§ 99 B-BSG Allgemeine Übergangsbestimmungen betreffend Arbeitsstoffe

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 41 Abs. 2 bis 6 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft. Die Umsetzung der in § 41 Abs. 2 bis 6 festgelegten Verpflichtungen muß spätestens mit 31. Dezember 2000 fertiggestellt sein. § 42 Abs. 6 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Meldung von biologischen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft.Paragraph 41, Absatz 2 bis 6 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft. Die Umsetzung der in Paragraph 41, Absatz 2 bis 6 festgelegten Verpflichtungen muß spätestens mit 31. Dezember 2000 fertiggestellt sein. Paragraph 42, Absatz 6, tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Meldung von biologischen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 44 Abs. 2 und 5 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft (Anm.: mit 30.10.1999 in Kraft getreten (vgl. BGBl. II Nr. 414/1999)).Paragraph 44, Absatz 2 und 5 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft Anmerkung, mit 30.10.1999 in Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 1999,)).

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 393/2002 und BGBl. I Nr. 131/2003)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2002, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2003,)

  3. (1)Absatz eins§ 41 Abs. 2 bis 6 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft. Die Umsetzung der in § 41 Abs. 2 bis 6 festgelegten Verpflichtungen muß spätestens mit 31. Dezember 2000 fertiggestellt sein.Paragraph 41, Absatz 2 bis 6 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft. Die Umsetzung der in Paragraph 41, Absatz 2 bis 6 festgelegten Verpflichtungen muß spätestens mit 31. Dezember 2000 fertiggestellt sein.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2015)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,)

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 393/2002 und BGBl. I Nr. 131/2003)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2002, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2003,)

  4. (4)Absatz 4§ 46 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Messungen gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 regelt, in Kraft (Anm.: vgl. BGBl. II Nr. 156/2005 und BGBl. II Nr. 77/2007).Paragraph 46, tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Messungen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, regelt, in Kraft Anmerkung, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2005, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2007,).
  5. (5)Absatz 5Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 4. Abschnittes gelten die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz: Für Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gilt § 16 Abs. 4, 5, 6 und 7 sowie 9 bis 11, für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen § 52 Abs. 4 bis 6, für Arbeiten mit brandgefährlichen und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen § 54 Abs. 6, für den Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen § 55 Abs. 2 bis 5 und 7 bis 10 und für die Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen § 65 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 9 erster Satz die Wortfolge „oder infektiösen“ entfällt.Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 4. Abschnittes gelten die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz: Für Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gilt Paragraph 16, Absatz 4,, 5, 6 und 7 sowie 9 bis 11, für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen Paragraph 52, Absatz 4 bis 6, für Arbeiten mit brandgefährlichen und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen Paragraph 54, Absatz 6,, für den Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen Paragraph 55, Absatz 2 bis 5 und 7 bis 10 und für die Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen Paragraph 65, AAV mit der Maßgabe, dass in Absatz 9, erster Satz die Wortfolge „oder infektiösen“ entfällt.
    1. 1.Ziffer einsFür Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gilt § 16 Abs. 4 bis 7 sowie 9 bis 11,Für Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gilt Paragraph 16, Absatz 4 bis 7 sowie 9 bis 11,
    2. 2.Ziffer 2für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen gilt § 52 Abs. 4 bis 6,für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen gilt Paragraph 52, Absatz 4 bis 6,
    3. 3.Ziffer 3für Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen gilt § 54 Abs. 6,für Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen gilt Paragraph 54, Absatz 6,,
    4. 4.Ziffer 4für den Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen gilt § 55 Abs. 2 bis 5 und 7 bis 10 mit der Maßgabe, dass in Abs. 2 im letzten Satz nach dem Wort „Laboratorien“ ein Punkt gesetzt und der letzte Halbsatz durch folgenden Satz ersetzt werden: „Dies gilt weiters nicht für die Verwendung von Benzol in Motortreibstoffen, außer zum Antrieb von zweitaktbetriebenen handgeführten Arbeitsmitteln.“,für den Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen gilt Paragraph 55, Absatz 2 bis 5 und 7 bis 10 mit der Maßgabe, dass in Absatz 2, im letzten Satz nach dem Wort „Laboratorien“ ein Punkt gesetzt und der letzte Halbsatz durch folgenden Satz ersetzt werden: „Dies gilt weiters nicht für die Verwendung von Benzol in Motortreibstoffen, außer zum Antrieb von zweitaktbetriebenen handgeführten Arbeitsmitteln.“,
    5. 5.Ziffer 5für die Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen gilt § 65 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 4 die Wortfolge „bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“, in Abs. 9 erster Satz die Wortfolge „oder infektiösen“ und in Abs. 9 zweiter Satz die Wortfolge „bei den Zugängen als solche deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“ entfallen.für die Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen gilt Paragraph 65, AAV mit der Maßgabe, dass in Absatz 4, die Wortfolge „bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“, in Absatz 9, erster Satz die Wortfolge „oder infektiösen“ und in Absatz 9, zweiter Satz die Wortfolge „bei den Zugängen als solche deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“ entfallen.
  6. (6)Absatz 6Soweit Arbeitsstoffe noch entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des § 3 ChemG 1996 eingestuft oder gekennzeichnet sind, gelten für sie auch jene Bedienstetenschutzvorschriften, die bereits auf die entsprechende Gefahrenkategorie nach der CLP-Verordnung abstellen, wobei § 40 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden ist.Soweit Arbeitsstoffe noch entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des Paragraph 3, ChemG 1996 eingestuft oder gekennzeichnet sind, gelten für sie auch jene Bedienstetenschutzvorschriften, die bereits auf die entsprechende Gefahrenkategorie nach der CLP-Verordnung abstellen, wobei Paragraph 40, Absatz 8, sinngemäß anzuwenden ist.

