§ 9 ETG 1992 Die Überwachung elektrischer Anlagen

Elektrotechnikgesetz 1992

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsElektrische Anlagen und das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel unterliegen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nach Maßgabe der folgenden Absätze der Überwachung durch die zuständige Behörde (§ 13). In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über die Überwachung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln werden hiedurch nicht berührt. Die das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel betreffenden Bestimmungen der Absätze 2 bis 10 sind auf elektrische Betriebsmittel, die im Rahmen einer gewerbsmäßig ausgeübten Tätigkeit betrieben oder zum Betrieb bereitgehalten werden, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der im Abs. 4 Z 2 vorgesehenen Maßnahme die Untersagung des Betriebes des betreffenden elektrischen Betriebsmittels tritt.Elektrische Anlagen und das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel unterliegen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nach Maßgabe der folgenden Absätze der Überwachung durch die zuständige Behörde (Paragraph 13,). In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über die Überwachung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln werden hiedurch nicht berührt. Die das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel betreffenden Bestimmungen der Absätze 2 bis 10 sind auf elektrische Betriebsmittel, die im Rahmen einer gewerbsmäßig ausgeübten Tätigkeit betrieben oder zum Betrieb bereitgehalten werden, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der im Absatz 4, Ziffer 2, vorgesehenen Maßnahme die Untersagung des Betriebes des betreffenden elektrischen Betriebsmittels tritt.
  2. (2)Absatz 2Wer eine elektrische Anlage betreibt oder gewerbsmäßig elektrische Betriebsmittel in Verkehr bringt (§ 3 Abs. 9), hat den mit der Überwachung und sicherheitstechnischen Prüfung betrauten Personen Zutritt - bei Gefahr im Verzuge jederzeit - zu der elektrischen Anlage bzw. zu denjenigen Örtlichkeiten, an denen elektrische Betriebsmittel in Verkehr gebracht werden, zu ermöglichen, jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und ihnen die nötigen Auskünfte, insbesondere auch über die Herkunft und die Abnehmer elektrischer Betriebsmittel, zu erteilen sowie die sicherheitstechnische Prüfung und eine zu ihrer Durchführung unerläßliche vorübergehende Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme der elektrischen Anlage und elektrischer Betriebsmittel zu dulden. Bei der Überwachung und sicherheitstechnischen Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel ist jede nicht unbedingt notwendige Störung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes zu vermeiden.Wer eine elektrische Anlage betreibt oder gewerbsmäßig elektrische Betriebsmittel in Verkehr bringt (Paragraph 3, Absatz 9,), hat den mit der Überwachung und sicherheitstechnischen Prüfung betrauten Personen Zutritt - bei Gefahr im Verzuge jederzeit - zu der elektrischen Anlage bzw. zu denjenigen Örtlichkeiten, an denen elektrische Betriebsmittel in Verkehr gebracht werden, zu ermöglichen, jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und ihnen die nötigen Auskünfte, insbesondere auch über die Herkunft und die Abnehmer elektrischer Betriebsmittel, zu erteilen sowie die sicherheitstechnische Prüfung und eine zu ihrer Durchführung unerläßliche vorübergehende Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme der elektrischen Anlage und elektrischer Betriebsmittel zu dulden. Bei der Überwachung und sicherheitstechnischen Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel ist jede nicht unbedingt notwendige Störung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes zu vermeiden.
  3. (3)Absatz 3Wird festgestellt, daß der Zustand oder Betrieb einer elektrischen Anlage oder daß ein elektrisches Betriebsmittel diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, hat die Behörde dem Betreiber der elektrischen Anlage oder dem über das elektrische Betriebsmittel Verfügungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer gleichzeitig festzusetzenden angemessenen Frist herzustellen. Als Verfügungsberechtigter gilt der Geschäfts- oder Betriebsinhaber, sein Stellvertreter oder Beauftragter sowie jede sonstige, offenkundig mit der tatsächlichen Leitung des Betriebes betraute Person, als Betreiber der Anlage, deren Eigentümer, dessen Stellvertreter oder Beauftragte, subsidiär der Anlageninhaber sowie jede sonstige, offenkundig mit der tatsächlichen Betriebsaufsicht betraute Person.
