§ 20 BHG 2013 Ergebnishaushalt

Bundeshaushaltsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2024 bis 31.12.9999
§ 20.Paragraph 20,

Im Ergebnishaushalt sind Erträge und Aufwendungen nach Maßgabe der wirtschaftlichen Zuordnung periodengerecht abzugrenzenzu erfassen. Der Ergebnishaushalt setzt sich aus dem Ergebnisvoranschlag (§ 32) und der Ergebnisrechnung (§ 95) zusammen. Ein Aufwand ist der Werteinsatz unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung. Ein Ertrag ist der Wertzuwachs unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung. Im Ergebnishaushalt sind Erträge und Aufwendungen nach Maßgabe der wirtschaftlichen Zuordnung periodengerecht abzugrenzenzu erfassen. Der Ergebnishaushalt setzt sich aus dem Ergebnisvoranschlag (Paragraph 32,) und der Ergebnisrechnung (Paragraph 95,) zusammen. Ein Aufwand ist der Werteinsatz unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung. Ein Ertrag ist der Wertzuwachs unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung.

Stand vor dem 27.12.2024

In Kraft vom 01.01.2013 bis 27.12.2024
§ 20.Paragraph 20,

Im Ergebnishaushalt sind Erträge und Aufwendungen nach Maßgabe der wirtschaftlichen Zuordnung periodengerecht abzugrenzenzu erfassen. Der Ergebnishaushalt setzt sich aus dem Ergebnisvoranschlag (§ 32) und der Ergebnisrechnung (§ 95) zusammen. Ein Aufwand ist der Werteinsatz unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung. Ein Ertrag ist der Wertzuwachs unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung. Im Ergebnishaushalt sind Erträge und Aufwendungen nach Maßgabe der wirtschaftlichen Zuordnung periodengerecht abzugrenzenzu erfassen. Der Ergebnishaushalt setzt sich aus dem Ergebnisvoranschlag (Paragraph 32,) und der Ergebnisrechnung (Paragraph 95,) zusammen. Ein Aufwand ist der Werteinsatz unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung. Ein Ertrag ist der Wertzuwachs unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung.

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