Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 27.04.2018

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2 Paragrafen zu Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG) aktualisiert


§ 5 FernFinG

(1) Dem Verbraucher sind rechtzeitig vor der Abgabe seiner Vertragserklärung (Anbot oder Annahme) folgende Informationen, deren geschäftlicher Zweck unzweideutig erkennbar sein muss, in klarer und verständlicher, dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepasster Art und Weise zur Verfügung zu ... mehr lesen...


§ 13 FernFinG

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft. Es ist auf Verträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, nicht anzuwenden.(2) § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 tritt mit 1. November 2009 in Kraft.(3) § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetze... mehr lesen...


Aktualisiert am 27.04.18
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