§ 59 BHG 2013 Durchführung eines nur das laufende Finanzjahr belastenden Vorhabens

Bundeshaushaltsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter einer haushaltsführenden Stelle darf ein Vorhaben (§ 57 Abs. 1) nur durchführen und diesbezügliche Verpflichtungen, zu deren Erfüllung nach Maßgabe ihrer Fälligkeit Auszahlungen des Bundes nur im laufenden Finanzjahr zu leisten sind, eingehen, wenn die Finanzierung des Vorhabens im Rahmen der Mittelverwendungen des betreffenden Detailbudgets sichergestellt ist.Die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter einer haushaltsführenden Stelle darf ein Vorhaben (Paragraph 57, Absatz eins,) nur durchführen und diesbezügliche Verpflichtungen, zu deren Erfüllung nach Maßgabe ihrer Fälligkeit Auszahlungen des Bundes nur im laufenden Finanzjahr zu leisten sind, eingehen, wenn die Finanzierung des Vorhabens im Rahmen der Mittelverwendungen des betreffenden Detailbudgets sichergestellt ist.
  2. (2)Absatz 2Vor Abschluss eines Vertrages über ein Vorhaben und vor Begründung einer diesbezüglichen Verpflichtung gemäß Abs. 1 hat das zuständige haushaltsleitende Organ das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen, wenn die aus solchen Verpflichtungen insgesamt erwachsenden Mittelverwendungen die in der Verordnung gemäß § 58 Abs. 1 vorgesehenen Betragsgrenzen überschreiten würden. Die Herstellung des Einvernehmens ist nicht erforderlich, wenn über dieses Vorhaben bereits das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Planungsstadium gemäß § 58 Abs. 2 hergestellt wurde und seither keine wesentliche Änderung der für die Durchführung dieses Vorhabens vorgesehenen Bedingungen eingetreten ist. Die Beurteilung, wann eine Änderung als wesentlich anzusehen ist, ist von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen in der Verordnung gemäß § 58 Abs. 1 zu regeln.Vor Abschluss eines Vertrages über ein Vorhaben und vor Begründung einer diesbezüglichen Verpflichtung gemäß Absatz eins, hat das zuständige haushaltsleitende Organ das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen, wenn die aus solchen Verpflichtungen insgesamt erwachsenden Mittelverwendungen die in der Verordnung gemäß Paragraph 58, Absatz eins, vorgesehenen Betragsgrenzen überschreiten würden. Die Herstellung des Einvernehmens ist nicht erforderlich, wenn über dieses Vorhaben bereits das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Planungsstadiumgemäß Paragraph 58, Absatz 2, hergestellt wurde und seither keine wesentliche Änderung der für die Durchführung dieses Vorhabens vorgesehenen Bedingungen eingetreten ist. Die Beurteilung, wann eine Änderung als wesentlich anzusehen ist, ist von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen in der Verordnung gemäß Paragraph 58, Absatz eins, zu regeln.

Stand vor dem 27.12.2024

In Kraft vom 01.01.2013 bis 27.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter einer haushaltsführenden Stelle darf ein Vorhaben (§ 57 Abs. 1) nur durchführen und diesbezügliche Verpflichtungen, zu deren Erfüllung nach Maßgabe ihrer Fälligkeit Auszahlungen des Bundes nur im laufenden Finanzjahr zu leisten sind, eingehen, wenn die Finanzierung des Vorhabens im Rahmen der Mittelverwendungen des betreffenden Detailbudgets sichergestellt ist.Die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter einer haushaltsführenden Stelle darf ein Vorhaben (Paragraph 57, Absatz eins,) nur durchführen und diesbezügliche Verpflichtungen, zu deren Erfüllung nach Maßgabe ihrer Fälligkeit Auszahlungen des Bundes nur im laufenden Finanzjahr zu leisten sind, eingehen, wenn die Finanzierung des Vorhabens im Rahmen der Mittelverwendungen des betreffenden Detailbudgets sichergestellt ist.
  2. (2)Absatz 2Vor Abschluss eines Vertrages über ein Vorhaben und vor Begründung einer diesbezüglichen Verpflichtung gemäß Abs. 1 hat das zuständige haushaltsleitende Organ das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen, wenn die aus solchen Verpflichtungen insgesamt erwachsenden Mittelverwendungen die in der Verordnung gemäß § 58 Abs. 1 vorgesehenen Betragsgrenzen überschreiten würden. Die Herstellung des Einvernehmens ist nicht erforderlich, wenn über dieses Vorhaben bereits das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Planungsstadium gemäß § 58 Abs. 2 hergestellt wurde und seither keine wesentliche Änderung der für die Durchführung dieses Vorhabens vorgesehenen Bedingungen eingetreten ist. Die Beurteilung, wann eine Änderung als wesentlich anzusehen ist, ist von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen in der Verordnung gemäß § 58 Abs. 1 zu regeln.Vor Abschluss eines Vertrages über ein Vorhaben und vor Begründung einer diesbezüglichen Verpflichtung gemäß Absatz eins, hat das zuständige haushaltsleitende Organ das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen, wenn die aus solchen Verpflichtungen insgesamt erwachsenden Mittelverwendungen die in der Verordnung gemäß Paragraph 58, Absatz eins, vorgesehenen Betragsgrenzen überschreiten würden. Die Herstellung des Einvernehmens ist nicht erforderlich, wenn über dieses Vorhaben bereits das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Planungsstadiumgemäß Paragraph 58, Absatz 2, hergestellt wurde und seither keine wesentliche Änderung der für die Durchführung dieses Vorhabens vorgesehenen Bedingungen eingetreten ist. Die Beurteilung, wann eine Änderung als wesentlich anzusehen ist, ist von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen in der Verordnung gemäß Paragraph 58, Absatz eins, zu regeln.

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