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(2) Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit sind für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind.
(3) Erträge aus Transfers sind Zuflüsse aus Transaktionen ohne direkten Leistungsaustausch und sind in jenem Finanzjahr zu veranschlagen, für das der Transfer gewährt wird. Ist die Zuordnung nicht möglich, ist der Ertrag zum Zeitpunkt des Zuflusses an liquiden Mitteln zuzurechnen.
(4) Personalaufwand ist für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, für das die Gegenleistung für die Dienstleistung der Bediensteten erfolgt. Weiters gilt:
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(5) Der betriebliche Sachaufwand ist für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, dem er wirtschaftlich zuzuordnen ist. Mieten und sonstige Dauerschuldverhältnisse sind jenem Finanzjahr zuzurechnen, für das sie anfallen.
(6) Der Transferaufwand ist in jenem Finanzjahr zu veranschlagen, dem er wirtschaftlich zuzuordnen ist. Ist die Zurechnung nicht möglich, erfolgt eine Zurechnung zum Zeitpunkt der Auszahlung. Mehrjährige Transfers sind jeweils für jenes Finanzjahr als Aufwand zu veranschlagen und zu erfassen, für das diese gewährt werden.
(7) Als nicht finanzierungswirksame Aufwendungen sind zu veranschlagen:
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(8) Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen gemäß Abs. 7 sind wie folgt zu veranschlagen:
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(9) Erträge aus und Aufwendungen für Zinsen sind unabhängig von der Zinszahlung für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, auf das sich die Zinsen beziehen. Erträge aus und Aufwendungen für Zinsen und Währungstauschverträge sind in der Untergliederung „Finanzierungen und Währungstauschverträge“ netto zu veranschlagen. Spesen und Provisionen in Zusammenhang mit der Finanzierungstätigkeit des Bundes sind nicht auf die Laufzeit des Kapitals zu verteilen, sondern zum Zeitpunkt der Zahlung zu veranschlagen.
(10) Gewinnabfuhren von Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, an denen der Bund Anteilsrechte besitzt, sind für jenes Finanzjahr, in dem der Gesellschafterbeschluss erfolgt, mit jenen Werten zu veranschlagen, die voraussichtlich dem Bund zufließen.
(2) Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit sind für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind.
(3) Erträge aus Transfers sind Zuflüsse aus Transaktionen ohne direkten Leistungsaustausch und sind in jenem Finanzjahr zu veranschlagen, für das der Transfer gewährt wird. Ist die Zuordnung nicht möglich, ist der Ertrag zum Zeitpunkt des Zuflusses an liquiden Mitteln zuzurechnen.
(4) Personalaufwand ist für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, für das die Gegenleistung für die Dienstleistung der Bediensteten erfolgt. Weiters gilt:
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(5) Der betriebliche Sachaufwand ist für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, dem er wirtschaftlich zuzuordnen ist. Mieten und sonstige Dauerschuldverhältnisse sind jenem Finanzjahr zuzurechnen, für das sie anfallen.
(6) Der Transferaufwand ist in jenem Finanzjahr zu veranschlagen, dem er wirtschaftlich zuzuordnen ist. Ist die Zurechnung nicht möglich, erfolgt eine Zurechnung zum Zeitpunkt der Auszahlung. Mehrjährige Transfers sind jeweils für jenes Finanzjahr als Aufwand zu veranschlagen und zu erfassen, für das diese gewährt werden.
(7) Als nicht finanzierungswirksame Aufwendungen sind zu veranschlagen:
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(8) Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen gemäß Abs. 7 sind wie folgt zu veranschlagen:
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(9) Erträge aus und Aufwendungen für Zinsen sind unabhängig von der Zinszahlung für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, auf das sich die Zinsen beziehen. Erträge aus und Aufwendungen für Zinsen und Währungstauschverträge sind in der Untergliederung „Finanzierungen und Währungstauschverträge“ netto zu veranschlagen. Spesen und Provisionen in Zusammenhang mit der Finanzierungstätigkeit des Bundes sind nicht auf die Laufzeit des Kapitals zu verteilen, sondern zum Zeitpunkt der Zahlung zu veranschlagen.
(10) Gewinnabfuhren von Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, an denen der Bund Anteilsrechte besitzt, sind für jenes Finanzjahr, in dem der Gesellschafterbeschluss erfolgt, mit jenen Werten zu veranschlagen, die voraussichtlich dem Bund zufließen.