§ 8 FKG

Finanzkonglomerategesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 gilt Folgendes:Für die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie Eigenmittel und die Eigenmittelanforderungen an die einbezogenen Unternehmen des Finanzkonglomerats sind nach den entsprechenden Branchenvorschriften zu errechnen.
    2. 2.Ziffer 2Die zusätzliche Eigenmittelanforderung an die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats wird nach der Methodik des konsolidierten Abschlusses berechnet.
    3. 3.Ziffer 3Die zusätzliche Eigenmittelanforderung ist die Differenz zwischen
      1. a)Litera aden aufgrund der Methodik des konsolidierten Abschlusses errechneten Eigenmitteln des Finanzkonglomerats, wobei die gemäß den einschlägigen Branchenvorschriften zulässigen Bestandteile herangezogen werden können, und
      2. b)Litera bder Summe der Solvenzanforderungen an die jeweiligen in der Gruppe vertretenen Finanzbranchen; diese Solvenzanforderungen werden nach den jeweiligen Branchenvorschriften errechnet.
    4. 4.Ziffer 4Für unbeaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche, die nicht in die oben erwähnten Berechnungen der branchenbezogenen Solvabilitätsanforderungen einbezogen werden, wird eine fiktive Solvabilitätsanforderung ermittelt.
    5. 5.Ziffer 5Die Differenz darf nicht negativ sein.
    Die nicht konsolidierten Unternehmen des Finanzkonglomerates sind auf Grund einer anderen Methode zu berücksichtigen.
  2. (21)Absatz 2einsFür die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 1 gilt folgendesFolgendes:Für die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2eins, gilt folgendesFolgendes:
    1. 1.Ziffer einsBei der Berechnung ist der Anteil des Mutterunternehmens oder des Unternehmens, das eine Beteiligung an einem anderen einbezogenen Unternehmen der Gruppe hält, zu berücksichtigen. Unter Anteil ist der Anteil am gezeichneten Kapital, der direkt oder indirekt von diesem Unternehmen gehalten wird, zu verstehen.
    2. 1.Ziffer einsDie Eigenmittel und die Eigenmittelanforderungen an die einbezogenen Unternehmen des Finanzkonglomerats sind nach den entsprechenden Branchenvorschriften zu errechnen.
    3. 2.Ziffer 2Die zusätzliche Eigenmittelanforderung an die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats wird aufnach der Grundlage der Einzelabschlüsse aller Unternehmen der GruppeMethodik des konsolidierten Abschlusses berechnet.
    4. 3.Ziffer 3Die zusätzliche Eigenmittelanforderung ist die Differenz zwischen
      1. a)Litera ader Summeden aufgrund der Eigenmittel jedes beaufsichtigten und unbeaufsichtigten der Finanzbranche angehörenden UnternehmensMethodik des konsolidierten Abschlusses errechneten Eigenmitteln des Finanzkonglomerats, wobei die gemäß den einschlägigen Branchenvorschriften zulässigen Bestandteile herangezogen werden können, und
      2. b)Litera bder Summe aus den Solvenzanforderungen an jedes beaufsichtigte und unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen der Gruppe, die gemäß den einschlägigen branchenspezifischen Vorschriften errechnet werden, und dem Buchwert der Beteiligungen an anderen Unternehmen der Gruppe.
      3. b)Litera bder Summe der Solvenzanforderungen an die jeweiligen in der Gruppe vertretenen Finanzbranchen; diese Solvenzanforderungen werden nach den jeweiligen Branchenvorschriften errechnet.
    5. 4.Ziffer 4Für unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen wird eine fiktive Solvabilitätsanforderung ermittelt. Eigenmittel- und Solvabilitätsanforderungen werden anteilmäßig gemäß Z 1 und § 6 Abs. 5 berücksichtigt.Für unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen wird eine fiktive Solvabilitätsanforderung ermittelt. Eigenmittel- und Solvabilitätsanforderungen werden anteilmäßig gemäß Ziffer eins und Paragraph 6, Absatz 5, berücksichtigt.
    6. 4.Ziffer 4Für unbeaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche, die nicht in die oben erwähnten Berechnungen der branchenbezogenen Solvabilitätsanforderungen einbezogen werden, wird eine fiktive Solvabilitätsanforderung ermittelt.
    7. 5.Ziffer 5Die Differenz darf nicht negativ sein.
    Die nicht konsolidierten Unternehmen des Finanzkonglomerates sind auf Grund einer anderen Methode zu berücksichtigen.
  3. (32)Absatz 32Für die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 2 gilt folgendes:Für die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 32, gilt folgendes:
    1. 1.Ziffer einsBei der Berechnung ist der Anteil des Mutterunternehmens oder des Unternehmens, das eine Beteiligung an einem anderen einbezogenen Unternehmen der Gruppe hält, zu berücksichtigen. Unter Anteil ist der Anteil am gezeichneten Kapital, der direkt oder indirekt von diesem Unternehmen gehalten wird, zu verstehen.
