§ 9 ETG 1992

Elektrotechnikgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999

(1) Elektrische Anlagen und das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel unterliegen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nach Maßgabe der folgenden Absätze der Überwachung durch die zuständige Behörde (§ 13). In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über die Überwachung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln werden hiedurch nicht berührt. Die das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel betreffenden Bestimmungen der Absätze 2 bis 10 sind auf elektrische Betriebsmittel, die im Rahmen einer gewerbsmäßig ausgeübten Tätigkeit betrieben oder zum Betrieb bereitgehalten werden, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der im Abs. 4 Z 2 vorgesehenen Maßnahme die Untersagung des Betriebes des betreffenden elektrischen Betriebsmittels tritt.

(2) Wer eine elektrische Anlage betreibt oder gewerbsmäßig elektrische Betriebsmittel in Verkehr bringt (§ 3 Abs. 9), hat den mit der Überwachung und sicherheitstechnischen Prüfung betrauten Personen Zutritt - bei Gefahr im Verzuge jederzeit - zu der elektrischen Anlage bzw. zu denjenigen Örtlichkeiten, an denen elektrische Betriebsmittel in Verkehr gebracht werden, zu ermöglichen, jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und ihnen die nötigen Auskünfte, insbesondere auch über die Herkunft und die Abnehmer elektrischer Betriebsmittel, zu erteilen sowie die sicherheitstechnische Prüfung und eine zu ihrer Durchführung unerläßlicheunerlässliche vorübergehende Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme der elektrischen Anlage und elektrischer Betriebsmittel zu dulden. Bei der Überwachung und sicherheitstechnischen Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel ist jede nicht unbedingt notwendige Störung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes zu vermeiden.

(3) Wird festgestellt, daßdass der Zustand oder Betrieb einer elektrischen Anlage oder daß ein elektrisches Betriebsmittel diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, hat die Behörde dem Betreiber der elektrischen Anlage oder dem über das elektrische Betriebsmittel Verfügungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer gleichzeitig festzusetzenden angemessenen Frist herzustellen. Als Verfügungsberechtigter gilt der Geschäfts- oder Betriebsinhaber, sein Stellvertreter oder Beauftragter sowie jede sonstige, offenkundig mit der tatsächlichen Leitung des Betriebes betraute Person, als Betreiber der Anlage, gilt deren Eigentümer, dessen Stellvertreter oder Beauftragte, subsidiär der Anlageninhaber sowie jede sonstige, offenkundig mit der tatsächlichen Betriebsaufsicht betraute Person.

(4) Wird festgestellt, daßdass der Zustand oder Betrieb einer elektrischen Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht und droht dadurch eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder für Sachen, hat die Behörde, wenn der gesetzmäßige Zustand nicht sofort hergestellt wird,

1.

bei elektrischen Anlagen jene Maßnahmen zu verfügen, die geeignet sind, die Gefahr abzuwenden; kann die Gefahr nicht anders abgewendet werden, hat die Behörde die Außerbetriebnahme der elektrischen Anlage in dem zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlichen Ausmaß zu verfügen, wobei auf den Betriebs- oder Versorgungszweck der elektrischen Anlage Bedacht zu nehmen ist;

2.

bei elektrischen Betriebsmitteln dem darüber Verfügungsberechtigten deren Inverkehrbringen (§ 3 Abs. 8) zu untersagen; die Untersagung ist dabei für jene in demselben Betrieb lagernden elektrischen Betriebsmittel auszusprechen, von denen nach ihrer Art, Marke, Type, Fabrikationsnummer (Seriennummer) oder ihrem Herstellungsjahr anzunehmen ist, daß sie dieselbe vorschriftswidrige Beschaffenheit aufweisen.

(5) Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren jene Maßnahmen zu verfügen, die geeignet sind, die Gefahr für das Leben oderabzuwenden; kann die Gesundheit von Personen geboten istGefahr nicht anders abgewendet werden, kannhat die Behörde die in Abs. 4 Z 2 vorgesehenen Maßnahmen, nach vorhergegangener Verständigung des über dieAußerbetriebnahme der elektrischen Betriebsmittel Verfügungsberechtigten, auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines förmlichen Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher, begründeter BescheidAnlage in dem zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlichen Ausmaß zu erlassenverfügen, widrigenfalls die behördlichen Maßnahmen als aufgehoben geltenwobei auf den Betriebs- oder Versorgungszweck der elektrischen Anlage Bedacht zu nehmen ist.

(6) Wird der Behörde bekannt, daß Betriebsmittel, von denen nach ihrer Art, Marke, Type, Fabrikationsnummer oder ihrem Herstellungsjahr anzunehmen ist, daß sie dieselbe vorschriftswidrige Beschaffenheit aufweisen, auch von anderen in Verkehr gebracht werden, so kann in begründeten Fällen ein Bescheid nach Absatz 4 oder 5 auch an den hierüber Verfügungsberechtigten ergehen.