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 28.12.2015
  1. (1)Absatz eins§ 41 Abs. 2 bis 6 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft. Die Umsetzung der in § 41 Abs. 2 bis 6 festgelegten Verpflichtungen muß spätestens mit 31. Dezember 2000 fertiggestellt sein. § 42 Abs. 6 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Meldung von biologischen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft.Paragraph 41, Absatz 2 bis 6 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft. Die Umsetzung der in Paragraph 41, Absatz 2 bis 6 festgelegten Verpflichtungen muß spätestens mit 31. Dezember 2000 fertiggestellt sein. Paragraph 42, Absatz 6, tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Meldung von biologischen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 44 Abs. 2 und 5 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft (Anm.: mit 30.10.1999 in Kraft getreten (vgl. BGBl. II Nr. 414/1999)).Paragraph 44, Absatz 2 und 5 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft Anmerkung, mit 30.10.1999 in Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 1999,)).

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 393/2002 und BGBl. I Nr. 131/2003)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2002, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2003,)

  3. (1)Absatz eins§ 41 Abs. 2 bis 6 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft. Die Umsetzung der in § 41 Abs. 2 bis 6 festgelegten Verpflichtungen muß spätestens mit 31. Dezember 2000 fertiggestellt sein.Paragraph 41, Absatz 2 bis 6 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft. Die Umsetzung der in Paragraph 41, Absatz 2 bis 6 festgelegten Verpflichtungen muß spätestens mit 31. Dezember 2000 fertiggestellt sein.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2015)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,)

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 393/2002 und BGBl. I Nr. 131/2003)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2002, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2003,)

