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(1) Für Arbeitsstätten, die am 1. Jänner 1993 bereits genutzt wurden, sind in den Verordnungen zur Durchführung des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes die erforderlichen Abweichungen und Anpassungsfristen festzulegen. In den Verordnungen ist insbesondere auch zu regeln, unter welchen Voraussetzungen für solche Arbeitsstätten die Bestimmungen der Verordnungen bei Änderungen oder Erweiterungen der Arbeitsstätte wirksam werden.
(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung desAnm.: Abs. 2. Abschnittes gelten für Arbeitsstätten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV), aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1951BGBl. I Nr. 131/2003 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 32/1962, BGBl. Nr. 39/1974, BGBl. Nr. 117/1976 und BGBl. Nr. 696/1976 und der Kundmachung vom 9. Feber 1965, BGBl. Nr. 31, mit den angeführten Maßgaben als Bundesgesetz:)
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(3) Werden an Arbeitsstätten ab 1. Juni 1999 Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, so sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit diese Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen jenen Bestimmungen entsprechen, die für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden, gelten.
(1) Für Arbeitsstätten, die am 1. Jänner 1993 bereits genutzt wurden, sind in den Verordnungen zur Durchführung des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes die erforderlichen Abweichungen und Anpassungsfristen festzulegen. In den Verordnungen ist insbesondere auch zu regeln, unter welchen Voraussetzungen für solche Arbeitsstätten die Bestimmungen der Verordnungen bei Änderungen oder Erweiterungen der Arbeitsstätte wirksam werden.
(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung desAnm.: Abs. 2. Abschnittes gelten für Arbeitsstätten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV), aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1951BGBl. I Nr. 131/2003 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 32/1962, BGBl. Nr. 39/1974, BGBl. Nr. 117/1976 und BGBl. Nr. 696/1976 und der Kundmachung vom 9. Feber 1965, BGBl. Nr. 31, mit den angeführten Maßgaben als Bundesgesetz:)
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(3) Werden an Arbeitsstätten ab 1. Juni 1999 Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, so sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit diese Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen jenen Bestimmungen entsprechen, die für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden, gelten.