§ 28 E-GovG Vollziehung

E-Government-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
§ 28.Paragraph 28,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 4 Abs. 8 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres sowie den allfällig sonst zuständigen Bundesministern,hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 8, der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres sowie den allfällig sonst zuständigen Bundesministern,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 7 Abs. 2 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Finanzen oder dem Bundeskanzler, je nachdem, ob es sich um Dienstleistungen betreffend Stammzahlen natürlicher Personen oder um Dienstleistungen betreffend Stammzahlen nicht-natürlicher Personen handelt und welches Auftragsverarbeiters sich der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort dabei bedient,hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz 2, der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Finanzen oder dem Bundeskanzler, je nachdem, ob es sich um Dienstleistungen betreffend Stammzahlen natürlicher Personen oder um Dienstleistungen betreffend Stammzahlen nicht-natürlicher Personen handelt und welches Auftragsverarbeiters sich der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort dabei bedient,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 9 Abs. 2 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz 2, der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 4a Abs. 1 bis 5, des § 4b, des § 17 Abs. 1 und 3 sowie des § 18 Abs. 1 2 und 2bis 7 der Bundesminister für Inneres,hinsichtlich des Paragraph 4 a, Absatz eins bis 5, des Paragraph 4 b,, des Paragraph 17, Absatz eins und 3 sowie des Paragraph 18, Absatz eins und 2§18 Absatz 2 bis 7 der Bundesminister für Inneres,
  5. 4a.Ziffer 4 ahinsichtlich des § 4a Abs. 6, des § 18 Abs. 3 und des § 25 Abs. 3 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,hinsichtlich des Paragraph 4 a, Absatz 6,, des Paragraph 18, Absatz 3 und des Paragraph 25, Absatz 3, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
  6. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 16 der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 16, der Bundesminister für Finanzen,
  7. 6.Ziffer 6im übrigen, soweit sie nicht der Bundesregierung oder den Landesregierungen obliegt, jeder Bundesminister im Rahmen seines Wirkungsbereiches.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 28.12.2018 bis 31.12.2020
§ 28.Paragraph 28,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 4 Abs. 8 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres sowie den allfällig sonst zuständigen Bundesministern,hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 8, der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres sowie den allfällig sonst zuständigen Bundesministern,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 7 Abs. 2 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Finanzen oder dem Bundeskanzler, je nachdem, ob es sich um Dienstleistungen betreffend Stammzahlen natürlicher Personen oder um Dienstleistungen betreffend Stammzahlen nicht-natürlicher Personen handelt und welches Auftragsverarbeiters sich der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort dabei bedient,hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz 2, der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Finanzen oder dem Bundeskanzler, je nachdem, ob es sich um Dienstleistungen betreffend Stammzahlen natürlicher Personen oder um Dienstleistungen betreffend Stammzahlen nicht-natürlicher Personen handelt und welches Auftragsverarbeiters sich der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort dabei bedient,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 9 Abs. 2 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz 2, der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 4a Abs. 1 bis 5, des § 4b, des § 17 Abs. 1 und 3 sowie des § 18 Abs. 1 2 und 2bis 7 der Bundesminister für Inneres,hinsichtlich des Paragraph 4 a, Absatz eins bis 5, des Paragraph 4 b,, des Paragraph 17, Absatz eins und 3 sowie des Paragraph 18, Absatz eins und 2§18 Absatz 2 bis 7 der Bundesminister für Inneres,
  5. 4a.Ziffer 4 ahinsichtlich des § 4a Abs. 6, des § 18 Abs. 3 und des § 25 Abs. 3 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,hinsichtlich des Paragraph 4 a, Absatz 6,, des Paragraph 18, Absatz 3 und des Paragraph 25, Absatz 3, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
  6. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 16 der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 16, der Bundesminister für Finanzen,
  7. 6.Ziffer 6im übrigen, soweit sie nicht der Bundesregierung oder den Landesregierungen obliegt, jeder Bundesminister im Rahmen seines Wirkungsbereiches.

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