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(1) Das Eisenbahnunternehmen hat für den Schaden, der dadurch entsteht, daß es eine Enteignung nicht in Vollzug setzen ließ, Ersatz zu leisten.
(2) Auf den Ersatz dieses Schadens kann es auf dem ordentlichen Rechtswege belangt werden.
(1) Das Eisenbahnunternehmen hat für den Schaden, der dadurch entsteht, daß es eine Enteignung nicht in Vollzug setzen ließ, Ersatz zu leisten.
(2) Auf den Ersatz dieses Schadens kann es auf dem ordentlichen Rechtswege belangt werden.