    2. 2.Ziffer 2Die zusätzliche Eigenmittelanforderung an die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats wird auf der Grundlage der Einzelabschlüsse aller Unternehmen der Gruppe berechnet.
    3. 3.Ziffer 3Die zusätzliche Eigenmittelanforderung ist die Differenz zwischen
      1. a)Litera aden Eigenmitteln des Mutterunternehmens oder des Unternehmens ander Summe der SpitzeEigenmittel jedes beaufsichtigten und unbeaufsichtigten der Finanzbranche angehörenden Unternehmens des Finanzkonglomerats, wobei die gemäß den einschlägigen Branchenvorschriften zulässigen Bestandteile herangezogen werden können, und
      2. b)Litera bder Summe aus der Eigenmittelanforderung, an das unter lit. a genannte Mutterunternehmen oder an das Unternehmen an der Spitze und dem höheren der folgenden Werte:der Summe aus der Eigenmittelanforderung, an das unter Litera a, genannte Mutterunternehmen oder an das Unternehmen an der Spitze und dem höheren der folgenden Werte:
        1. aa)Sub-Litera, a, adem Buchwert der Beteiligungen dieses Unternehmens an anderen Unternehmen der Gruppe oder
        2. bb)Sub-Litera, b, bden Eigenmittelanforderungen an diese anderen Unternehmen; die Eigenmittelanforderungen werden dabei anteilmäßig gemäß Z 1 und § 6 Abs. 5 berücksichtigt.den Eigenmittelanforderungen an diese anderen Unternehmen; die Eigenmittelanforderungen werden dabei anteilmäßig gemäß Ziffer eins und Paragraph 6, Absatz 5, berücksichtigt.
      3. b)Litera bder Summe aus den Solvenzanforderungen an jedes beaufsichtigte und unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen der Gruppe, die gemäß den einschlägigen branchenspezifischen Vorschriften errechnet werden, und dem Buchwert der Beteiligungen an anderen Unternehmen der Gruppe.
    4. 4.Ziffer 4Für unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen wird eine fiktive Solvabilitätsanforderung ermittelt. Zur Bewertung der für die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen zulässigen Bestandteile sind Beteiligungen nach der in Artikel 59 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 78/660/EWG wahlweise vorgesehenen Equity-Methode zu bewerten.Für unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen wird eine fiktive Solvabilitätsanforderung ermittelt. Zur Bewertung der für die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen zulässigen Bestandteile sind Beteiligungen nach der in Artikel 59 Absatz 2, Litera b, der Richtlinie 78/660/EWG wahlweise vorgesehenen Equity-Methode zu bewerten.
    5. 4.Ziffer 4Für unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen wird eine fiktive Solvabilitätsanforderung ermittelt. Eigenmittel- und Solvabilitätsanforderungen werden anteilmäßig gemäß Z 1 und § 6 Abs. 5 berücksichtigt.Für unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen wird eine fiktive Solvabilitätsanforderung ermittelt. Eigenmittel- und Solvabilitätsanforderungen werden anteilmäßig gemäß Ziffer eins und Paragraph 6, Absatz 5, berücksichtigt.
    6. 5.Ziffer 5Die Differenz darf nicht negativ sein.
  4. (43)Absatz 43Wird für ein unbeaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche gemäß Abs. 1 Z 4, Abs. 2 Z 4 oder Abs. 32 Z 4 eine fiktive Solvabilitätsanforderung errechnet, so entspricht diese der Eigenmittelanforderung, die ein solches Unternehmen den einschlägigen Branchenvorschriften zufolge erfüllen müsste, wenn es ein beaufsichtigtes Unternehmen dieser Finanzbranche wäre; die fiktive Solvabilitätsanforderung an eine gemischte Finanzholdinggesellschaft wird gemäß den branchenspezifischen Vorschriften für die im Finanzkonglomerat mit dem höheren Anteil vertretene Finanzbranche errechnet.Wird für ein unbeaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 2, Ziffer 4, oder Absatz 32, Ziffer 4, eine fiktive Solvabilitätsanforderung errechnet, so entspricht diese der Eigenmittelanforderung, die ein solches Unternehmen den einschlägigen Branchenvorschriften zufolge erfüllen müsste, wenn es ein beaufsichtigtes Unternehmen dieser Finanzbranche wäre; die fiktive Solvabilitätsanforderung an eine gemischte Finanzholdinggesellschaft wird gemäß den branchenspezifischen Vorschriften für die im Finanzkonglomerat mit dem höheren Anteil vertretene Finanzbranche errechnet.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsFür die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 gilt Folgendes:Für die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie Eigenmittel und die Eigenmittelanforderungen an die einbezogenen Unternehmen des Finanzkonglomerats sind nach den entsprechenden Branchenvorschriften zu errechnen.
