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(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft. Es ist auf Verträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, nicht anzuwenden.
(2) § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 tritt mit 1. November 2009 in Kraft.
(3) § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(4) § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2018 tritt mit 1. Juni 2018 in Kraft.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft. Es ist auf Verträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, nicht anzuwenden.
(2) § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 tritt mit 1. November 2009 in Kraft.
(3) § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(4) § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2018 tritt mit 1. Juni 2018 in Kraft.