§ 22 E-GovG Unzulässige Verarbeitung von Stammzahlen oder bPK oder unzulässige Verwendung von Amtssignaturen

E-Government-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu ahnden ist, wer
    1. 1.Ziffer einssich die Stammzahl einer natürlichen Person oder deren bPK entgegen den Bestimmungen des 2. oder 3. Abschnitts verschafft, um sie für die rechtswidrige Ermittlung personenbezogener Daten des Betroffenen einzusetzen, oder
    2. 2.Ziffer 2ein bPK eines anderen AuftraggebersVerantwortlichen des privaten Bereichs unbefugt speichert oder benützt oder
    3. 3.Ziffer 3anderen Auftraggebern des privaten Bereichs die mit der eigenen Stammzahl gebildeten bPK in einer nach § 8 DSG 2000 unzulässigen Weise zur Verfügung stellt oderanderen Auftraggebern des privaten Bereichs die mit der eigenen Stammzahl gebildeten bPK in einer nach Paragraph 8, DSG 2000 unzulässigen Weise zur Verfügung stellt oder
    4. 3.Ziffer 3anderen Verantwortlichen des privaten Bereichs die mit der eigenen Stammzahl gebildeten bPK in einer unzulässigen Weise zur Verfügung stellt oder
    5. 4.Ziffer 4als AuftraggeberVerantwortlicher des privaten Bereichs ein bPK dazu benützt, um Dritten personenbezogene Daten über einen gemeldeten Wohnsitz des Betroffenen zu verschaffen oder
    6. 5.Ziffer 5eine Amtssignatur entgegen § 19 Abs. 2 verwendet oder ihre Verwendung vortäuscht.eine Amtssignatur entgegen Paragraph 19, Absatz 2, verwendet oder ihre Verwendung vortäuscht.
  2. (2)Absatz 2Die Strafe des Verfalls von Gegenständen (§§ 10, 17 und 18 VStG), die mit einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 in Zusammenhang stehen, kann ausgesprochen werden.Die Strafe des Verfalls von Gegenständen (Paragraphen 10,, 17 und 18 VStG), die mit einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, in Zusammenhang stehen, kann ausgesprochen werden.
  3. (3)Absatz 3Örtlich zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 ist jene Behörde, in deren Sprengel die Tat begangen worden ist.Örtlich zuständig für Entscheidungen nach Absatz eins und 2 ist jene Behörde, in deren Sprengel die Tat begangen worden ist.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.07.2016 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsSofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu ahnden ist, wer
    1. 1.Ziffer einssich die Stammzahl einer natürlichen Person oder deren bPK entgegen den Bestimmungen des 2. oder 3. Abschnitts verschafft, um sie für die rechtswidrige Ermittlung personenbezogener Daten des Betroffenen einzusetzen, oder
    2. 2.Ziffer 2ein bPK eines anderen AuftraggebersVerantwortlichen des privaten Bereichs unbefugt speichert oder benützt oder
    3. 3.Ziffer 3anderen Auftraggebern des privaten Bereichs die mit der eigenen Stammzahl gebildeten bPK in einer nach § 8 DSG 2000 unzulässigen Weise zur Verfügung stellt oderanderen Auftraggebern des privaten Bereichs die mit der eigenen Stammzahl gebildeten bPK in einer nach Paragraph 8, DSG 2000 unzulässigen Weise zur Verfügung stellt oder
    4. 3.Ziffer 3anderen Verantwortlichen des privaten Bereichs die mit der eigenen Stammzahl gebildeten bPK in einer unzulässigen Weise zur Verfügung stellt oder
    5. 4.Ziffer 4als AuftraggeberVerantwortlicher des privaten Bereichs ein bPK dazu benützt, um Dritten personenbezogene Daten über einen gemeldeten Wohnsitz des Betroffenen zu verschaffen oder
    6. 5.Ziffer 5eine Amtssignatur entgegen § 19 Abs. 2 verwendet oder ihre Verwendung vortäuscht.eine Amtssignatur entgegen Paragraph 19, Absatz 2, verwendet oder ihre Verwendung vortäuscht.
  2. (2)Absatz 2Die Strafe des Verfalls von Gegenständen (§§ 10, 17 und 18 VStG), die mit einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 in Zusammenhang stehen, kann ausgesprochen werden.Die Strafe des Verfalls von Gegenständen (Paragraphen 10,, 17 und 18 VStG), die mit einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, in Zusammenhang stehen, kann ausgesprochen werden.
  3. (3)Absatz 3Örtlich zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 ist jene Behörde, in deren Sprengel die Tat begangen worden ist.Örtlich zuständig für Entscheidungen nach Absatz eins und 2 ist jene Behörde, in deren Sprengel die Tat begangen worden ist.

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