  4. (4)Absatz 4Wird festgestellt, daß der Zustand oder Betrieb einer elektrischen Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht und droht dadurch eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder für Sachen, hat die Behörde, wenn der gesetzmäßige Zustand nicht sofort hergestellt wird,
    1. 1.Ziffer einsbei elektrischen Anlagen jene Maßnahmen zu verfügen, die geeignet sind, die Gefahr abzuwenden; kann die Gefahr nicht anders abgewendet werden, hat die Behörde die Außerbetriebnahme der elektrischen Anlage in dem zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlichen Ausmaß zu verfügen, wobei auf den Betriebs- oder Versorgungszweck der elektrischen Anlage Bedacht zu nehmen ist;
    2. 2.Ziffer 2bei elektrischen Betriebsmitteln dem darüber Verfügungsberechtigten deren Inverkehrbringen (§ 3 Abs. 8) zu untersagen; die Untersagung ist dabei für jene in demselben Betrieb lagernden elektrischen Betriebsmittel auszusprechen, von denen nach ihrer Art, Marke, Type, Fabrikationsnummer (Seriennummer) oder ihrem Herstellungsjahr anzunehmen ist, daß sie dieselbe vorschriftswidrige Beschaffenheit aufweisen.bei elektrischen Betriebsmitteln dem darüber Verfügungsberechtigten deren Inverkehrbringen (Paragraph 3, Absatz 8,) zu untersagen; die Untersagung ist dabei für jene in demselben Betrieb lagernden elektrischen Betriebsmittel auszusprechen, von denen nach ihrer Art, Marke, Type, Fabrikationsnummer (Seriennummer) oder ihrem Herstellungsjahr anzunehmen ist, daß sie dieselbe vorschriftswidrige Beschaffenheit aufweisen.
  5. (5)Absatz 5Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen geboten ist, kann die Behörde die in Abs. 4 Z 2 vorgesehenen Maßnahmen, nach vorhergegangener Verständigung des über die elektrischen Betriebsmittel Verfügungsberechtigten, auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines förmlichen Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher, begründeter Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die behördlichen Maßnahmen als aufgehoben gelten.Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen geboten ist, kann die Behörde die in Absatz 4, Ziffer 2, vorgesehenen Maßnahmen, nach vorhergegangener Verständigung des über die elektrischen Betriebsmittel Verfügungsberechtigten, auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines förmlichen Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher, begründeter Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die behördlichen Maßnahmen als aufgehoben gelten.
  6. (6)Absatz 6Wird der Behörde bekannt, daß Betriebsmittel, von denen nach ihrer Art, Marke, Type, Fabrikationsnummer oder ihrem Herstellungsjahr anzunehmen ist, daß sie dieselbe vorschriftswidrige Beschaffenheit aufweisen, auch von anderen in Verkehr gebracht werden, so kann in begründeten Fällen ein Bescheid nach Absatz 4 oder 5 auch an den hierüber Verfügungsberechtigten ergehen.
  7. (7)Absatz 7Hinsichtlich elektrischer Betriebsmittel können Bescheide nach Abs. 3, 4 und 6 auch auf Grund begründeter Mitteilungen seitens hiezu gemäß internationaler Abkommen berechtigter ausländischer Stellen, in denen die Vorschriftswidrigkeit festgestellt wird, an die hierüber Verfügungsberechtigten ergehen.Hinsichtlich elektrischer Betriebsmittel können Bescheide nach Absatz 3,, 4 und 6 auch auf Grund begründeter Mitteilungen seitens hiezu gemäß internationaler Abkommen berechtigter ausländischer Stellen, in denen die Vorschriftswidrigkeit festgestellt wird, an die hierüber Verfügungsberechtigten ergehen.
  8. (8)Absatz 8Kann die Feststellung, ob ein elektrisches Betriebsmittel diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht, nicht ohne weiteres an Ort und Stelle getroffen werden, so kann die Behörde das elektrische Betriebsmittel von einer hiezu befugten Prüfstelle prüfen lassen.
