§ 90 BHG 2013 Stufen der Verrechnung in der Finanzierungsrechnung

Bundeshaushaltsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Verrechnung hat über folgende Stufen zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsVerrechnung von Obligos,
    2. 2.Ziffer 2Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten sowie
    3. 3.Ziffer 3Verrechnung von Zahlungen (Ein- und Auszahlungen).

    Davon unberührt bleiben die Vorschriften nach § 91 und § 92.Davon unberührt bleiben die Vorschriften nach Paragraph 91 und Paragraph 92,

  2. (2)Absatz 2Als Obligo sind Geschäftsfälle zu verrechnen,
    1. 1.Ziffer einsbei denen Mittelverwendungen vorgemerkt oder reserviert werden, ohne dass bereits eine Verbindlichkeit begründet worden ist sowie
    2. 2.Ziffer 2Mittelaufbringungen, für die noch keine Forderung begründet wurde.
    Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen von der Verrechnung eines Geschäftsfalles als Obligo abgesehen werden kann.
  3. (3)Absatz 3Als Forderungen oder Verbindlichkeiten sind Geschäftsfälle zu verrechnen, die finanzielle Ansprüche des Bundes auf den Empfang von Geldleistungen oder Pflichten des Bundes zur Erbringung von Geldleistungen begründen.
  4. (4)Absatz 4Als Zahlungen sind die Anordnungen, die auf erfüllten Forderungen oder Verbindlichkeiten beruhen oder die unmittelbar zu Ein- und Auszahlungen des Bundes führen, in der Finanzierungsrechnung zu verrechnen. Den Verrechnungsergebnissen von Zahlungen ist der jeweilige Wert des Finanzierungsvoranschlages gegenüberzustellen.
  5. (5)Absatz 5Maßnahmen, die in Detailbudgets zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte führen, ohne die im Bundesfinanzgesetz für das Globalbudget festgelegte Auszahlungsobergrenze zu überschreiten, Mittelverwendungsbindungen (§ 52), Mittelumschichtungen (§ 53), Mittelverwendungsüberschreitungen (§ 54), die Entnahme von Rücklagen (§ 56), variable Auszahlungen (§ 12 Abs. 5) sowie alle sich nur innerhalb der Verwaltung auswirkenden Maßnahmen zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte sind als Anpassungen des Bundesvoranschlages und der Detailbudgets zweiter Ebene zu verrechnen.Maßnahmen, die in Detailbudgets zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte führen, ohne die im Bundesfinanzgesetz für das Globalbudget festgelegte Auszahlungsobergrenze zu überschreiten, Mittelverwendungsbindungen (Paragraph 52,), Mittelumschichtungen (Paragraph 53,), Mittelverwendungsüberschreitungen (Paragraph 54,), die Entnahme von Rücklagen (Paragraph 56,), variable Auszahlungen (Paragraph 12, Absatz 5,) sowie alle sich nur innerhalb der Verwaltung auswirkenden Maßnahmen zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte sind als Anpassungen des Bundesvoranschlages und der Detailbudgets zweiter Ebene zu verrechnen.

Stand vor dem 27.12.2024

In Kraft vom 01.01.2013 bis 27.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Verrechnung hat über folgende Stufen zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsVerrechnung von Obligos,
    2. 2.Ziffer 2Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten sowie
    3. 3.Ziffer 3Verrechnung von Zahlungen (Ein- und Auszahlungen).

    Davon unberührt bleiben die Vorschriften nach § 91 und § 92.Davon unberührt bleiben die Vorschriften nach Paragraph 91 und Paragraph 92,

  2. (2)Absatz 2Als Obligo sind Geschäftsfälle zu verrechnen,
    1. 1.Ziffer einsbei denen Mittelverwendungen vorgemerkt oder reserviert werden, ohne dass bereits eine Verbindlichkeit begründet worden ist sowie
    2. 2.Ziffer 2Mittelaufbringungen, für die noch keine Forderung begründet wurde.
    Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen von der Verrechnung eines Geschäftsfalles als Obligo abgesehen werden kann.
  3. (3)Absatz 3Als Forderungen oder Verbindlichkeiten sind Geschäftsfälle zu verrechnen, die finanzielle Ansprüche des Bundes auf den Empfang von Geldleistungen oder Pflichten des Bundes zur Erbringung von Geldleistungen begründen.
  4. (4)Absatz 4Als Zahlungen sind die Anordnungen, die auf erfüllten Forderungen oder Verbindlichkeiten beruhen oder die unmittelbar zu Ein- und Auszahlungen des Bundes führen, in der Finanzierungsrechnung zu verrechnen. Den Verrechnungsergebnissen von Zahlungen ist der jeweilige Wert des Finanzierungsvoranschlages gegenüberzustellen.
  5. (5)Absatz 5Maßnahmen, die in Detailbudgets zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte führen, ohne die im Bundesfinanzgesetz für das Globalbudget festgelegte Auszahlungsobergrenze zu überschreiten, Mittelverwendungsbindungen (§ 52), Mittelumschichtungen (§ 53), Mittelverwendungsüberschreitungen (§ 54), die Entnahme von Rücklagen (§ 56), variable Auszahlungen (§ 12 Abs. 5) sowie alle sich nur innerhalb der Verwaltung auswirkenden Maßnahmen zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte sind als Anpassungen des Bundesvoranschlages und der Detailbudgets zweiter Ebene zu verrechnen.Maßnahmen, die in Detailbudgets zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte führen, ohne die im Bundesfinanzgesetz für das Globalbudget festgelegte Auszahlungsobergrenze zu überschreiten, Mittelverwendungsbindungen (Paragraph 52,), Mittelumschichtungen (Paragraph 53,), Mittelverwendungsüberschreitungen (Paragraph 54,), die Entnahme von Rücklagen (Paragraph 56,), variable Auszahlungen (Paragraph 12, Absatz 5,) sowie alle sich nur innerhalb der Verwaltung auswirkenden Maßnahmen zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte sind als Anpassungen des Bundesvoranschlages und der Detailbudgets zweiter Ebene zu verrechnen.

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