§ 23 FOG (weggefallen)

Forschungsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Wissenschaftliche Arbeiten schließen auch Arbeiten ein, die mit standardisierten wissenschaftlichen Methoden Aussagen oder Vorhersagen über die zeitliche und/oder räumliche Verteilung meteorologischer oder geophysikalischer Größen treffen einschließlich der anschaulichen Darstellung und Präsentation der Ergebnisse§ 23 FOG seit 31.12.2022 weggefallen.

(2) § 18 Abs. 5, § 18a sowie die §§ 19 und 20 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 17.05.2018 bis 31.12.2022
(1) Wissenschaftliche Arbeiten schließen auch Arbeiten ein, die mit standardisierten wissenschaftlichen Methoden Aussagen oder Vorhersagen über die zeitliche und/oder räumliche Verteilung meteorologischer oder geophysikalischer Größen treffen einschließlich der anschaulichen Darstellung und Präsentation der Ergebnisse§ 23 FOG seit 31.12.2022 weggefallen.

(2) § 18 Abs. 5, § 18a sowie die §§ 19 und 20 gelten sinngemäß.

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