  9. (9)Absatz 9Ergeht auf Grund der sicherheitstechnischen Prüfung nach Abs. 8 ein Bescheid gemäß Abs. 3, 4, oder 5, so sind zugleich die Prüfkosten demjenigen, an den der Bescheid gerichtet ist, vorzuschreiben. Ergeht kein solcher Bescheid, so ist das geprüfte Betriebsmittel in einwandfreiem Zustand zurückzustellen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten eine Entschädigung in der Höhe der nachgewiesenen Selbstkosten des geprüften elektrischen Betriebsmittels zu leisten.Ergeht auf Grund der sicherheitstechnischen Prüfung nach Absatz 8, ein Bescheid gemäß Absatz 3,, 4, oder 5, so sind zugleich die Prüfkosten demjenigen, an den der Bescheid gerichtet ist, vorzuschreiben. Ergeht kein solcher Bescheid, so ist das geprüfte Betriebsmittel in einwandfreiem Zustand zurückzustellen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten eine Entschädigung in der Höhe der nachgewiesenen Selbstkosten des geprüften elektrischen Betriebsmittels zu leisten.
  10. (10)Absatz 10Die auf Grund der Abs. 3 bis 7 zu erlassenden Bescheide haben die festgestellte Vorschriftswidrigkeit der elektrischen Anlage oder des elektrischen Betriebsmittels anzugeben. Getroffene Verfügungen sind auf Antrag aufzuheben, wenn der Behörde nachgewiesen wird, daß der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden ist. Die Behörde kann den Inhalt einer Verfügung gemäß Abs. 4 Z 2 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ verlautbaren, wenn dies zur dringenden Information beteiligter Verkehrskreise oder zur Abwendung drohender gesundheitlicher Schäden einer größeren Zahl von Verwendern der elektrischen Betriebsmittel geboten ist. In der Verlautbarung sind nur die von der Verfügung betroffenen elektrischen Betriebsmittel unter Angabe der Art, Marke, Type und nach Möglichkeit der Fabrikationsnummern (Seriennummern) und des Herstellungsjahres zu bezeichnen und die festgestellte Vorschriftswidrigkeit anzugeben. Ist eine Verfügung verlautbart worden, ist auch ihre Aufhebung unter Angabe des Aufhebungsgrundes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.Die auf Grund der Absatz 3 bis 7 zu erlassenden Bescheide haben die festgestellte Vorschriftswidrigkeit der elektrischen Anlage oder des elektrischen Betriebsmittels anzugeben. Getroffene Verfügungen sind auf Antrag aufzuheben, wenn der Behörde nachgewiesen wird, daß der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden ist. Die Behörde kann den Inhalt einer Verfügung gemäß Absatz 4, Ziffer 2, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ verlautbaren, wenn dies zur dringenden Information beteiligter Verkehrskreise oder zur Abwendung drohender gesundheitlicher Schäden einer größeren Zahl von Verwendern der elektrischen Betriebsmittel geboten ist. In der Verlautbarung sind nur die von der Verfügung betroffenen elektrischen Betriebsmittel unter Angabe der Art, Marke, Type und nach Möglichkeit der Fabrikationsnummern (Seriennummern) und des Herstellungsjahres zu bezeichnen und die festgestellte Vorschriftswidrigkeit anzugeben. Ist eine Verfügung verlautbart worden, ist auch ihre Aufhebung unter Angabe des Aufhebungsgrundes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.
  11. (11)Absatz 11Elektrische Betriebsmittel, die auf Grund einer nach den vorstehenden Bestimmungen erlassenen behördlichen Verfügung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, können, abweichend von den Bestimmungen des § 3 Abs. 8, für die Dauer und zum Zweck notwendiger Maßnahmen gelagert und anderen überlassen werden.Elektrische Betriebsmittel, die auf Grund einer nach den vorstehenden Bestimmungen erlassenen behördlichen Verfügung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, können, abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 8,, für die Dauer und zum Zweck notwendiger Maßnahmen gelagert und anderen überlassen werden.
  12. (1)Absatz einsElektrische Anlagen unterliegen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nach Maßgabe der folgenden Absätze der Überwachung durch die zuständige Behörde (§ 13). In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über die Überwachung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln werden hiedurch nicht berührt.Elektrische Anlagen unterliegen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nach Maßgabe der folgenden Absätze der Überwachung durch die zuständige Behörde (Paragraph 13,). In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über die Überwachung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln werden hiedurch nicht berührt.