  4. (4)Absatz 4§ 46 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Messungen gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 regelt, in Kraft (Anm.: vgl. BGBl. II Nr. 156/2005 und BGBl. II Nr. 77/2007).Paragraph 46, tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Messungen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, regelt, in Kraft Anmerkung, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2005, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2007,).
  5. (5)Absatz 5Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 4. Abschnittes gelten die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz: Für Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gilt § 16 Abs. 4, 5, 6 und 7 sowie 9 bis 11, für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen § 52 Abs. 4 bis 6, für Arbeiten mit brandgefährlichen und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen § 54 Abs. 6, für den Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen § 55 Abs. 2 bis 5 und 7 bis 10 und für die Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen § 65 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 9 erster Satz die Wortfolge „oder infektiösen“ entfällt.Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 4. Abschnittes gelten die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz: Für Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gilt Paragraph 16, Absatz 4,, 5, 6 und 7 sowie 9 bis 11, für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen Paragraph 52, Absatz 4 bis 6, für Arbeiten mit brandgefährlichen und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen Paragraph 54, Absatz 6,, für den Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen Paragraph 55, Absatz 2 bis 5 und 7 bis 10 und für die Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen Paragraph 65, AAV mit der Maßgabe, dass in Absatz 9, erster Satz die Wortfolge „oder infektiösen“ entfällt.
    1. 1.Ziffer einsFür Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gilt § 16 Abs. 4 bis 7 sowie 9 bis 11,Für Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gilt Paragraph 16, Absatz 4 bis 7 sowie 9 bis 11,
    2. 2.Ziffer 2für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen gilt § 52 Abs. 4 bis 6,für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen gilt Paragraph 52, Absatz 4 bis 6,
    3. 3.Ziffer 3für Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen gilt § 54 Abs. 6,für Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen gilt Paragraph 54, Absatz 6,,
    4. 4.Ziffer 4für den Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen gilt § 55 Abs. 2 bis 5 und 7 bis 10 mit der Maßgabe, dass in Abs. 2 im letzten Satz nach dem Wort „Laboratorien“ ein Punkt gesetzt und der letzte Halbsatz durch folgenden Satz ersetzt werden: „Dies gilt weiters nicht für die Verwendung von Benzol in Motortreibstoffen, außer zum Antrieb von zweitaktbetriebenen handgeführten Arbeitsmitteln.“,für den Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen gilt Paragraph 55, Absatz 2 bis 5 und 7 bis 10 mit der Maßgabe, dass in Absatz 2, im letzten Satz nach dem Wort „Laboratorien“ ein Punkt gesetzt und der letzte Halbsatz durch folgenden Satz ersetzt werden: „Dies gilt weiters nicht für die Verwendung von Benzol in Motortreibstoffen, außer zum Antrieb von zweitaktbetriebenen handgeführten Arbeitsmitteln.“,
    5. 5.Ziffer 5für die Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen gilt § 65 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 4 die Wortfolge „bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“, in Abs. 9 erster Satz die Wortfolge „oder infektiösen“ und in Abs. 9 zweiter Satz die Wortfolge „bei den Zugängen als solche deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“ entfallen.für die Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen gilt Paragraph 65, AAV mit der Maßgabe, dass in Absatz 4, die Wortfolge „bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“, in Absatz 9, erster Satz die Wortfolge „oder infektiösen“ und in Absatz 9, zweiter Satz die Wortfolge „bei den Zugängen als solche deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“ entfallen.
  6. (6)Absatz 6Soweit Arbeitsstoffe noch entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des § 3 ChemG 1996 eingestuft oder gekennzeichnet sind, gelten für sie auch jene Bedienstetenschutzvorschriften, die bereits auf die entsprechende Gefahrenkategorie nach der CLP-Verordnung abstellen, wobei § 40 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden ist.Soweit Arbeitsstoffe noch entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des Paragraph 3, ChemG 1996 eingestuft oder gekennzeichnet sind, gelten für sie auch jene Bedienstetenschutzvorschriften, die bereits auf die entsprechende Gefahrenkategorie nach der CLP-Verordnung abstellen, wobei Paragraph 40, Absatz 8, sinngemäß anzuwenden ist.

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