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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des § 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung des § 1 und § 8 ist der jeweils zuständige Bundesminister betraut. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit des jeweiligen Bundesministers für Angelegenheiten, die auch Entwicklungszusammenarbeit darstellen können, abgesehen von der Kompetenz des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten für Entwicklungszusammenarbeit und für die Koordination der internationalen Entwicklungspolitik, vom vorliegenden Gesetz unberührt. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des Paragraph 9, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph eins und Paragraph 8, ist der jeweils zuständige Bundesminister betraut. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit des jeweiligen Bundesministers für Angelegenheiten, die auch Entwicklungszusammenarbeit darstellen können, abgesehen von der Kompetenz des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten für Entwicklungszusammenarbeit und für die Koordination der internationalen Entwicklungspolitik, vom vorliegenden Gesetz unberührt.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des § 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung des § 1 und § 8 ist der jeweils zuständige Bundesminister betraut. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit des jeweiligen Bundesministers für Angelegenheiten, die auch Entwicklungszusammenarbeit darstellen können, abgesehen von der Kompetenz des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten für Entwicklungszusammenarbeit und für die Koordination der internationalen Entwicklungspolitik, vom vorliegenden Gesetz unberührt. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des Paragraph 9, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph eins und Paragraph 8, ist der jeweils zuständige Bundesminister betraut. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit des jeweiligen Bundesministers für Angelegenheiten, die auch Entwicklungszusammenarbeit darstellen können, abgesehen von der Kompetenz des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten für Entwicklungszusammenarbeit und für die Koordination der internationalen Entwicklungspolitik, vom vorliegenden Gesetz unberührt.