  13. (2)Absatz 2Wer eine elektrische Anlage betreibt, hat den mit der Überwachung und sicherheitstechnischen Prüfung betrauten Personen Zutritt – bei Gefahr im Verzuge jederzeit – zu der elektrischen Anlage zu ermöglichen, jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und ihnen die nötigen Auskünfte zu erteilen sowie die sicherheitstechnische Prüfung und eine zu ihrer Durchführung unerlässliche vorübergehende Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme der elektrischen Anlage zu dulden. Bei der Überwachung und sicherheitstechnischen Prüfung elektrischer Anlagen ist jede nicht unbedingt notwendige Störung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes zu vermeiden.
  14. (3)Absatz 3Wird festgestellt, dass der Zustand oder Betrieb einer elektrischen Anlage diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, hat die Behörde dem Betreiber der elektrischen Anlage mit Bescheid aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer gleichzeitig festzusetzenden angemessenen Frist herzustellen. Als Betreiber der Anlage gilt deren Eigentümer, dessen Stellvertreter oder Beauftragte, subsidiär der Anlageninhaber sowie jede sonstige, offenkundig mit der tatsächlichen Betriebsaufsicht betraute Person.
  15. (4)Absatz 4Wird festgestellt, dass der Zustand oder Betrieb einer elektrischen Anlage diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht und droht dadurch eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder für Sachen, hat die Behörde, wenn der gesetzmäßige Zustand nicht sofort hergestellt wird, jene Maßnahmen zu verfügen, die geeignet sind, die Gefahr abzuwenden; kann die Gefahr nicht anders abgewendet werden, hat die Behörde die Außerbetriebnahme der elektrischen Anlage in dem zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlichen Ausmaß zu verfügen, wobei auf den Betriebs- oder Versorgungszweck der elektrischen Anlage Bedacht zu nehmen ist.
  16. (5)Absatz 5Die auf Grund der Abs. 3 und 4 zu erlassenden Bescheide haben die festgestellte Vorschriftswidrigkeit der elektrischen Anlage anzugeben. Getroffene Verfügungen sind auf Antrag aufzuheben, wenn der Behörde nachgewiesen wird, dass der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden ist.Die auf Grund der Absatz 3 und 4 zu erlassenden Bescheide haben die festgestellte Vorschriftswidrigkeit der elektrischen Anlage anzugeben. Getroffene Verfügungen sind auf Antrag aufzuheben, wenn der Behörde nachgewiesen wird, dass der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden ist.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 01.04.1993 bis 19.04.2016
  1. (1)Absatz einsElektrische Anlagen und das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel unterliegen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nach Maßgabe der folgenden Absätze der Überwachung durch die zuständige Behörde (§ 13). In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über die Überwachung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln werden hiedurch nicht berührt. Die das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel betreffenden Bestimmungen der Absätze 2 bis 10 sind auf elektrische Betriebsmittel, die im Rahmen einer gewerbsmäßig ausgeübten Tätigkeit betrieben oder zum Betrieb bereitgehalten werden, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der im Abs. 4 Z 2 vorgesehenen Maßnahme die Untersagung des Betriebes des betreffenden elektrischen Betriebsmittels tritt.Elektrische Anlagen und das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel unterliegen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nach Maßgabe der folgenden Absätze der Überwachung durch die zuständige Behörde (Paragraph 13,). In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über die Überwachung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln werden hiedurch nicht berührt. Die das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel betreffenden Bestimmungen der Absätze 2 bis 10 sind auf elektrische Betriebsmittel, die im Rahmen einer gewerbsmäßig ausgeübten Tätigkeit betrieben oder zum Betrieb bereitgehalten werden, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der im Absatz 4, Ziffer 2, vorgesehenen Maßnahme die Untersagung des Betriebes des betreffenden elektrischen Betriebsmittels tritt.
