§ 19 FOG (weggefallen)

Forschungsorganisationsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat unbeschadet des § 5 des Bundesministeriengesetzes, BGBl. Nr. 76/1986, im Sinne des § 18 dieses Bundesgesetzes für die Geologische Bundesanstalt eine Anstaltsordnung zu erlassen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat unbeschadet des Paragraph 5, des Bundesministeriengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, im Sinne des Paragraph 18, dieses Bundesgesetzes für die Geologische Bundesanstalt eine Anstaltsordnung zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Die Anstaltsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
    1. 1.Ziffer einsdie organisatorische Gliederung der Anstalt,
    2. 2.Ziffer 2die nähere Regelung für den Dienstbetrieb sowie für die Inanspruchnahme der Leistungen der Anstalt,
    3. 3.Ziffer 3die Erstellung von Arbeitsprogrammen und Tätigkeitsberichten,
    4. 4.Ziffer 4die Zusammenarbeit der Anstalt mit anderen Bundesdienststellen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2004)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2004,)

§ 19 FOG seit 31.12.2022 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 17.05.2018 bis 31.12.2022
  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat unbeschadet des § 5 des Bundesministeriengesetzes, BGBl. Nr. 76/1986, im Sinne des § 18 dieses Bundesgesetzes für die Geologische Bundesanstalt eine Anstaltsordnung zu erlassen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat unbeschadet des Paragraph 5, des Bundesministeriengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, im Sinne des Paragraph 18, dieses Bundesgesetzes für die Geologische Bundesanstalt eine Anstaltsordnung zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Die Anstaltsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
    1. 1.Ziffer einsdie organisatorische Gliederung der Anstalt,
    2. 2.Ziffer 2die nähere Regelung für den Dienstbetrieb sowie für die Inanspruchnahme der Leistungen der Anstalt,
    3. 3.Ziffer 3die Erstellung von Arbeitsprogrammen und Tätigkeitsberichten,
    4. 4.Ziffer 4die Zusammenarbeit der Anstalt mit anderen Bundesdienststellen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2004)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2004,)

§ 19 FOG seit 31.12.2022 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten