§ 6 EZA-G Errichtung der ADA

Entwicklungszusammenarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2003 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFörderungen im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b können in der Gewährung von Zuwendungen oder Darlehen bestehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderungen besteht nicht.Förderungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, können in der Gewährung von Zuwendungen oder Darlehen bestehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderungen besteht nicht.
  2. (2)Absatz 2In dem bei der Gewährung einer Förderung abzuschließenden Förderungsvertrag ist der Förderungswerber insbesondere zu verpflichten:
    1. 1.Ziffer einsdie Mittel entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vertragsgemäß zu verwenden;
    2. 2.Ziffer 2die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und Belege zu verwahren, die eine Prüfung der vertragsgemäßen Verwendung der Mittel ermöglichen;
    3. 3.Ziffer 3alle Ereignisse, die die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen würden, unverzüglich zu melden;
    4. 4.Ziffer 4einen Zeitplan für die Projektdurchführung zu erstellen;
    5. 5.Ziffer 5Zwischenberichte vorzulegen, soweit sich das Projekt über einen längeren Zeitraum erstreckt;
    6. 6.Ziffer 6nach Abschluss des Vorhabens umgehend einen Bericht zu erstatten, der insbesondere eine Übersicht über die durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnis sowie einen zahlenmäßig aufgeschlüsselten Nachweis über die Verwendung der Mittel sowie über die das Vorhaben betreffenden Einnahmen und Ausgaben zu enthalten hat;
    7. 7.Ziffer 7Einsicht in jene Bücher, Belege und sonstige Unterlagen, die der Überprüfung der Durchführung des Vorhabens dienen, und die Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten sowie die erforderlichen Auskünfte im Zusammenhang mit dem Vorhaben zu erteilen.
  3. (3)Absatz 3Im Förderungsvertrag ist weiters eine sofortige Einstellung der Förderung des Bundes und eine Verpflichtung des Förderungsnehmers zur Zurückerstattung der Zuwendung bzw. deren Gegenwerts oder zur vorzeitigen Zurückzahlung des Kredites - im Verschuldensfall zuzüglich einer Verzinsung von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Auszahlungstag - vorzusehen, insbesondere
    1. 1.Ziffer einswenn der Förderungsnehmer Organe oder Beauftragte des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten oder der Europäischen Gemeinschaft über für die Förderungsgewährung wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet hat;
    2. 2.Ziffer 2im Falle einer gravierenden Verletzung des Förderungsvertrages;
    3. 3.Ziffer 3bei Undurchführbarkeit des Vorhabens. Wenn jedoch das Vorhaben ohne Verschulden des Förderungsnehmers nach begonnener Durchführung undurchführbar wird, sind lediglich die noch nicht verbrauchten Mittel zurückzuerstatten oder mit Zustimmung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten für andere Vorhaben umzuwidmen;
    4. 4.Ziffer 4wenn Organe der Europäischen Gemeinschaft die Rückforderung verlangen, weil die Förderung des Bundes gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen verletzt.
  4. (4)Absatz 4Über zugesagte Förderungen darf weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Art rechtswirksam verfügt werden.
  5. (5)Absatz 5Bei der Abwicklung einer Förderung durch völkerrechtliche Organisationen und Einrichtungen oder durch Förderungswerber aus einem Entwicklungsland finden grundsätzlich die Bestimmungen dieses Paragraphen Anwendung. Abweichend davon kann jedoch im Einzelfall die Anwendung interner Regelungen der völkerrechtlichen Organisationen und Einrichtungen vereinbart werden. Ebenso kann im begründeten Einzelfall von einzelnen Bestimmungen dieses Paragraphen abgewichen werden, wenn der Förderungswerber in einem Entwicklungsland ansässig ist.
  6. (1)Absatz einsEs wird die Österreichische Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut Austrian Development Agency, im Folgenden kurz ADA, errichtet.
  7. (2)Absatz 2Der Sitz der ADA ist Wien, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die ADA ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
  8. (3)Absatz 3Die ADA entsteht unter Ausschluss des § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz), RGBl. Nr. 58/1906, in der jeweils geltenden Fassung, mit 1. Jänner 2004. Auf die ADA sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die ADA ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. § 5 Abs. 2 des GmbH-Gesetzes ist nicht anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz die in § 4 des GmbH-Gesetzes geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft aufzunehmen.Die ADA entsteht unter Ausschluss des Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz), RGBl. Nr. 58/1906, in der jeweils geltenden Fassung, mit 1. Jänner 2004. Auf die ADA sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die ADA ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. Paragraph 5, Absatz 2, des GmbH-Gesetzes ist nicht anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz die in Paragraph 4, des GmbH-Gesetzes geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft aufzunehmen.
  9. (4)Absatz 4Alleiniger Gründer und Eigentümer der ADA ist der Bund, der für die Zwecke dieses Abschnitts, einschließlich der Ausübung der Gesellschafterrechte und der Verwaltung der Anteilsrechte, vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten vertreten wird. Die Veräußerung von Geschäftsanteilen ist nicht zulässig.
  10. (5)Absatz 5Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ist vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten abzugeben und bei der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch vorzulegen. Erforderliche Änderungen der Erklärung haben in entsprechender Weise zu erfolgen.
  11. (6)Absatz 6Das Stammkapital der ADA beträgt 70 000 € und ist zur Gänze nach Anmeldung der Gesellschaft einzuzahlen. Der Bund bringt in die ADA zusätzlich eine Bareinlage von 910 000 € ein.
  12. (7)Absatz 7Erklärungen, einschließlich jener über die Errichtung der ADA, Beschlüsse und Amtsbestätigungen im Zusammenhang mit der ADA bedürfen, sofern sie mit dem Amtssiegel versehen sind, keiner Beurkundung.

Stand vor dem 14.08.2003

In Kraft vom 30.03.2002 bis 14.08.2003
  1. (1)Absatz einsFörderungen im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b können in der Gewährung von Zuwendungen oder Darlehen bestehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderungen besteht nicht.Förderungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, können in der Gewährung von Zuwendungen oder Darlehen bestehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderungen besteht nicht.
  2. (2)Absatz 2In dem bei der Gewährung einer Förderung abzuschließenden Förderungsvertrag ist der Förderungswerber insbesondere zu verpflichten:
    1. 1.Ziffer einsdie Mittel entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vertragsgemäß zu verwenden;
    2. 2.Ziffer 2die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und Belege zu verwahren, die eine Prüfung der vertragsgemäßen Verwendung der Mittel ermöglichen;
    3. 3.Ziffer 3alle Ereignisse, die die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen würden, unverzüglich zu melden;
    4. 4.Ziffer 4einen Zeitplan für die Projektdurchführung zu erstellen;
    5. 5.Ziffer 5Zwischenberichte vorzulegen, soweit sich das Projekt über einen längeren Zeitraum erstreckt;
    6. 6.Ziffer 6nach Abschluss des Vorhabens umgehend einen Bericht zu erstatten, der insbesondere eine Übersicht über die durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnis sowie einen zahlenmäßig aufgeschlüsselten Nachweis über die Verwendung der Mittel sowie über die das Vorhaben betreffenden Einnahmen und Ausgaben zu enthalten hat;
    7. 7.Ziffer 7Einsicht in jene Bücher, Belege und sonstige Unterlagen, die der Überprüfung der Durchführung des Vorhabens dienen, und die Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten sowie die erforderlichen Auskünfte im Zusammenhang mit dem Vorhaben zu erteilen.
