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(2) Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:
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(3) Die Anstalt hat bei ihrer Tätigkeit auf die Entwicklung der Wissenschaften sowie auf die Wirtschaftlichkeit der Durchführung ihrer Aufgaben Bedacht zu nehmen.
(4) Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für die Bundesverwaltung zuläßt, hat die Anstalt auch anderen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen zu erbringen. Arbeiten für Gebietskörperschaften und Arbeiten, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind bevorzugt zu behandeln.
(5) § 2 des Bundesgesetzes vom 22. Oktober 1947 über die Durchforschung des Bundesgebietes nach nutzbaren Mineralien (Lagerstättengesetz), BGBl. Nr. 246, gilt sinngemäß.
(6) Die meteorologischen und geophysikalischen Daten sind als Datensätze in einer Datenbank gemäß der Urheberrechtsnovelle 1997, BGBl. I Nr. 25/1998, zu halten. Die gesammelten und/oder erstellten Daten sind weder amtliche Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes noch Daten im Sinne des Umweltinformationsgesetzes, mit Ausnahme solcher über die Boden-, Gewässer- und Luftgüte gemäß Abs. 2 Z 3. Allenfalls gemäß Umweltinformationsgesetz zugänglich gemachte Daten dienen ausschließlich der Information über Fragen des Umweltschutzes und dürfen keinesfalls kommerziell verwendet werden.
(2) Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:
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(3) Die Anstalt hat bei ihrer Tätigkeit auf die Entwicklung der Wissenschaften sowie auf die Wirtschaftlichkeit der Durchführung ihrer Aufgaben Bedacht zu nehmen.
(4) Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für die Bundesverwaltung zuläßt, hat die Anstalt auch anderen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen zu erbringen. Arbeiten für Gebietskörperschaften und Arbeiten, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind bevorzugt zu behandeln.
(5) § 2 des Bundesgesetzes vom 22. Oktober 1947 über die Durchforschung des Bundesgebietes nach nutzbaren Mineralien (Lagerstättengesetz), BGBl. Nr. 246, gilt sinngemäß.
(6) Die meteorologischen und geophysikalischen Daten sind als Datensätze in einer Datenbank gemäß der Urheberrechtsnovelle 1997, BGBl. I Nr. 25/1998, zu halten. Die gesammelten und/oder erstellten Daten sind weder amtliche Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes noch Daten im Sinne des Umweltinformationsgesetzes, mit Ausnahme solcher über die Boden-, Gewässer- und Luftgüte gemäß Abs. 2 Z 3. Allenfalls gemäß Umweltinformationsgesetz zugänglich gemachte Daten dienen ausschließlich der Information über Fragen des Umweltschutzes und dürfen keinesfalls kommerziell verwendet werden.