§ 22 FOG (weggefallen)

Forschungsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik ist eine Einrichtung des Bundes und untersteht der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
  2. (2)Absatz 2Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsFührung eines meteorologischen Dienstes insbesondere für synoptische, klimatologische und aerologische Zwecke, einschließlich des Betriebes von entsprechenden Observatorien, Laboratorien, Meßnetzen, von geeigneten Einrichtungen zur Beobachtung der freien Atmosphäre und des Empfangs sowie der Verarbeitung von Satellitendaten;
    2. 2.Ziffer 2Führung eines geophysikalischen Dienstes insbesondere für seismische, erdmagnetische, gravimetrische und geoelektrische Zwecke, einschließlich des Betriebes von entsprechenden Observatorien, Laboratorien und Meßnetzen;
    3. 3.Ziffer 3Behandlung einschlägiger meteorologischer und geophysikalischer Fragen des Umweltschutzes;
    4. 4.Ziffer 4Arbeiten zur klimatologischen und geophysikalischen Landesaufnahme Österreichs;
    5. 5.Ziffer 5Forschung im gesamten Bereich der Meteorologie und Geophysik einschließlich ihrer Randgebiete,
    6. 6.Ziffer 6Auskunfts-, Gutachter- und Beratungstätigkeit für die Bundesverwaltung, Gebietskörperschaften und sonstige natürliche und juristische Personen;
    7. 7.Ziffer 7Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit von Meteorologie und Geophysik mit anderen wissenschaftlichen Fachgebieten;
    8. 8.Ziffer 8Sammlung, Bearbeitung und Evidenzhaltung der Ergebnisse meteorologischer und geophysikalischer Untersuchungen und Beobachtungen für das gesamte Bundesgebiet sowie Information und Dokumentation in allen Bereichen. Diesbezügliches Datenmaterial ist der Zentralanstalt auf Verlangen von Bundesdienststellen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
    9. 9.Ziffer 9Bereithaltung meteorologischer und geophysikalischer Daten und Informationen für das staatliche Krisenmanagement und vergleichbare internationale Überwachungseinrichtungen hinsichtlich der Beherrschung von der Natur oder von Menschen ausgelöster Katastrophen, insbesondere auch aller notwendigen katastrophenbezogenen Daten für Präventionsmaßnahmen gemäß § 21 Abs. 2.Bereithaltung meteorologischer und geophysikalischer Daten und Informationen für das staatliche Krisenmanagement und vergleichbare internationale Überwachungseinrichtungen hinsichtlich der Beherrschung von der Natur oder von Menschen ausgelöster Katastrophen, insbesondere auch aller notwendigen katastrophenbezogenen Daten für Präventionsmaßnahmen gemäß Paragraph 21, Absatz 2,
  3. (3)Absatz 3Die Anstalt hat bei ihrer Tätigkeit auf die Entwicklung der Wissenschaften sowie auf die Wirtschaftlichkeit der Durchführung ihrer Aufgaben Bedacht zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für die Bundesverwaltung zuläßt, hat die Anstalt auch anderen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen zu erbringen. Arbeiten für Gebietskörperschaften und Arbeiten, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind bevorzugt zu behandeln.
  5. (5)Absatz 5§ 2 des Bundesgesetzes vom 22. Oktober 1947 über die Durchforschung des Bundesgebietes nach nutzbaren Mineralien (Lagerstättengesetz), BGBl. Nr. 246, gilt sinngemäß.Paragraph 2, des Bundesgesetzes vom 22. Oktober 1947 über die Durchforschung des Bundesgebietes nach nutzbaren Mineralien (Lagerstättengesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 246, gilt sinngemäß.
  6. (6)Absatz 6Die meteorologischen und geophysikalischen Daten sind als Datensätze in einer Datenbank gemäß der Urheberrechtsnovelle 1997, BGBl. I Nr. 25/1998, zu halten. Die gesammelten und/oder erstellten Daten sind weder amtliche Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes noch Daten im Sinne des Umweltinformationsgesetzes, mit Ausnahme solcher über die Boden-, Gewässer- und Luftgüte gemäß Abs. 2 Z 3. Allenfalls gemäß Umweltinformationsgesetz zugänglich gemachte Daten dienen ausschließlich der Information über Fragen des Umweltschutzes und dürfen keinesfalls kommerziell verwendet werden.Die meteorologischen und geophysikalischen Daten sind als Datensätze in einer Datenbank gemäß der Urheberrechtsnovelle 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1998,, zu halten. Die gesammelten und/oder erstellten Daten sind weder amtliche Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes noch Daten im Sinne des Umweltinformationsgesetzes, mit Ausnahme solcher über die Boden-, Gewässer- und Luftgüte gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Allenfalls gemäß Umweltinformationsgesetz zugänglich gemachte Daten dienen ausschließlich der Information über Fragen des Umweltschutzes und dürfen keinesfalls kommerziell verwendet werden.
