§ 20 FOG (weggefallen)

Forschungsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Höhe der für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Anstalt zu entrichtenden Entgelte ist nach dem Grundsatz der Kostendeckung in einem Anstaltstarif im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen, wobei in Fällen, in denen die Anstaltstätigkeit überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, die Ermäßigung oder Erlassung des Entgelts vorgesehen werden kann.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1989.)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1989,.)

§ 20 FOG seit 31.12.2022 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 17.05.2018 bis 31.12.2022
  1. (1)Absatz einsDie Höhe der für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Anstalt zu entrichtenden Entgelte ist nach dem Grundsatz der Kostendeckung in einem Anstaltstarif im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen, wobei in Fällen, in denen die Anstaltstätigkeit überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, die Ermäßigung oder Erlassung des Entgelts vorgesehen werden kann.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1989.)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1989,.)

§ 20 FOG seit 31.12.2022 weggefallen.

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