    2. 2.Ziffer 2Die zusätzliche Eigenmittelanforderung an die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats wird nach der Methodik des konsolidierten Abschlusses berechnet.
    3. 3.Ziffer 3Die zusätzliche Eigenmittelanforderung ist die Differenz zwischen
      1. a)Litera aden aufgrund der Methodik des konsolidierten Abschlusses errechneten Eigenmitteln des Finanzkonglomerats, wobei die gemäß den einschlägigen Branchenvorschriften zulässigen Bestandteile herangezogen werden können, und
      2. b)Litera bder Summe der Solvenzanforderungen an die jeweiligen in der Gruppe vertretenen Finanzbranchen; diese Solvenzanforderungen werden nach den jeweiligen Branchenvorschriften errechnet.
    4. 4.Ziffer 4Für unbeaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche, die nicht in die oben erwähnten Berechnungen der branchenbezogenen Solvabilitätsanforderungen einbezogen werden, wird eine fiktive Solvabilitätsanforderung ermittelt.
    5. 5.Ziffer 5Die Differenz darf nicht negativ sein.
    Die nicht konsolidierten Unternehmen des Finanzkonglomerates sind auf Grund einer anderen Methode zu berücksichtigen.
  2. (21)Absatz 2einsFür die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 1 gilt folgendesFolgendes:Für die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2eins, gilt folgendesFolgendes:
    1. 1.Ziffer einsBei der Berechnung ist der Anteil des Mutterunternehmens oder des Unternehmens, das eine Beteiligung an einem anderen einbezogenen Unternehmen der Gruppe hält, zu berücksichtigen. Unter Anteil ist der Anteil am gezeichneten Kapital, der direkt oder indirekt von diesem Unternehmen gehalten wird, zu verstehen.
    2. 1.Ziffer einsDie Eigenmittel und die Eigenmittelanforderungen an die einbezogenen Unternehmen des Finanzkonglomerats sind nach den entsprechenden Branchenvorschriften zu errechnen.
    3. 2.Ziffer 2Die zusätzliche Eigenmittelanforderung an die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats wird aufnach der Grundlage der Einzelabschlüsse aller Unternehmen der GruppeMethodik des konsolidierten Abschlusses berechnet.
    4. 3.Ziffer 3Die zusätzliche Eigenmittelanforderung ist die Differenz zwischen
      1. a)Litera ader Summeden aufgrund der Eigenmittel jedes beaufsichtigten und unbeaufsichtigten der Finanzbranche angehörenden UnternehmensMethodik des konsolidierten Abschlusses errechneten Eigenmitteln des Finanzkonglomerats, wobei die gemäß den einschlägigen Branchenvorschriften zulässigen Bestandteile herangezogen werden können, und
      2. b)Litera bder Summe aus den Solvenzanforderungen an jedes beaufsichtigte und unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen der Gruppe, die gemäß den einschlägigen branchenspezifischen Vorschriften errechnet werden, und dem Buchwert der Beteiligungen an anderen Unternehmen der Gruppe.
      3. b)Litera bder Summe der Solvenzanforderungen an die jeweiligen in der Gruppe vertretenen Finanzbranchen; diese Solvenzanforderungen werden nach den jeweiligen Branchenvorschriften errechnet.
    5. 4.Ziffer 4Für unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen wird eine fiktive Solvabilitätsanforderung ermittelt. Eigenmittel- und Solvabilitätsanforderungen werden anteilmäßig gemäß Z 1 und § 6 Abs. 5 berücksichtigt.Für unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen wird eine fiktive Solvabilitätsanforderung ermittelt. Eigenmittel- und Solvabilitätsanforderungen werden anteilmäßig gemäß Ziffer eins und Paragraph 6, Absatz 5, berücksichtigt.
    6. 4.Ziffer 4Für unbeaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche, die nicht in die oben erwähnten Berechnungen der branchenbezogenen Solvabilitätsanforderungen einbezogen werden, wird eine fiktive Solvabilitätsanforderung ermittelt.
    7. 5.Ziffer 5Die Differenz darf nicht negativ sein.
    Die nicht konsolidierten Unternehmen des Finanzkonglomerates sind auf Grund einer anderen Methode zu berücksichtigen.
  3. (32)Absatz 32Für die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 2 gilt folgendes:Für die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 32, gilt folgendes:
    1. 1.Ziffer einsBei der Berechnung ist der Anteil des Mutterunternehmens oder des Unternehmens, das eine Beteiligung an einem anderen einbezogenen Unternehmen der Gruppe hält, zu berücksichtigen. Unter Anteil ist der Anteil am gezeichneten Kapital, der direkt oder indirekt von diesem Unternehmen gehalten wird, zu verstehen.