§ 22 FOG seit 31.12.2022 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 17.05.2018 bis 31.12.2022
  1. (1)Absatz einsDie Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik ist eine Einrichtung des Bundes und untersteht der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
  2. (2)Absatz 2Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsFührung eines meteorologischen Dienstes insbesondere für synoptische, klimatologische und aerologische Zwecke, einschließlich des Betriebes von entsprechenden Observatorien, Laboratorien, Meßnetzen, von geeigneten Einrichtungen zur Beobachtung der freien Atmosphäre und des Empfangs sowie der Verarbeitung von Satellitendaten;
    2. 2.Ziffer 2Führung eines geophysikalischen Dienstes insbesondere für seismische, erdmagnetische, gravimetrische und geoelektrische Zwecke, einschließlich des Betriebes von entsprechenden Observatorien, Laboratorien und Meßnetzen;
    3. 3.Ziffer 3Behandlung einschlägiger meteorologischer und geophysikalischer Fragen des Umweltschutzes;
    4. 4.Ziffer 4Arbeiten zur klimatologischen und geophysikalischen Landesaufnahme Österreichs;
    5. 5.Ziffer 5Forschung im gesamten Bereich der Meteorologie und Geophysik einschließlich ihrer Randgebiete,
    6. 6.Ziffer 6Auskunfts-, Gutachter- und Beratungstätigkeit für die Bundesverwaltung, Gebietskörperschaften und sonstige natürliche und juristische Personen;
    7. 7.Ziffer 7Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit von Meteorologie und Geophysik mit anderen wissenschaftlichen Fachgebieten;
    8. 8.Ziffer 8Sammlung, Bearbeitung und Evidenzhaltung der Ergebnisse meteorologischer und geophysikalischer Untersuchungen und Beobachtungen für das gesamte Bundesgebiet sowie Information und Dokumentation in allen Bereichen. Diesbezügliches Datenmaterial ist der Zentralanstalt auf Verlangen von Bundesdienststellen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
    9. 9.Ziffer 9Bereithaltung meteorologischer und geophysikalischer Daten und Informationen für das staatliche Krisenmanagement und vergleichbare internationale Überwachungseinrichtungen hinsichtlich der Beherrschung von der Natur oder von Menschen ausgelöster Katastrophen, insbesondere auch aller notwendigen katastrophenbezogenen Daten für Präventionsmaßnahmen gemäß § 21 Abs. 2.Bereithaltung meteorologischer und geophysikalischer Daten und Informationen für das staatliche Krisenmanagement und vergleichbare internationale Überwachungseinrichtungen hinsichtlich der Beherrschung von der Natur oder von Menschen ausgelöster Katastrophen, insbesondere auch aller notwendigen katastrophenbezogenen Daten für Präventionsmaßnahmen gemäß Paragraph 21, Absatz 2,
  3. (3)Absatz 3Die Anstalt hat bei ihrer Tätigkeit auf die Entwicklung der Wissenschaften sowie auf die Wirtschaftlichkeit der Durchführung ihrer Aufgaben Bedacht zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für die Bundesverwaltung zuläßt, hat die Anstalt auch anderen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen zu erbringen. Arbeiten für Gebietskörperschaften und Arbeiten, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind bevorzugt zu behandeln.
  5. (5)Absatz 5§ 2 des Bundesgesetzes vom 22. Oktober 1947 über die Durchforschung des Bundesgebietes nach nutzbaren Mineralien (Lagerstättengesetz), BGBl. Nr. 246, gilt sinngemäß.Paragraph 2, des Bundesgesetzes vom 22. Oktober 1947 über die Durchforschung des Bundesgebietes nach nutzbaren Mineralien (Lagerstättengesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 246, gilt sinngemäß.
  6. (6)Absatz 6Die meteorologischen und geophysikalischen Daten sind als Datensätze in einer Datenbank gemäß der Urheberrechtsnovelle 1997, BGBl. I Nr. 25/1998, zu halten. Die gesammelten und/oder erstellten Daten sind weder amtliche Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes noch Daten im Sinne des Umweltinformationsgesetzes, mit Ausnahme solcher über die Boden-, Gewässer- und Luftgüte gemäß Abs. 2 Z 3. Allenfalls gemäß Umweltinformationsgesetz zugänglich gemachte Daten dienen ausschließlich der Information über Fragen des Umweltschutzes und dürfen keinesfalls kommerziell verwendet werden.Die meteorologischen und geophysikalischen Daten sind als Datensätze in einer Datenbank gemäß der Urheberrechtsnovelle 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1998,, zu halten. Die gesammelten und/oder erstellten Daten sind weder amtliche Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes noch Daten im Sinne des Umweltinformationsgesetzes, mit Ausnahme solcher über die Boden-, Gewässer- und Luftgüte gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Allenfalls gemäß Umweltinformationsgesetz zugänglich gemachte Daten dienen ausschließlich der Information über Fragen des Umweltschutzes und dürfen keinesfalls kommerziell verwendet werden.
§ 22 FOG seit 31.12.2022 weggefallen.

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