  2. (2)Absatz 2Wer eine elektrische Anlage betreibt oder gewerbsmäßig elektrische Betriebsmittel in Verkehr bringt (§ 3 Abs. 9), hat den mit der Überwachung und sicherheitstechnischen Prüfung betrauten Personen Zutritt - bei Gefahr im Verzuge jederzeit - zu der elektrischen Anlage bzw. zu denjenigen Örtlichkeiten, an denen elektrische Betriebsmittel in Verkehr gebracht werden, zu ermöglichen, jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und ihnen die nötigen Auskünfte, insbesondere auch über die Herkunft und die Abnehmer elektrischer Betriebsmittel, zu erteilen sowie die sicherheitstechnische Prüfung und eine zu ihrer Durchführung unerläßliche vorübergehende Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme der elektrischen Anlage und elektrischer Betriebsmittel zu dulden. Bei der Überwachung und sicherheitstechnischen Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel ist jede nicht unbedingt notwendige Störung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes zu vermeiden.Wer eine elektrische Anlage betreibt oder gewerbsmäßig elektrische Betriebsmittel in Verkehr bringt (Paragraph 3, Absatz 9,), hat den mit der Überwachung und sicherheitstechnischen Prüfung betrauten Personen Zutritt - bei Gefahr im Verzuge jederzeit - zu der elektrischen Anlage bzw. zu denjenigen Örtlichkeiten, an denen elektrische Betriebsmittel in Verkehr gebracht werden, zu ermöglichen, jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und ihnen die nötigen Auskünfte, insbesondere auch über die Herkunft und die Abnehmer elektrischer Betriebsmittel, zu erteilen sowie die sicherheitstechnische Prüfung und eine zu ihrer Durchführung unerläßliche vorübergehende Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme der elektrischen Anlage und elektrischer Betriebsmittel zu dulden. Bei der Überwachung und sicherheitstechnischen Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel ist jede nicht unbedingt notwendige Störung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes zu vermeiden.
  3. (3)Absatz 3Wird festgestellt, daß der Zustand oder Betrieb einer elektrischen Anlage oder daß ein elektrisches Betriebsmittel diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, hat die Behörde dem Betreiber der elektrischen Anlage oder dem über das elektrische Betriebsmittel Verfügungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer gleichzeitig festzusetzenden angemessenen Frist herzustellen. Als Verfügungsberechtigter gilt der Geschäfts- oder Betriebsinhaber, sein Stellvertreter oder Beauftragter sowie jede sonstige, offenkundig mit der tatsächlichen Leitung des Betriebes betraute Person, als Betreiber der Anlage, deren Eigentümer, dessen Stellvertreter oder Beauftragte, subsidiär der Anlageninhaber sowie jede sonstige, offenkundig mit der tatsächlichen Betriebsaufsicht betraute Person.
  4. (4)Absatz 4Wird festgestellt, daß der Zustand oder Betrieb einer elektrischen Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht und droht dadurch eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder für Sachen, hat die Behörde, wenn der gesetzmäßige Zustand nicht sofort hergestellt wird,
    1. 1.Ziffer einsbei elektrischen Anlagen jene Maßnahmen zu verfügen, die geeignet sind, die Gefahr abzuwenden; kann die Gefahr nicht anders abgewendet werden, hat die Behörde die Außerbetriebnahme der elektrischen Anlage in dem zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlichen Ausmaß zu verfügen, wobei auf den Betriebs- oder Versorgungszweck der elektrischen Anlage Bedacht zu nehmen ist;
    2. 2.Ziffer 2bei elektrischen Betriebsmitteln dem darüber Verfügungsberechtigten deren Inverkehrbringen (§ 3 Abs. 8) zu untersagen; die Untersagung ist dabei für jene in demselben Betrieb lagernden elektrischen Betriebsmittel auszusprechen, von denen nach ihrer Art, Marke, Type, Fabrikationsnummer (Seriennummer) oder ihrem Herstellungsjahr anzunehmen ist, daß sie dieselbe vorschriftswidrige Beschaffenheit aufweisen.bei elektrischen Betriebsmitteln dem darüber Verfügungsberechtigten deren Inverkehrbringen (Paragraph 3, Absatz 8,) zu untersagen; die Untersagung ist dabei für jene in demselben Betrieb lagernden elektrischen Betriebsmittel auszusprechen, von denen nach ihrer Art, Marke, Type, Fabrikationsnummer (Seriennummer) oder ihrem Herstellungsjahr anzunehmen ist, daß sie dieselbe vorschriftswidrige Beschaffenheit aufweisen.
  5. (5)Absatz 5Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen geboten ist, kann die Behörde die in Abs. 4 Z 2 vorgesehenen Maßnahmen, nach vorhergegangener Verständigung des über die elektrischen Betriebsmittel Verfügungsberechtigten, auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines förmlichen Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher, begründeter Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die behördlichen Maßnahmen als aufgehoben gelten.Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen geboten ist, kann die Behörde die in Absatz 4, Ziffer 2, vorgesehenen Maßnahmen, nach vorhergegangener Verständigung des über die elektrischen Betriebsmittel Verfügungsberechtigten, auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines förmlichen Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher, begründeter Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die behördlichen Maßnahmen als aufgehoben gelten.
