§ 60 BHG 2013

Bundeshaushaltsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2024 bis 31.12.9999
(1) Über die Durchführung eines Vorhabens (§ 57 Abs. 1) und die Begründung diesbezüglicher Verpflichtungen, zu deren Erfüllung nach Maßgabe ihrer Fälligkeit in mehreren Finanzjahren oder zumindest in einem folgenden Finanzjahr Auszahlungen des Bundes zu leisten sind (Vorbelastungen), hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen. Diese oder dieser hat im Rahmen ihrer oder seiner Mitwirkung insbesondere darauf zu achten, dass die Voraussetzungen gemäß § 58 Abs. 1 gegeben sind und ein gemäß Abs. 3 erforderlicher Bericht erstattet oder eine gemäß Abs. 4 erforderliche bundesgesetzliche Ermächtigung eingeholt wird.

(2) Die Herstellung des Einvernehmens gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn über dieses Vorhaben bereits das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 58 Abs. 2 hergestellt wurde und seither keine wesentliche Änderung der für die Durchführung dieses Vorhabens vorgesehenen Bedingungen eingetreten ist (§ 59 Abs. 2).

(3) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf jedes Quartals über jede Vorbelastung, deren Begründung sie oder er in dem jeweils vorangegangenen Quartal zugestimmt hat, zu berichten, wenn die Summe der Vorbelastungen den Wert der Obergrenze der Auszahlungen eines Globalbudgets, das im geltenden Bundesfinanzgesetz zum Zeitpunkt der Zustimmung zur Begründung der Vorbelastung vorgesehen ist, erreicht. Auf diesen Höchstbetrag sind alle bereits vorher eingegangenen Verpflichtungen im Ausmaß der in folgenden Finanzjahren eintretenden Fälligkeiten anzurechnen.

(4) Übersteigen die einer Vorbelastung zugehörigen Auszahlungen jeweils jährlich in zumindest einem folgenden Finanzjahr

1.

den Anteil von 10 vH der bei der jeweiligen Untergliederung im zuletzt kundgemachten Bundesfinanzrahmengesetz vorgesehenen Auszahlungsobergrenze oder

2.

30 Millionen Euro und kann die Vorbelastung keinem bundesfinanzgesetzlich vorgesehenen Globalbudget nach sachorientierten Gesichtspunkten zugeordnet werden,

dann darf die Vorbelastung nur aufgrund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung erfolgen. Die Obergrenze der Auszahlungen des Bundesfinanzrahmengesetzes darf in keinem Fall überschritten werden.

(5) Ausgenommen von den in den Abs. 1 bis 4 enthaltenen Regelungen sind jene Vorbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Verpflichtung (§ 35), aus einem Dauerschuldverhältnis oder im Zusammenhang mit Personalaufwand (§ 30 Abs. 4) ergeben. Eine gesonderte bundesgesetzliche Ermächtigung gemäß Abs. 4 ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem Bundesgesetz die Festsetzung von Finanzierungsbeträgen für mehrere Finanzjahre durch haushaltsleitende Organe für Rechtsträger, deren Finanzierung durch den Bund zu erfolgen hat, vorgesehen ist.

(6) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat nähere Regelungen durch Verordnung festzulegen, in denen im Interesse der Verwaltungsvereinfachung im Hinblick auf die Eigenart eines Vorhabens insbesondere zu regeln ist, bis zu welchen Betragsgrenzen bei bestimmten Arten von Vorhaben die Herstellung des Einvernehmens gemäß Abs. 1 entfallen kann.

Stand vor dem 27.12.2024

In Kraft vom 01.01.2013 bis 27.12.2024
(1) Über die Durchführung eines Vorhabens (§ 57 Abs. 1) und die Begründung diesbezüglicher Verpflichtungen, zu deren Erfüllung nach Maßgabe ihrer Fälligkeit in mehreren Finanzjahren oder zumindest in einem folgenden Finanzjahr Auszahlungen des Bundes zu leisten sind (Vorbelastungen), hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen. Diese oder dieser hat im Rahmen ihrer oder seiner Mitwirkung insbesondere darauf zu achten, dass die Voraussetzungen gemäß § 58 Abs. 1 gegeben sind und ein gemäß Abs. 3 erforderlicher Bericht erstattet oder eine gemäß Abs. 4 erforderliche bundesgesetzliche Ermächtigung eingeholt wird.

(2) Die Herstellung des Einvernehmens gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn über dieses Vorhaben bereits das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 58 Abs. 2 hergestellt wurde und seither keine wesentliche Änderung der für die Durchführung dieses Vorhabens vorgesehenen Bedingungen eingetreten ist (§ 59 Abs. 2).

(3) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf jedes Quartals über jede Vorbelastung, deren Begründung sie oder er in dem jeweils vorangegangenen Quartal zugestimmt hat, zu berichten, wenn die Summe der Vorbelastungen den Wert der Obergrenze der Auszahlungen eines Globalbudgets, das im geltenden Bundesfinanzgesetz zum Zeitpunkt der Zustimmung zur Begründung der Vorbelastung vorgesehen ist, erreicht. Auf diesen Höchstbetrag sind alle bereits vorher eingegangenen Verpflichtungen im Ausmaß der in folgenden Finanzjahren eintretenden Fälligkeiten anzurechnen.

(4) Übersteigen die einer Vorbelastung zugehörigen Auszahlungen jeweils jährlich in zumindest einem folgenden Finanzjahr

1.

den Anteil von 10 vH der bei der jeweiligen Untergliederung im zuletzt kundgemachten Bundesfinanzrahmengesetz vorgesehenen Auszahlungsobergrenze oder

2.

30 Millionen Euro und kann die Vorbelastung keinem bundesfinanzgesetzlich vorgesehenen Globalbudget nach sachorientierten Gesichtspunkten zugeordnet werden,

dann darf die Vorbelastung nur aufgrund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung erfolgen. Die Obergrenze der Auszahlungen des Bundesfinanzrahmengesetzes darf in keinem Fall überschritten werden.

(5) Ausgenommen von den in den Abs. 1 bis 4 enthaltenen Regelungen sind jene Vorbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Verpflichtung (§ 35), aus einem Dauerschuldverhältnis oder im Zusammenhang mit Personalaufwand (§ 30 Abs. 4) ergeben. Eine gesonderte bundesgesetzliche Ermächtigung gemäß Abs. 4 ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem Bundesgesetz die Festsetzung von Finanzierungsbeträgen für mehrere Finanzjahre durch haushaltsleitende Organe für Rechtsträger, deren Finanzierung durch den Bund zu erfolgen hat, vorgesehen ist.

(6) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat nähere Regelungen durch Verordnung festzulegen, in denen im Interesse der Verwaltungsvereinfachung im Hinblick auf die Eigenart eines Vorhabens insbesondere zu regeln ist, bis zu welchen Betragsgrenzen bei bestimmten Arten von Vorhaben die Herstellung des Einvernehmens gemäß Abs. 1 entfallen kann.

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