§ 18 FOG (weggefallen)

Forschungsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Geologische Bundesanstalt ist eine Einrichtung des Bundes und untersteht der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Sie dient dem Bund als zentrale Informations- und Beratungsstelle im Bereich der Geowissenschaften und hat bei ihrer Tätigkeit auf die Entwicklung der Wissenschaften, auf die Wirtschaftlichkeit und auf die gesellschaftlichen Bedürfnisse Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsUntersuchungen und Forschung in den Bereichen der Geowissenschaften und Geotechnik mittels dem jeweiligen Stand der Technik und Forschung entsprechenden Methoden. Im Besonderen sind dies die geowissenschaftliche Landesaufnahme, die Erfassung und Bewertung von geogen bedingten Naturgefahren, von Vorkommen mineralischer Roh- und Grundstoffe mit dem besonderen Zweck der Durchforschung des Bundesgebietes nach nutzbaren Lagerstätten, sowie die hydrogeologische Erfassung und Bewertung von Trink- und Nutzwasservorkommen;
    2. 2.Ziffer 2Erstellung von Gutachten und Planungsunterlagen in diesen Bereichen;
    3. 3.Ziffer 3Sammlung, Bearbeitung und Evidenthaltung der Ergebnisse ihrer Untersuchungen und Forschung sowie Dokumentation über diese Bereiche unter Anwendung moderner Informationstechnologien;
    4. 4.Ziffer 4Zusammenarbeit mit den Einrichtungen des staatlichen Krisenmanagements.
  3. (3)Absatz 3Die gesammelten und/oder gespeicherten geowissenschaftlichen Daten sind weder amtliche Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, noch Daten im Sinne des § 2 des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, mit Ausnahme solcher über die Böden- und Gewässergüte gemäß Abs. 2 Z 3. Entsprechende Daten dienen ausschließlich der Information über Fragen des Umweltschutzes und dürfen keinesfalls kommerziell genutzt werden.Die gesammelten und/oder gespeicherten geowissenschaftlichen Daten sind weder amtliche Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,, noch Daten im Sinne des Paragraph 2, des Umweltinformationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, mit Ausnahme solcher über die Böden- und Gewässergüte gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Entsprechende Daten dienen ausschließlich der Information über Fragen des Umweltschutzes und dürfen keinesfalls kommerziell genutzt werden.
  4. (4)Absatz 4Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für die Bundesverwaltung zulässt, hat die Anstalt auch anderen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen zu erbringen. Arbeiten für Gebietskörperschaften und Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, sind bevorzugt zu behandeln.
  5. (5)Absatz 5Der Geologischen Bundesanstalt können von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im öffentlichen Interesse liegende wissenschaftliche Arbeiten übertragen werden, sofern die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben dieser Anstalt durch solche Arbeiten nicht beeinträchtigt wird. Ein Anspruch auf ein Entgelt für solche Arbeiten besteht nicht. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann der Anstalt auch Forschungsaufträge und Aufträge zur Durchführung sonstiger wissenschaftlicher Untersuchungen unter Anwendung der §§ 12, 13 in Verbindung mit § 18a Abs. 1 Z 2 erteilen.Der Geologischen Bundesanstalt können von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im öffentlichen Interesse liegende wissenschaftliche Arbeiten übertragen werden, sofern die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben dieser Anstalt durch solche Arbeiten nicht beeinträchtigt wird. Ein Anspruch auf ein Entgelt für solche Arbeiten besteht nicht. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann der Anstalt auch Forschungsaufträge und Aufträge zur Durchführung sonstiger wissenschaftlicher Untersuchungen unter Anwendung der Paragraphen 12,, 13 in Verbindung mit Paragraph 18 a, Absatz eins, Ziffer 2, erteilen.
§ 18 FOG seit 31.12.2022 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 17.05.2018 bis 31.12.2022
  1. (1)Absatz einsDie Geologische Bundesanstalt ist eine Einrichtung des Bundes und untersteht der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Sie dient dem Bund als zentrale Informations- und Beratungsstelle im Bereich der Geowissenschaften und hat bei ihrer Tätigkeit auf die Entwicklung der Wissenschaften, auf die Wirtschaftlichkeit und auf die gesellschaftlichen Bedürfnisse Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsUntersuchungen und Forschung in den Bereichen der Geowissenschaften und Geotechnik mittels dem jeweiligen Stand der Technik und Forschung entsprechenden Methoden. Im Besonderen sind dies die geowissenschaftliche Landesaufnahme, die Erfassung und Bewertung von geogen bedingten Naturgefahren, von Vorkommen mineralischer Roh- und Grundstoffe mit dem besonderen Zweck der Durchforschung des Bundesgebietes nach nutzbaren Lagerstätten, sowie die hydrogeologische Erfassung und Bewertung von Trink- und Nutzwasservorkommen;
    2. 2.Ziffer 2Erstellung von Gutachten und Planungsunterlagen in diesen Bereichen;
    3. 3.Ziffer 3Sammlung, Bearbeitung und Evidenthaltung der Ergebnisse ihrer Untersuchungen und Forschung sowie Dokumentation über diese Bereiche unter Anwendung moderner Informationstechnologien;
    4. 4.Ziffer 4Zusammenarbeit mit den Einrichtungen des staatlichen Krisenmanagements.
  3. (3)Absatz 3Die gesammelten und/oder gespeicherten geowissenschaftlichen Daten sind weder amtliche Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, noch Daten im Sinne des § 2 des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, mit Ausnahme solcher über die Böden- und Gewässergüte gemäß Abs. 2 Z 3. Entsprechende Daten dienen ausschließlich der Information über Fragen des Umweltschutzes und dürfen keinesfalls kommerziell genutzt werden.Die gesammelten und/oder gespeicherten geowissenschaftlichen Daten sind weder amtliche Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,, noch Daten im Sinne des Paragraph 2, des Umweltinformationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, mit Ausnahme solcher über die Böden- und Gewässergüte gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Entsprechende Daten dienen ausschließlich der Information über Fragen des Umweltschutzes und dürfen keinesfalls kommerziell genutzt werden.
  4. (4)Absatz 4Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für die Bundesverwaltung zulässt, hat die Anstalt auch anderen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen zu erbringen. Arbeiten für Gebietskörperschaften und Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, sind bevorzugt zu behandeln.
  5. (5)Absatz 5Der Geologischen Bundesanstalt können von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im öffentlichen Interesse liegende wissenschaftliche Arbeiten übertragen werden, sofern die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben dieser Anstalt durch solche Arbeiten nicht beeinträchtigt wird. Ein Anspruch auf ein Entgelt für solche Arbeiten besteht nicht. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann der Anstalt auch Forschungsaufträge und Aufträge zur Durchführung sonstiger wissenschaftlicher Untersuchungen unter Anwendung der §§ 12, 13 in Verbindung mit § 18a Abs. 1 Z 2 erteilen.Der Geologischen Bundesanstalt können von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im öffentlichen Interesse liegende wissenschaftliche Arbeiten übertragen werden, sofern die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben dieser Anstalt durch solche Arbeiten nicht beeinträchtigt wird. Ein Anspruch auf ein Entgelt für solche Arbeiten besteht nicht. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann der Anstalt auch Forschungsaufträge und Aufträge zur Durchführung sonstiger wissenschaftlicher Untersuchungen unter Anwendung der Paragraphen 12,, 13 in Verbindung mit Paragraph 18 a, Absatz eins, Ziffer 2, erteilen.
§ 18 FOG seit 31.12.2022 weggefallen.

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