§ 7 E-GovG

E-Government-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Stammzahlenregisterbehörde ist die Datenschutzbehördeder Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.

(2) Die Stammzahlenregisterbehörde kann sich bei der Führung des Ergänzungsregisters sowie bei der Errechnung von Stammzahlen und bei der Durchführung der in den §§ 4, 4b, 5, 9, 10, 14, 14a und 15 geregelten Verfahren des Bundesministeriums für Inneres als Auftragsverarbeiter, soweit natürliche Personen Betroffene sind, und des Bundesministeriums für Finanzen oder der Bundesanstalt Statistik Österreich hinsichtlich aller anderen Betroffenen bedienen. Die näheren Regelungen über die sich daraus ergebende Aufgabenverteilung zwischen der Datenschutzbehörde als RegisterbehördeStammzahlenregisterbehörde und dem Bundesministerium für Inneres bzw., dem Bundesministerium für Finanzen oder der Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiter werden durch Verordnung des Bundeskanzlers nach Anhörung der DatenschutzbehördeBundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres bzw., dem Bundesminister für Finanzen oder dem Bundeskanzler geregelt. Abweichend davon kann sich die Stammzahlenregisterbehörde für diese Zwecke auch anderer oder weiterer Auftragsverarbeiter bedienen. Die Stammzahlenregisterbehörde hat stichprobenartig die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Auftragsverarbeiter zu prüfen.

Stand vor dem 27.12.2018

In Kraft vom 25.05.2018 bis 27.12.2018

(1) Stammzahlenregisterbehörde ist die Datenschutzbehördeder Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.

(2) Die Stammzahlenregisterbehörde kann sich bei der Führung des Ergänzungsregisters sowie bei der Errechnung von Stammzahlen und bei der Durchführung der in den §§ 4, 4b, 5, 9, 10, 14, 14a und 15 geregelten Verfahren des Bundesministeriums für Inneres als Auftragsverarbeiter, soweit natürliche Personen Betroffene sind, und des Bundesministeriums für Finanzen oder der Bundesanstalt Statistik Österreich hinsichtlich aller anderen Betroffenen bedienen. Die näheren Regelungen über die sich daraus ergebende Aufgabenverteilung zwischen der Datenschutzbehörde als RegisterbehördeStammzahlenregisterbehörde und dem Bundesministerium für Inneres bzw., dem Bundesministerium für Finanzen oder der Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiter werden durch Verordnung des Bundeskanzlers nach Anhörung der DatenschutzbehördeBundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres bzw., dem Bundesminister für Finanzen oder dem Bundeskanzler geregelt. Abweichend davon kann sich die Stammzahlenregisterbehörde für diese Zwecke auch anderer oder weiterer Auftragsverarbeiter bedienen. Die Stammzahlenregisterbehörde hat stichprobenartig die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Auftragsverarbeiter zu prüfen.

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