(7) Hinsichtlich elektrischer Betriebsmittel können Bescheide nach Abs. 3, 4 und 6 auch auf Grund begründeter Mitteilungen seitens hiezu gemäß internationaler Abkommen berechtigter ausländischer Stellen, in denen die Vorschriftswidrigkeit festgestellt wird, an die hierüber Verfügungsberechtigten ergehen.

(8) Kann die Feststellung, ob ein elektrisches Betriebsmittel diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht, nicht ohne weiteres an Ort und Stelle getroffen werden, so kann die Behörde das elektrische Betriebsmittel von einer hiezu befugten Prüfstelle prüfen lassen.

(9) Ergeht auf Grund der sicherheitstechnischen Prüfung nach Abs. 8 ein Bescheid gemäß Abs. 3, 4, oder 5, so sind zugleich die Prüfkosten demjenigen, an den der Bescheid gerichtet ist, vorzuschreiben. Ergeht kein solcher Bescheid, so ist das geprüfte Betriebsmittel in einwandfreiem Zustand zurückzustellen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten eine Entschädigung in der Höhe der nachgewiesenen Selbstkosten des geprüften elektrischen Betriebsmittels zu leisten.

(10) Die auf Grund der Abs. 3 bis 7und 4 zu erlassenden Bescheide haben die festgestellte Vorschriftswidrigkeit der elektrischen Anlage oder des elektrischen Betriebsmittels anzugeben. Getroffene Verfügungen sind auf Antrag aufzuheben, wenn der Behörde nachgewiesen wird, daßdass der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden ist. Die Behörde kann den Inhalt einer Verfügung gemäß Abs. 4 Z 2 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ verlautbaren, wenn dies zur dringenden Information beteiligter Verkehrskreise oder zur Abwendung drohender gesundheitlicher Schäden einer größeren Zahl von Verwendern der elektrischen Betriebsmittel geboten ist. In der Verlautbarung sind nur die von der Verfügung betroffenen elektrischen Betriebsmittel unter Angabe der Art, Marke, Type und nach Möglichkeit der Fabrikationsnummern (Seriennummern) und des Herstellungsjahres zu bezeichnen und die festgestellte Vorschriftswidrigkeit anzugeben. Ist eine Verfügung verlautbart worden, ist auch ihre Aufhebung unter Angabe des Aufhebungsgrundes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.

(11) Elektrische Betriebsmittel, die auf Grund einer nach den vorstehenden Bestimmungen erlassenen behördlichen Verfügung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, können, abweichend von den Bestimmungen des § 3 Abs. 8, für die Dauer und zum Zweck notwendiger Maßnahmen gelagert und anderen überlassen werden.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 01.04.1993 bis 19.04.2016

(1) Elektrische Anlagen und das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel unterliegen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nach Maßgabe der folgenden Absätze der Überwachung durch die zuständige Behörde (§ 13). In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über die Überwachung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln werden hiedurch nicht berührt. Die das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel betreffenden Bestimmungen der Absätze 2 bis 10 sind auf elektrische Betriebsmittel, die im Rahmen einer gewerbsmäßig ausgeübten Tätigkeit betrieben oder zum Betrieb bereitgehalten werden, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der im Abs. 4 Z 2 vorgesehenen Maßnahme die Untersagung des Betriebes des betreffenden elektrischen Betriebsmittels tritt.

(2) Wer eine elektrische Anlage betreibt oder gewerbsmäßig elektrische Betriebsmittel in Verkehr bringt (§ 3 Abs. 9), hat den mit der Überwachung und sicherheitstechnischen Prüfung betrauten Personen Zutritt - bei Gefahr im Verzuge jederzeit - zu der elektrischen Anlage bzw. zu denjenigen Örtlichkeiten, an denen elektrische Betriebsmittel in Verkehr gebracht werden, zu ermöglichen, jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und ihnen die nötigen Auskünfte, insbesondere auch über die Herkunft und die Abnehmer elektrischer Betriebsmittel, zu erteilen sowie die sicherheitstechnische Prüfung und eine zu ihrer Durchführung unerläßlicheunerlässliche vorübergehende Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme der elektrischen Anlage und elektrischer Betriebsmittel zu dulden. Bei der Überwachung und sicherheitstechnischen Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel ist jede nicht unbedingt notwendige Störung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes zu vermeiden.

(3) Wird festgestellt, daßdass der Zustand oder Betrieb einer elektrischen Anlage oder daß ein elektrisches Betriebsmittel diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, hat die Behörde dem Betreiber der elektrischen Anlage oder dem über das elektrische Betriebsmittel Verfügungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer gleichzeitig festzusetzenden angemessenen Frist herzustellen. Als Verfügungsberechtigter gilt der Geschäfts- oder Betriebsinhaber, sein Stellvertreter oder Beauftragter sowie jede sonstige, offenkundig mit der tatsächlichen Leitung des Betriebes betraute Person, als Betreiber der Anlage, gilt deren Eigentümer, dessen Stellvertreter oder Beauftragte, subsidiär der Anlageninhaber sowie jede sonstige, offenkundig mit der tatsächlichen Betriebsaufsicht betraute Person.

