§ 95 B-BSG Allgemeine Übergangsbestimmungen für Arbeitsstätten

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Arbeitsstätten, die am 1. Jänner 1993 bereits genutzt wurden, sind in den Verordnungen zur Durchführung des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes die erforderlichen Abweichungen und Anpassungsfristen festzulegen. In den Verordnungen ist insbesondere auch zu regeln, unter welchen Voraussetzungen für solche Arbeitsstätten die Bestimmungen der Verordnungen bei Änderungen oder Erweiterungen der Arbeitsstätte wirksam werden.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2003,)

  2. (2)Absatz 2Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 2. Abschnittes gelten für Arbeitsstätten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV), BGBl. Nr. 265/1951 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 32/1962, BGBl. Nr. 39/1974, BGBl. Nr. 117/1976 und BGBl. Nr. 696/1976 und der Kundmachung vom 9. Feber 1965, BGBl. Nr. 31, mit den angeführten Maßgaben als Bundesgesetz:Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 2. Abschnittes gelten für Arbeitsstätten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV), Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1951, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1962,, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1974,, Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1976, und Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1976, und der Kundmachung vom 9. Feber 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 31, mit den angeführten Maßgaben als Bundesgesetz:
    1. 1.Ziffer einsFür Luftraum und Bodenfläche gilt § 2 ADSV.Für Luftraum und Bodenfläche gilt Paragraph 2, ADSV.
    2. 2.Ziffer 2Für die lichte Raumhöhe gilt § 3, für Fußböden § 8, für die Beleuchtung § 11, für das Arbeitsklima § 14, für die Raumheizung § 18, für die Kühlung § 19, für Lagerräume § 5Für die lichte Raumhöhe gilt Paragraph 3,, für Fußböden Paragraph 8,, für die Beleuchtung Paragraph 11,, für das Arbeitsklima Paragraph 14,, für die Raumheizung Paragraph 18,, für die Kühlung Paragraph 19,, für Lagerräume Paragraph 5,ADSV.
    3. 3.Ziffer 3Für Wände und Decken gilt § 9 ADSV. Für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden, gilt § 9 ADSV mit der Maßgabe, daß durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände, in Räumen oder im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen deutlich gekennzeichnet sein und aus Sicherheitswerkstoff bestehen oder so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein müssen, daß die Bediensteten nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.Für Wände und Decken gilt Paragraph 9, ADSV. Für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden, gilt Paragraph 9, ADSV mit der Maßgabe, daß durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände, in Räumen oder im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen deutlich gekennzeichnet sein und aus Sicherheitswerkstoff bestehen oder so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein müssen, daß die Bediensteten nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.
    4. 4.Ziffer 4Für die Belichtung gilt § 10 ADSV. § 22 Abs. 6 erster Satz zweiter Halbsatz dieses Bundesgesetzes gilt nicht für Arbeitsräume, die schon vor dem 1. Juni 1999 als solche genutzt wurden.Für die Belichtung gilt Paragraph 10, ADSV. Paragraph 22, Absatz 6, erster Satz zweiter Halbsatz dieses Bundesgesetzes gilt nicht für Arbeitsräume, die schon vor dem 1. Juni 1999 als solche genutzt wurden.
    5. 5.Ziffer 5Für Ausgänge gilt § 20 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 bis 8 ADSV mit der Maßgabe, daß durchsichtige Türen in Augenhöhe gekennzeichnet sein müssen. Für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden, gelten diese Bestimmungen weiters mit der Maßgabe, daß, wenn bei durchsichtigen oder lichtdurchlässigen Flächen von Türen und Toren, die nicht aus Sicherheitsmaterial bestehen, zu befürchten ist, daß sich Bedienstete beim Zersplittern der Flächen verletzen können, diese Flächen gegen Eindrücken zu schützen sind; kraftbetätigte Türen und Tore müssen ohne Gefährdung der Bediensteten bewegt werden können; sie müssen mit gut erkennbaren und leicht zugänglichen Notschalteinrichtungen ausgestattet und auch von Hand zu öffnen sein, sofern sie sich bei Stromausfall nicht automatisch öffnen.Für Ausgänge gilt Paragraph 20, Absatz eins bis 4 und Absatz 6 bis 8 ADSV mit der Maßgabe, daß durchsichtige Türen in Augenhöhe gekennzeichnet sein müssen. Für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden, gelten diese Bestimmungen weiters mit der Maßgabe, daß, wenn bei durchsichtigen oder lichtdurchlässigen Flächen von Türen und Toren, die nicht aus Sicherheitsmaterial bestehen, zu befürchten ist, daß sich Bedienstete beim Zersplittern der Flächen verletzen können, diese Flächen gegen Eindrücken zu schützen sind; kraftbetätigte Türen und Tore müssen ohne Gefährdung der Bediensteten bewegt werden können; sie müssen mit gut erkennbaren und leicht zugänglichen Notschalteinrichtungen ausgestattet und auch von Hand zu öffnen sein, sofern sie sich bei Stromausfall nicht automatisch öffnen.
