die Abnahme von Staatsprüfungen und die Vergabe von Stipendien. Weitere Festlegungen können im Rahmen der Anstaltsordnung durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur getroffen werden, wobei insbesondere auf die Aufgaben und die Organisationsstruktur der Universität Wien in Hinblick auf einen effizienten Ressourceneinsatz Bedacht zu nehmen ist.

(3) § 18 Abs. 5, § 18a sowie die §§ 19 und 20 gelten sinngemäß.

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