(4) Wird festgestellt, daßdass der Zustand oder Betrieb einer elektrischen Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht und droht dadurch eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder für Sachen, hat die Behörde, wenn der gesetzmäßige Zustand nicht sofort hergestellt wird,

1.

bei elektrischen Anlagen jene Maßnahmen zu verfügen, die geeignet sind, die Gefahr abzuwenden; kann die Gefahr nicht anders abgewendet werden, hat die Behörde die Außerbetriebnahme der elektrischen Anlage in dem zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlichen Ausmaß zu verfügen, wobei auf den Betriebs- oder Versorgungszweck der elektrischen Anlage Bedacht zu nehmen ist;

2.

bei elektrischen Betriebsmitteln dem darüber Verfügungsberechtigten deren Inverkehrbringen (§ 3 Abs. 8) zu untersagen; die Untersagung ist dabei für jene in demselben Betrieb lagernden elektrischen Betriebsmittel auszusprechen, von denen nach ihrer Art, Marke, Type, Fabrikationsnummer (Seriennummer) oder ihrem Herstellungsjahr anzunehmen ist, daß sie dieselbe vorschriftswidrige Beschaffenheit aufweisen.

(5) Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren jene Maßnahmen zu verfügen, die geeignet sind, die Gefahr für das Leben oderabzuwenden; kann die Gesundheit von Personen geboten istGefahr nicht anders abgewendet werden, kannhat die Behörde die in Abs. 4 Z 2 vorgesehenen Maßnahmen, nach vorhergegangener Verständigung des über dieAußerbetriebnahme der elektrischen Betriebsmittel Verfügungsberechtigten, auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines förmlichen Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher, begründeter BescheidAnlage in dem zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlichen Ausmaß zu erlassenverfügen, widrigenfalls die behördlichen Maßnahmen als aufgehoben geltenwobei auf den Betriebs- oder Versorgungszweck der elektrischen Anlage Bedacht zu nehmen ist.

(6) Wird der Behörde bekannt, daß Betriebsmittel, von denen nach ihrer Art, Marke, Type, Fabrikationsnummer oder ihrem Herstellungsjahr anzunehmen ist, daß sie dieselbe vorschriftswidrige Beschaffenheit aufweisen, auch von anderen in Verkehr gebracht werden, so kann in begründeten Fällen ein Bescheid nach Absatz 4 oder 5 auch an den hierüber Verfügungsberechtigten ergehen.

(7) Hinsichtlich elektrischer Betriebsmittel können Bescheide nach Abs. 3, 4 und 6 auch auf Grund begründeter Mitteilungen seitens hiezu gemäß internationaler Abkommen berechtigter ausländischer Stellen, in denen die Vorschriftswidrigkeit festgestellt wird, an die hierüber Verfügungsberechtigten ergehen.

(8) Kann die Feststellung, ob ein elektrisches Betriebsmittel diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht, nicht ohne weiteres an Ort und Stelle getroffen werden, so kann die Behörde das elektrische Betriebsmittel von einer hiezu befugten Prüfstelle prüfen lassen.

(9) Ergeht auf Grund der sicherheitstechnischen Prüfung nach Abs. 8 ein Bescheid gemäß Abs. 3, 4, oder 5, so sind zugleich die Prüfkosten demjenigen, an den der Bescheid gerichtet ist, vorzuschreiben. Ergeht kein solcher Bescheid, so ist das geprüfte Betriebsmittel in einwandfreiem Zustand zurückzustellen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten eine Entschädigung in der Höhe der nachgewiesenen Selbstkosten des geprüften elektrischen Betriebsmittels zu leisten.

(10) Die auf Grund der Abs. 3 bis 7und 4 zu erlassenden Bescheide haben die festgestellte Vorschriftswidrigkeit der elektrischen Anlage oder des elektrischen Betriebsmittels anzugeben. Getroffene Verfügungen sind auf Antrag aufzuheben, wenn der Behörde nachgewiesen wird, daßdass der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden ist. Die Behörde kann den Inhalt einer Verfügung gemäß Abs. 4 Z 2 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ verlautbaren, wenn dies zur dringenden Information beteiligter Verkehrskreise oder zur Abwendung drohender gesundheitlicher Schäden einer größeren Zahl von Verwendern der elektrischen Betriebsmittel geboten ist. In der Verlautbarung sind nur die von der Verfügung betroffenen elektrischen Betriebsmittel unter Angabe der Art, Marke, Type und nach Möglichkeit der Fabrikationsnummern (Seriennummern) und des Herstellungsjahres zu bezeichnen und die festgestellte Vorschriftswidrigkeit anzugeben. Ist eine Verfügung verlautbart worden, ist auch ihre Aufhebung unter Angabe des Aufhebungsgrundes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.

(11) Elektrische Betriebsmittel, die auf Grund einer nach den vorstehenden Bestimmungen erlassenen behördlichen Verfügung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, können, abweichend von den Bestimmungen des § 3 Abs. 8, für die Dauer und zum Zweck notwendiger Maßnahmen gelagert und anderen überlassen werden.

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