§ 13 EZA-G Koordinationsbüros

Entwicklungszusammenarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2003 bis 31.12.9999
Paragraph 13,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des § 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung des § 1 und § 8 ist der jeweils zuständige Bundesminister betraut. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit des jeweiligen Bundesministers für Angelegenheiten, die auch Entwicklungszusammenarbeit darstellen können, abgesehen von der Kompetenz des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten für Entwicklungszusammenarbeit und für die Koordination der internationalen Entwicklungspolitik, vom vorliegenden Gesetz unberührt. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des Paragraph 9, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph eins und Paragraph 8, ist der jeweils zuständige Bundesminister betraut. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit des jeweiligen Bundesministers für Angelegenheiten, die auch Entwicklungszusammenarbeit darstellen können, abgesehen von der Kompetenz des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten für Entwicklungszusammenarbeit und für die Koordination der internationalen Entwicklungspolitik, vom vorliegenden Gesetz unberührt.

  1. (1)Absatz einsZur Durchführung ihrer Aufgaben kann die ADA im Ausland Koordinationsbüros einrichten. Die Errichtung und Schließung eines Koordinationsbüros bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten. Die Koordinationsbüros haben dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten über die allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen im Sitzstaat zu berichten.
  2. (2)Absatz 2Die Leiter/Leiterinnen der Koordinationsbüros werden nach öffentlicher Ausschreibung durch die ADA vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten für höchstens vier Jahre bestellt. Es können nur Personen bestellt werden, die über eine mehrjährige qualifizierte Berufserfahrung im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit verfügen. Eine einmalige Weiterbestellung für höchstens vier Jahre ist ohne öffentliche Ausschreibung zulässig. Der Abschluss der Arbeitsverträge und deren Verlängerung erfolgt durch die Geschäftsführung.

Stand vor dem 14.08.2003

In Kraft vom 30.03.2002 bis 14.08.2003
Paragraph 13,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des § 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung des § 1 und § 8 ist der jeweils zuständige Bundesminister betraut. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit des jeweiligen Bundesministers für Angelegenheiten, die auch Entwicklungszusammenarbeit darstellen können, abgesehen von der Kompetenz des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten für Entwicklungszusammenarbeit und für die Koordination der internationalen Entwicklungspolitik, vom vorliegenden Gesetz unberührt. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des Paragraph 9, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph eins und Paragraph 8, ist der jeweils zuständige Bundesminister betraut. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit des jeweiligen Bundesministers für Angelegenheiten, die auch Entwicklungszusammenarbeit darstellen können, abgesehen von der Kompetenz des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten für Entwicklungszusammenarbeit und für die Koordination der internationalen Entwicklungspolitik, vom vorliegenden Gesetz unberührt.

  1. (1)Absatz einsZur Durchführung ihrer Aufgaben kann die ADA im Ausland Koordinationsbüros einrichten. Die Errichtung und Schließung eines Koordinationsbüros bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten. Die Koordinationsbüros haben dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten über die allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen im Sitzstaat zu berichten.
  2. (2)Absatz 2Die Leiter/Leiterinnen der Koordinationsbüros werden nach öffentlicher Ausschreibung durch die ADA vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten für höchstens vier Jahre bestellt. Es können nur Personen bestellt werden, die über eine mehrjährige qualifizierte Berufserfahrung im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit verfügen. Eine einmalige Weiterbestellung für höchstens vier Jahre ist ohne öffentliche Ausschreibung zulässig. Der Abschluss der Arbeitsverträge und deren Verlängerung erfolgt durch die Geschäftsführung.

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