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§ 24 Abs. 2 § 25 FOGletzter Satz gilt sinngemäß. Einnahmen des Österreichischen Archäologischen Instituts, die über den Ersatz von Kosten hinausgehen und nicht unter § 24 Abs. 3 fallen, sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben (§ 24 Abs. 2weggefallen) zweckgebunden für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtungen sowie Betriebsmittel und sonstige Aufgaben zu verwendenseit 01.01.2016 weggefallen.
§ 24 Abs. 2 § 25 FOGletzter Satz gilt sinngemäß. Einnahmen des Österreichischen Archäologischen Instituts, die über den Ersatz von Kosten hinausgehen und nicht unter § 24 Abs. 3 fallen, sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben (§ 24 Abs. 2weggefallen) zweckgebunden für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtungen sowie Betriebsmittel und sonstige Aufgaben zu verwendenseit 01.01.2016 weggefallen.