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AufEin auf Papier ausgedruckte elektronische Dokumente von Behörden habenausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die VermutungBeweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Echtheit für sichZivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur signiert ist und die Überprüfbarkeit der Signatur auch inversehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch Rückführbarkeit in das elektronische Dokument gegeben istandere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument muss zu diesem Zweck die Eigenschaft der Rückführbarkeit angeben undhat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet enthalten, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen dargestelltenthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.
AufEin auf Papier ausgedruckte elektronische Dokumente von Behörden habenausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die VermutungBeweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Echtheit für sichZivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur signiert ist und die Überprüfbarkeit der Signatur auch inversehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch Rückführbarkeit in das elektronische Dokument gegeben istandere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument muss zu diesem Zweck die Eigenschaft der Rückführbarkeit angeben undhat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet enthalten, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen dargestelltenthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.