§ 19 FOG (weggefallen)

Forschungsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat unbeschadet des § 5 § 19 FOGdes Bundesministeriengesetzes, BGBl. Nr. 76/1986, im Sinne des § 18 dieses Bundesgesetzes für die Geologische Bundesanstalt eine Anstaltsordnung zu erlassen seit 31.12.2022 weggefallen.

(2) Die Anstaltsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

1.

die organisatorische Gliederung der Anstalt,

2.

die nähere Regelung für den Dienstbetrieb sowie für die Inanspruchnahme der Leistungen der Anstalt,

3.

die Erstellung von Arbeitsprogrammen und Tätigkeitsberichten,

4.

die Zusammenarbeit der Anstalt mit anderen Bundesdienststellen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2004)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 17.05.2018 bis 31.12.2022
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat unbeschadet des § 5 § 19 FOGdes Bundesministeriengesetzes, BGBl. Nr. 76/1986, im Sinne des § 18 dieses Bundesgesetzes für die Geologische Bundesanstalt eine Anstaltsordnung zu erlassen seit 31.12.2022 weggefallen.

(2) Die Anstaltsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

1.

die organisatorische Gliederung der Anstalt,

2.

die nähere Regelung für den Dienstbetrieb sowie für die Inanspruchnahme der Leistungen der Anstalt,

3.

die Erstellung von Arbeitsprogrammen und Tätigkeitsberichten,

4.

die Zusammenarbeit der Anstalt mit anderen Bundesdienststellen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2004)

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