  6. (6)Absatz 6Wird der Behörde bekannt, daß Betriebsmittel, von denen nach ihrer Art, Marke, Type, Fabrikationsnummer oder ihrem Herstellungsjahr anzunehmen ist, daß sie dieselbe vorschriftswidrige Beschaffenheit aufweisen, auch von anderen in Verkehr gebracht werden, so kann in begründeten Fällen ein Bescheid nach Absatz 4 oder 5 auch an den hierüber Verfügungsberechtigten ergehen.
  7. (7)Absatz 7Hinsichtlich elektrischer Betriebsmittel können Bescheide nach Abs. 3, 4 und 6 auch auf Grund begründeter Mitteilungen seitens hiezu gemäß internationaler Abkommen berechtigter ausländischer Stellen, in denen die Vorschriftswidrigkeit festgestellt wird, an die hierüber Verfügungsberechtigten ergehen.Hinsichtlich elektrischer Betriebsmittel können Bescheide nach Absatz 3,, 4 und 6 auch auf Grund begründeter Mitteilungen seitens hiezu gemäß internationaler Abkommen berechtigter ausländischer Stellen, in denen die Vorschriftswidrigkeit festgestellt wird, an die hierüber Verfügungsberechtigten ergehen.
  8. (8)Absatz 8Kann die Feststellung, ob ein elektrisches Betriebsmittel diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht, nicht ohne weiteres an Ort und Stelle getroffen werden, so kann die Behörde das elektrische Betriebsmittel von einer hiezu befugten Prüfstelle prüfen lassen.
  9. (9)Absatz 9Ergeht auf Grund der sicherheitstechnischen Prüfung nach Abs. 8 ein Bescheid gemäß Abs. 3, 4, oder 5, so sind zugleich die Prüfkosten demjenigen, an den der Bescheid gerichtet ist, vorzuschreiben. Ergeht kein solcher Bescheid, so ist das geprüfte Betriebsmittel in einwandfreiem Zustand zurückzustellen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten eine Entschädigung in der Höhe der nachgewiesenen Selbstkosten des geprüften elektrischen Betriebsmittels zu leisten.Ergeht auf Grund der sicherheitstechnischen Prüfung nach Absatz 8, ein Bescheid gemäß Absatz 3,, 4, oder 5, so sind zugleich die Prüfkosten demjenigen, an den der Bescheid gerichtet ist, vorzuschreiben. Ergeht kein solcher Bescheid, so ist das geprüfte Betriebsmittel in einwandfreiem Zustand zurückzustellen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten eine Entschädigung in der Höhe der nachgewiesenen Selbstkosten des geprüften elektrischen Betriebsmittels zu leisten.
  10. (10)Absatz 10Die auf Grund der Abs. 3 bis 7 zu erlassenden Bescheide haben die festgestellte Vorschriftswidrigkeit der elektrischen Anlage oder des elektrischen Betriebsmittels anzugeben. Getroffene Verfügungen sind auf Antrag aufzuheben, wenn der Behörde nachgewiesen wird, daß der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden ist. Die Behörde kann den Inhalt einer Verfügung gemäß Abs. 4 Z 2 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ verlautbaren, wenn dies zur dringenden Information beteiligter Verkehrskreise oder zur Abwendung drohender gesundheitlicher Schäden einer größeren Zahl von Verwendern der elektrischen Betriebsmittel geboten ist. In der Verlautbarung sind nur die von der Verfügung betroffenen elektrischen Betriebsmittel unter Angabe der Art, Marke, Type und nach Möglichkeit der Fabrikationsnummern (Seriennummern) und des Herstellungsjahres zu bezeichnen und die festgestellte Vorschriftswidrigkeit anzugeben. Ist eine Verfügung verlautbart worden, ist auch ihre Aufhebung unter Angabe des Aufhebungsgrundes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.Die auf Grund der Absatz 3 bis 7 zu erlassenden Bescheide haben die festgestellte Vorschriftswidrigkeit der elektrischen Anlage oder des elektrischen Betriebsmittels anzugeben. Getroffene Verfügungen sind auf Antrag aufzuheben, wenn der Behörde nachgewiesen wird, daß der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden ist. Die Behörde kann den Inhalt einer Verfügung gemäß Absatz 4, Ziffer 2, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ verlautbaren, wenn dies zur dringenden Information beteiligter Verkehrskreise oder zur Abwendung drohender gesundheitlicher Schäden einer größeren Zahl von Verwendern der elektrischen Betriebsmittel geboten ist. In der Verlautbarung sind nur die von der Verfügung betroffenen elektrischen Betriebsmittel unter Angabe der Art, Marke, Type und nach Möglichkeit der Fabrikationsnummern (Seriennummern) und des Herstellungsjahres zu bezeichnen und die festgestellte Vorschriftswidrigkeit anzugeben. Ist eine Verfügung verlautbart worden, ist auch ihre Aufhebung unter Angabe des Aufhebungsgrundes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.