  3. (3)Absatz 3Im Förderungsvertrag ist weiters eine sofortige Einstellung der Förderung des Bundes und eine Verpflichtung des Förderungsnehmers zur Zurückerstattung der Zuwendung bzw. deren Gegenwerts oder zur vorzeitigen Zurückzahlung des Kredites - im Verschuldensfall zuzüglich einer Verzinsung von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Auszahlungstag - vorzusehen, insbesondere
    1. 1.Ziffer einswenn der Förderungsnehmer Organe oder Beauftragte des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten oder der Europäischen Gemeinschaft über für die Förderungsgewährung wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet hat;
    2. 2.Ziffer 2im Falle einer gravierenden Verletzung des Förderungsvertrages;
    3. 3.Ziffer 3bei Undurchführbarkeit des Vorhabens. Wenn jedoch das Vorhaben ohne Verschulden des Förderungsnehmers nach begonnener Durchführung undurchführbar wird, sind lediglich die noch nicht verbrauchten Mittel zurückzuerstatten oder mit Zustimmung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten für andere Vorhaben umzuwidmen;
    4. 4.Ziffer 4wenn Organe der Europäischen Gemeinschaft die Rückforderung verlangen, weil die Förderung des Bundes gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen verletzt.
  4. (4)Absatz 4Über zugesagte Förderungen darf weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Art rechtswirksam verfügt werden.
  5. (5)Absatz 5Bei der Abwicklung einer Förderung durch völkerrechtliche Organisationen und Einrichtungen oder durch Förderungswerber aus einem Entwicklungsland finden grundsätzlich die Bestimmungen dieses Paragraphen Anwendung. Abweichend davon kann jedoch im Einzelfall die Anwendung interner Regelungen der völkerrechtlichen Organisationen und Einrichtungen vereinbart werden. Ebenso kann im begründeten Einzelfall von einzelnen Bestimmungen dieses Paragraphen abgewichen werden, wenn der Förderungswerber in einem Entwicklungsland ansässig ist.
  6. (1)Absatz einsEs wird die Österreichische Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut Austrian Development Agency, im Folgenden kurz ADA, errichtet.
  7. (2)Absatz 2Der Sitz der ADA ist Wien, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die ADA ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
  8. (3)Absatz 3Die ADA entsteht unter Ausschluss des § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz), RGBl. Nr. 58/1906, in der jeweils geltenden Fassung, mit 1. Jänner 2004. Auf die ADA sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die ADA ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. § 5 Abs. 2 des GmbH-Gesetzes ist nicht anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz die in § 4 des GmbH-Gesetzes geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft aufzunehmen.Die ADA entsteht unter Ausschluss des Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz), RGBl. Nr. 58/1906, in der jeweils geltenden Fassung, mit 1. Jänner 2004. Auf die ADA sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die ADA ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. Paragraph 5, Absatz 2, des GmbH-Gesetzes ist nicht anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz die in Paragraph 4, des GmbH-Gesetzes geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft aufzunehmen.
  9. (4)Absatz 4Alleiniger Gründer und Eigentümer der ADA ist der Bund, der für die Zwecke dieses Abschnitts, einschließlich der Ausübung der Gesellschafterrechte und der Verwaltung der Anteilsrechte, vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten vertreten wird. Die Veräußerung von Geschäftsanteilen ist nicht zulässig.
  10. (5)Absatz 5Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ist vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten abzugeben und bei der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch vorzulegen. Erforderliche Änderungen der Erklärung haben in entsprechender Weise zu erfolgen.
  11. (6)Absatz 6Das Stammkapital der ADA beträgt 70 000 € und ist zur Gänze nach Anmeldung der Gesellschaft einzuzahlen. Der Bund bringt in die ADA zusätzlich eine Bareinlage von 910 000 € ein.
  12. (7)Absatz 7Erklärungen, einschließlich jener über die Errichtung der ADA, Beschlüsse und Amtsbestätigungen im Zusammenhang mit der ADA bedürfen, sofern sie mit dem Amtssiegel versehen sind, keiner Beurkundung.

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