§ 11 EZA-G Geschäftsführung

Entwicklungszusammenarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2003 bis 31.12.9999

Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffenADA hat einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin. Die Geschäftsführung wird nach öffentlicher Ausschreibung vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten für höchstens vier Jahre nach den Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, soweit dies inhaltlichBGBl. I Nr. 26/1998, in Betracht kommtder jeweils geltenden Fassung, Frauen und Männer gleichermaßenbestellt.

Stand vor dem 14.08.2003

In Kraft vom 30.03.2002 bis 14.08.2003

Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffenADA hat einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin. Die Geschäftsführung wird nach öffentlicher Ausschreibung vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten für höchstens vier Jahre nach den Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, soweit dies inhaltlichBGBl. I Nr. 26/1998, in Betracht kommtder jeweils geltenden Fassung, Frauen und Männer gleichermaßenbestellt.

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