§ 20 BHG 2013

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2024 bis 31.12.9999
Im Ergebnishaushalt sind Erträge und Aufwendungen periodengerecht abzugrenzen. Der Ergebnishaushalt setzt sich aus dem Ergebnisvoranschlag (§ 32) und der Ergebnisrechnung (§ 95) zusammen. Ein Aufwand ist der Werteinsatz unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung. Ein Ertrag ist der Wertzuwachs unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung.

Stand vor dem 27.12.2024

In Kraft vom 01.01.2013 bis 27.12.2024
Im Ergebnishaushalt sind Erträge und Aufwendungen periodengerecht abzugrenzen. Der Ergebnishaushalt setzt sich aus dem Ergebnisvoranschlag (§ 32) und der Ergebnisrechnung (§ 95) zusammen. Ein Aufwand ist der Werteinsatz unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung. Ein Ertrag ist der Wertzuwachs unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung.

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