  11. (11)Absatz 11Elektrische Betriebsmittel, die auf Grund einer nach den vorstehenden Bestimmungen erlassenen behördlichen Verfügung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, können, abweichend von den Bestimmungen des § 3 Abs. 8, für die Dauer und zum Zweck notwendiger Maßnahmen gelagert und anderen überlassen werden.Elektrische Betriebsmittel, die auf Grund einer nach den vorstehenden Bestimmungen erlassenen behördlichen Verfügung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, können, abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 8,, für die Dauer und zum Zweck notwendiger Maßnahmen gelagert und anderen überlassen werden.
  12. (1)Absatz einsElektrische Anlagen unterliegen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nach Maßgabe der folgenden Absätze der Überwachung durch die zuständige Behörde (§ 13). In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über die Überwachung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln werden hiedurch nicht berührt.Elektrische Anlagen unterliegen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nach Maßgabe der folgenden Absätze der Überwachung durch die zuständige Behörde (Paragraph 13,). In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über die Überwachung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln werden hiedurch nicht berührt.
  13. (2)Absatz 2Wer eine elektrische Anlage betreibt, hat den mit der Überwachung und sicherheitstechnischen Prüfung betrauten Personen Zutritt – bei Gefahr im Verzuge jederzeit – zu der elektrischen Anlage zu ermöglichen, jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und ihnen die nötigen Auskünfte zu erteilen sowie die sicherheitstechnische Prüfung und eine zu ihrer Durchführung unerlässliche vorübergehende Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme der elektrischen Anlage zu dulden. Bei der Überwachung und sicherheitstechnischen Prüfung elektrischer Anlagen ist jede nicht unbedingt notwendige Störung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes zu vermeiden.
  14. (3)Absatz 3Wird festgestellt, dass der Zustand oder Betrieb einer elektrischen Anlage diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, hat die Behörde dem Betreiber der elektrischen Anlage mit Bescheid aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer gleichzeitig festzusetzenden angemessenen Frist herzustellen. Als Betreiber der Anlage gilt deren Eigentümer, dessen Stellvertreter oder Beauftragte, subsidiär der Anlageninhaber sowie jede sonstige, offenkundig mit der tatsächlichen Betriebsaufsicht betraute Person.
  15. (4)Absatz 4Wird festgestellt, dass der Zustand oder Betrieb einer elektrischen Anlage diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht und droht dadurch eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder für Sachen, hat die Behörde, wenn der gesetzmäßige Zustand nicht sofort hergestellt wird, jene Maßnahmen zu verfügen, die geeignet sind, die Gefahr abzuwenden; kann die Gefahr nicht anders abgewendet werden, hat die Behörde die Außerbetriebnahme der elektrischen Anlage in dem zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlichen Ausmaß zu verfügen, wobei auf den Betriebs- oder Versorgungszweck der elektrischen Anlage Bedacht zu nehmen ist.
  16. (5)Absatz 5Die auf Grund der Abs. 3 und 4 zu erlassenden Bescheide haben die festgestellte Vorschriftswidrigkeit der elektrischen Anlage anzugeben. Getroffene Verfügungen sind auf Antrag aufzuheben, wenn der Behörde nachgewiesen wird, dass der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden ist.Die auf Grund der Absatz 3 und 4 zu erlassenden Bescheide haben die festgestellte Vorschriftswidrigkeit der elektrischen Anlage anzugeben. Getroffene Verfügungen sind auf Antrag aufzuheben, wenn der Behörde nachgewiesen wird, dass der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten