§ 101 B-BSG Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 ist § 113 ASchG anzuwenden.Auf den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, ist Paragraph 113, ASchG anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Auf Taucherarbeiten ist § 119 ASchG anzuwenden.Auf Taucherarbeiten ist Paragraph 119, ASchG anzuwenden.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)

  3. (4)Absatz 4§ 71 Abs. 2 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung betreffend die Arbeitskleidung gemäß § 72 Z 6 in Kraft.Paragraph 71, Absatz 2, tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung betreffend die Arbeitskleidung gemäß Paragraph 72, Ziffer 6, in Kraft.
  4. (5)Absatz 5Darüber hinaus gelten die nachstehenden Bestimmungen der AAV als Bundesgesetz:
    1. 1.Ziffer eins§ 48 Abs. 5 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 60 Arbeitsvorgänge regelt,Paragraph 48, Absatz 5, AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des Paragraph 60, Arbeitsvorgänge regelt,
    2. 2.Ziffer 2§ 49 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 7 zweiter Halbsatz die Wortfolge „infektiösen“ entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 61 Abs. 5 Regelungen über Sitze, Tische und Werkbänke trifft,Paragraph 49, AAV mit der Maßgabe, dass in Absatz 7, zweiter Halbsatz die Wortfolge „infektiösen“ entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des Paragraph 61, Absatz 5, Regelungen über Sitze, Tische und Werkbänke trifft,
    3. 3.Ziffer 3§ 62 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 64 die Handhabung von Lasten regelt,Paragraph 62, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3, AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des Paragraph 64, die Handhabung von Lasten regelt,
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)
    1. 5.Ziffer 5§ 16 Abs. 1 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die § 66 Abs. 2 näher durchführt,Paragraph 16, Absatz eins, AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Paragraph 66, Absatz 2, näher durchführt,
    (Anm. Z 6 aufgehoben durch Art. 21 Z 15, BGBl. I Nr. 60/2018)Anmerkung Ziffer 6, aufgehoben durch Artikel 21, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,)
    1. 7.Ziffer 7§ 73 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 71 Abs. 1 die Arbeitskleidung regelt.Paragraph 73, AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des Paragraph 71, Absatz eins, die Arbeitskleidung regelt.
  5. (6)Absatz 6Die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes vor dem 1. Juli 2012 erteilten Ermächtigungen zur Ausstellung von Zeugnissen zum Nachweis der Fachkenntnisse bleiben bis zu einem allfälligen Widerruf gemäß § 14 Abs. 4 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V, BGBl. II Nr. 13/2007, durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Arbeit, SozialesFamilie und KonsumentenschutzJugend unberührt.Die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 3, dieses Bundesgesetzes vor dem 1. Juli 2012 erteilten Ermächtigungen zur Ausstellung von Zeugnissen zum Nachweis der Fachkenntnisse bleiben bis zu einem allfälligen Widerruf gemäß Paragraph 14, Absatz 4, der Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Arbeit, SozialesFamilie und KonsumentenschutzJugend unberührt.

Stand vor dem 28.01.2020

In Kraft vom 15.08.2018 bis 28.01.2020
  1. (1)Absatz einsAuf den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 ist § 113 ASchG anzuwenden.Auf den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, ist Paragraph 113, ASchG anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Auf Taucherarbeiten ist § 119 ASchG anzuwenden.Auf Taucherarbeiten ist Paragraph 119, ASchG anzuwenden.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)

  3. (4)Absatz 4§ 71 Abs. 2 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung betreffend die Arbeitskleidung gemäß § 72 Z 6 in Kraft.Paragraph 71, Absatz 2, tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung betreffend die Arbeitskleidung gemäß Paragraph 72, Ziffer 6, in Kraft.
  4. (5)Absatz 5Darüber hinaus gelten die nachstehenden Bestimmungen der AAV als Bundesgesetz:
    1. 1.Ziffer eins§ 48 Abs. 5 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 60 Arbeitsvorgänge regelt,Paragraph 48, Absatz 5, AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des Paragraph 60, Arbeitsvorgänge regelt,
    2. 2.Ziffer 2§ 49 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 7 zweiter Halbsatz die Wortfolge „infektiösen“ entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 61 Abs. 5 Regelungen über Sitze, Tische und Werkbänke trifft,Paragraph 49, AAV mit der Maßgabe, dass in Absatz 7, zweiter Halbsatz die Wortfolge „infektiösen“ entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des Paragraph 61, Absatz 5, Regelungen über Sitze, Tische und Werkbänke trifft,
    3. 3.Ziffer 3§ 62 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 64 die Handhabung von Lasten regelt,Paragraph 62, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3, AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des Paragraph 64, die Handhabung von Lasten regelt,
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)
    1. 5.Ziffer 5§ 16 Abs. 1 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die § 66 Abs. 2 näher durchführt,Paragraph 16, Absatz eins, AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Paragraph 66, Absatz 2, näher durchführt,
    (Anm. Z 6 aufgehoben durch Art. 21 Z 15, BGBl. I Nr. 60/2018)Anmerkung Ziffer 6, aufgehoben durch Artikel 21, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,)
    1. 7.Ziffer 7§ 73 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 71 Abs. 1 die Arbeitskleidung regelt.Paragraph 73, AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des Paragraph 71, Absatz eins, die Arbeitskleidung regelt.
  5. (6)Absatz 6Die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes vor dem 1. Juli 2012 erteilten Ermächtigungen zur Ausstellung von Zeugnissen zum Nachweis der Fachkenntnisse bleiben bis zu einem allfälligen Widerruf gemäß § 14 Abs. 4 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V, BGBl. II Nr. 13/2007, durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Arbeit, SozialesFamilie und KonsumentenschutzJugend unberührt.Die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 3, dieses Bundesgesetzes vor dem 1. Juli 2012 erteilten Ermächtigungen zur Ausstellung von Zeugnissen zum Nachweis der Fachkenntnisse bleiben bis zu einem allfälligen Widerruf gemäß Paragraph 14, Absatz 4, der Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Arbeit, SozialesFamilie und KonsumentenschutzJugend unberührt.

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