§ 23 FOG (weggefallen)

Forschungsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWissenschaftliche Arbeiten schließen auch Arbeiten ein, die mit standardisierten wissenschaftlichen Methoden Aussagen oder Vorhersagen über die zeitliche und/oder räumliche Verteilung meteorologischer oder geophysikalischer Größen treffen einschließlich der anschaulichen Darstellung und Präsentation der Ergebnisse.
  2. (2)Absatz 2§ 18 Abs. 5, § 18a sowie die §§ 19 und 20 gelten sinngemäß.Paragraph 18, Absatz 5,, Paragraph 18 a, sowie die Paragraphen 19 und 20 gelten sinngemäß.
§ 23 FOG seit 31.12.2022 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 17.05.2018 bis 31.12.2022
  1. (1)Absatz einsWissenschaftliche Arbeiten schließen auch Arbeiten ein, die mit standardisierten wissenschaftlichen Methoden Aussagen oder Vorhersagen über die zeitliche und/oder räumliche Verteilung meteorologischer oder geophysikalischer Größen treffen einschließlich der anschaulichen Darstellung und Präsentation der Ergebnisse.
  2. (2)Absatz 2§ 18 Abs. 5, § 18a sowie die §§ 19 und 20 gelten sinngemäß.Paragraph 18, Absatz 5,, Paragraph 18 a, sowie die Paragraphen 19 und 20 gelten sinngemäß.
§ 23 FOG seit 31.12.2022 weggefallen.

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