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(1) Die Vertraulichkeit von Stammzahlen natürlicher Personen unterliegt besonderem Schutz durch folgende Vorkehrungen im Konzept des E-ID:
1. | Eine dauerhafte Speicherung der Stammzahl natürlicher Personen darf nur in verschlüsselter Form erfolgen. | |||||||||
2. | Die |
(2) Die VerwendungVerarbeitung der Stammzahl zur Ermittlung eines bPK darf nur erfolgen:
1. | unter Mitwirkung des E-ID-Inhabers nach den Bestimmungen der §§ 4 Abs. 5, 14 Abs. 3 und 14a Abs. 2, oder | |||||||||
2. | ohne Mitwirkung des Betroffenen durch die Stammzahlenregisterbehörde nach den näheren Bestimmungen der §§ 10, 13 Abs. 2 und 15. |
(1) Die Vertraulichkeit von Stammzahlen natürlicher Personen unterliegt besonderem Schutz durch folgende Vorkehrungen im Konzept des E-ID:
1. | Eine dauerhafte Speicherung der Stammzahl natürlicher Personen darf nur in verschlüsselter Form erfolgen. | |||||||||
2. | Die |
(2) Die VerwendungVerarbeitung der Stammzahl zur Ermittlung eines bPK darf nur erfolgen:
1. | unter Mitwirkung des E-ID-Inhabers nach den Bestimmungen der §§ 4 Abs. 5, 14 Abs. 3 und 14a Abs. 2, oder | |||||||||
2. | ohne Mitwirkung des Betroffenen durch die Stammzahlenregisterbehörde nach den näheren Bestimmungen der §§ 10, 13 Abs. 2 und 15. |