§ 21 FOG (weggefallen)

Forschungsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen des Lagerstättengesetzes, BGBl. Nr. 246/1947, bleiben unberührt.Die Bestimmungen des Lagerstättengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1947,, bleiben unberührt.
  2. (2)Absatz 2Vor der Löschung gemäß § 10 Abs. 6 des Datenschutzgesetzes sind die Daten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) zu übermitteln. Die ZAMG hat Namensangaben in diesen Daten durch bereichsspezifische Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Forschung“ (bPK-BF-FO) zu ersetzen und diese Daten anderen Forschungseinrichtungen auf Anfrage unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.Vor der Löschung gemäß Paragraph 10, Absatz 6, des Datenschutzgesetzes sind die Daten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) zu übermitteln. Die ZAMG hat Namensangaben in diesen Daten durch bereichsspezifische Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Forschung“ (bPK-BF-FO) zu ersetzen und diese Daten anderen Forschungseinrichtungen auf Anfrage unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
§ 21 FOG seit 31.12.2022 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 17.05.2018 bis 31.12.2022
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen des Lagerstättengesetzes, BGBl. Nr. 246/1947, bleiben unberührt.Die Bestimmungen des Lagerstättengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1947,, bleiben unberührt.
  2. (2)Absatz 2Vor der Löschung gemäß § 10 Abs. 6 des Datenschutzgesetzes sind die Daten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) zu übermitteln. Die ZAMG hat Namensangaben in diesen Daten durch bereichsspezifische Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Forschung“ (bPK-BF-FO) zu ersetzen und diese Daten anderen Forschungseinrichtungen auf Anfrage unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.Vor der Löschung gemäß Paragraph 10, Absatz 6, des Datenschutzgesetzes sind die Daten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) zu übermitteln. Die ZAMG hat Namensangaben in diesen Daten durch bereichsspezifische Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Forschung“ (bPK-BF-FO) zu ersetzen und diese Daten anderen Forschungseinrichtungen auf Anfrage unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
§ 21 FOG seit 31.12.2022 weggefallen.

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