    2. 2.Ziffer 2Die zusätzliche Eigenmittelanforderung an die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats wird auf der Grundlage der Einzelabschlüsse aller Unternehmen der Gruppe berechnet.
    3. 3.Ziffer 3Die zusätzliche Eigenmittelanforderung ist die Differenz zwischen
      1. a)Litera aden Eigenmitteln des Mutterunternehmens oder des Unternehmens ander Summe der SpitzeEigenmittel jedes beaufsichtigten und unbeaufsichtigten der Finanzbranche angehörenden Unternehmens des Finanzkonglomerats, wobei die gemäß den einschlägigen Branchenvorschriften zulässigen Bestandteile herangezogen werden können, und
      2. b)Litera bder Summe aus der Eigenmittelanforderung, an das unter lit. a genannte Mutterunternehmen oder an das Unternehmen an der Spitze und dem höheren der folgenden Werte:der Summe aus der Eigenmittelanforderung, an das unter Litera a, genannte Mutterunternehmen oder an das Unternehmen an der Spitze und dem höheren der folgenden Werte:
        1. aa)Sub-Litera, a, adem Buchwert der Beteiligungen dieses Unternehmens an anderen Unternehmen der Gruppe oder
        2. bb)Sub-Litera, b, bden Eigenmittelanforderungen an diese anderen Unternehmen; die Eigenmittelanforderungen werden dabei anteilmäßig gemäß Z 1 und § 6 Abs. 5 berücksichtigt.den Eigenmittelanforderungen an diese anderen Unternehmen; die Eigenmittelanforderungen werden dabei anteilmäßig gemäß Ziffer eins und Paragraph 6, Absatz 5, berücksichtigt.
      3. b)Litera bder Summe aus den Solvenzanforderungen an jedes beaufsichtigte und unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen der Gruppe, die gemäß den einschlägigen branchenspezifischen Vorschriften errechnet werden, und dem Buchwert der Beteiligungen an anderen Unternehmen der Gruppe.
    4. 4.Ziffer 4Für unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen wird eine fiktive Solvabilitätsanforderung ermittelt. Zur Bewertung der für die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen zulässigen Bestandteile sind Beteiligungen nach der in Artikel 59 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 78/660/EWG wahlweise vorgesehenen Equity-Methode zu bewerten.Für unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen wird eine fiktive Solvabilitätsanforderung ermittelt. Zur Bewertung der für die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen zulässigen Bestandteile sind Beteiligungen nach der in Artikel 59 Absatz 2, Litera b, der Richtlinie 78/660/EWG wahlweise vorgesehenen Equity-Methode zu bewerten.
    5. 4.Ziffer 4Für unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen wird eine fiktive Solvabilitätsanforderung ermittelt. Eigenmittel- und Solvabilitätsanforderungen werden anteilmäßig gemäß Z 1 und § 6 Abs. 5 berücksichtigt.Für unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen wird eine fiktive Solvabilitätsanforderung ermittelt. Eigenmittel- und Solvabilitätsanforderungen werden anteilmäßig gemäß Ziffer eins und Paragraph 6, Absatz 5, berücksichtigt.
    6. 5.Ziffer 5Die Differenz darf nicht negativ sein.
  4. (43)Absatz 43Wird für ein unbeaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche gemäß Abs. 1 Z 4, Abs. 2 Z 4 oder Abs. 32 Z 4 eine fiktive Solvabilitätsanforderung errechnet, so entspricht diese der Eigenmittelanforderung, die ein solches Unternehmen den einschlägigen Branchenvorschriften zufolge erfüllen müsste, wenn es ein beaufsichtigtes Unternehmen dieser Finanzbranche wäre; die fiktive Solvabilitätsanforderung an eine gemischte Finanzholdinggesellschaft wird gemäß den branchenspezifischen Vorschriften für die im Finanzkonglomerat mit dem höheren Anteil vertretene Finanzbranche errechnet.Wird für ein unbeaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 2, Ziffer 4, oder Absatz 32, Ziffer 4, eine fiktive Solvabilitätsanforderung errechnet, so entspricht diese der Eigenmittelanforderung, die ein solches Unternehmen den einschlägigen Branchenvorschriften zufolge erfüllen müsste, wenn es ein beaufsichtigtes Unternehmen dieser Finanzbranche wäre; die fiktive Solvabilitätsanforderung an eine gemischte Finanzholdinggesellschaft wird gemäß den branchenspezifischen Vorschriften für die im Finanzkonglomerat mit dem höheren Anteil vertretene Finanzbranche errechnet.

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