    6. 6.Ziffer 6Für Notausgänge gilt § 21 ADSV mit der Maßgabe, daß bei Ausgängen und Ausstiegen, die aus Betriebsrücksichten versperrt sein müssen, durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen ist, daß diese im Bedarfsfalle leicht und rasch geöffnet werden können. Notausgänge dürfen nicht mittels eines Schlüssels verschlossen werden. Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen. Türen von Notausgängen dürfen nicht so verschlossen werden, daß sie nicht leicht und unmittelbar von jeder Person geöffnet werden können, die sie im Notfall benutzen müßte. Schiebe- und Drehtüren sind als Nottüren nicht zulässig.Für Notausgänge gilt Paragraph 21, ADSV mit der Maßgabe, daß bei Ausgängen und Ausstiegen, die aus Betriebsrücksichten versperrt sein müssen, durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen ist, daß diese im Bedarfsfalle leicht und rasch geöffnet werden können. Notausgänge dürfen nicht mittels eines Schlüssels verschlossen werden. Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen. Türen von Notausgängen dürfen nicht so verschlossen werden, daß sie nicht leicht und unmittelbar von jeder Person geöffnet werden können, die sie im Notfall benutzen müßte. Schiebe- und Drehtüren sind als Nottüren nicht zulässig.
    7. 7.Ziffer 7Für Verkehrswege gilt § 22 ADSV. Für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden, gilt § 22 ADSV mit der Maßgabe, daß die Begrenzungen der Verkehrswege gekennzeichnet sein müssen, soweit dies auf Grund der Nutzung und Einrichtung der Räume zum Schutz der Bediensteten erforderlich ist; Laderampen sind den Abmessungen der transportierten Lasten entsprechend auszulegen; Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben; soweit es betriebstechnisch möglich ist, ist für längere Laderampen in jedem Endbereich ein Abgang anzubringen.Für Verkehrswege gilt Paragraph 22, ADSV. Für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden, gilt Paragraph 22, ADSV mit der Maßgabe, daß die Begrenzungen der Verkehrswege gekennzeichnet sein müssen, soweit dies auf Grund der Nutzung und Einrichtung der Räume zum Schutz der Bediensteten erforderlich ist; Laderampen sind den Abmessungen der transportierten Lasten entsprechend auszulegen; Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben; soweit es betriebstechnisch möglich ist, ist für längere Laderampen in jedem Endbereich ein Abgang anzubringen.
    8. 8.Ziffer 8Für Stiegen, Notstiegen, festverlegte Leitern und Steigeisen gelten die §§ 23 und 24 ADSV.Für Stiegen, Notstiegen, festverlegte Leitern und Steigeisen gelten die Paragraphen 23 und 24 ADSV.
    9. 9.Ziffer 9§ 12 ADSV gilt mit der Maßgabe, daß die Notbeleuchtung als Sicherheitsbeleuchtung im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt.Paragraph 12, ADSV gilt mit der Maßgabe, daß die Notbeleuchtung als Sicherheitsbeleuchtung im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt.
    10. 10.Ziffer 10Für die Warnbeleuchtung gilt § 13 ADSV.Für die Warnbeleuchtung gilt Paragraph 13, ADSV.
    11. 11.Ziffer 11Für die Lüftung in Arbeitsräumen gilt § 15 ADSV mit der Maßgabe, daß bei Verwendung einer lüftungstechnischen Anlage diese jederzeit funktionsfähig sein muß. Eine etwaige Störung muß durch eine Warneinrichtung angezeigt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Gesundheit der Bediensteten erforderlich ist. In anderen Räumen als Arbeitsräumen darf nur gearbeitet werden, wenn zumindest im unumgänglich notwendigen Ausmaß für Lüftungsmaßnahmen im Sinne des § 15 ADSV gesorgt ist. Für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden, gilt § 15 ADSV weiters mit der Maßgabe, daß Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Bediensteten durch Verschmutzung der Raumluft führen könnten, rasch beseitigt werden müssen.Für die Lüftung in Arbeitsräumen gilt Paragraph 15, ADSV mit der Maßgabe, daß bei Verwendung einer lüftungstechnischen Anlage diese jederzeit funktionsfähig sein muß. Eine etwaige Störung muß durch eine Warneinrichtung angezeigt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Gesundheit der Bediensteten erforderlich ist. In anderen Räumen als Arbeitsräumen darf nur gearbeitet werden, wenn zumindest im unumgänglich notwendigen Ausmaß für Lüftungsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 15, ADSV gesorgt ist. Für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden, gilt Paragraph 15, ADSV weiters mit der Maßgabe, daß Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Bediensteten durch Verschmutzung der Raumluft führen könnten, rasch beseitigt werden müssen.
    12. 12.Ziffer 12Für Umwehrung und Abdeckung gilt § 25 ADSV. In sonstigen Räumen und auf Arbeitsstätten im Freien ist zumindest im unumgänglich notwendigen Ausmaß für Schutzmaßnahmen im Sinne des § 25 ADSV zu sorgen. Für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden, gilt § 25 ADSV mit der Maßgabe, daß Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen sich von den Bediensteten sicher öffnen, schließen, verstellen und festlegen lassen müssen; sie dürfen nicht so angeordnet sein, daß sie in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die Bediensteten darstellen; Fenster und Oberlichter müssen in Verbindung mit der Einrichtung konzipiert oder mit Vorrichtungen versehen sein, die es ermöglichen, sie ohne Gefährdung der die Reinigung durchführenden Bediensteten sowie der in den Gebäuden und um die Gebäude herum anwesenden Bediensteten zu reinigen; bei Laderampen müssen die Bediensteten nach Möglichkeit gegen Abstürzen gesichert sein.Für Umwehrung und Abdeckung gilt Paragraph 25, ADSV. In sonstigen Räumen und auf Arbeitsstätten im Freien ist zumindest im unumgänglich notwendigen Ausmaß für Schutzmaßnahmen im Sinne des Paragraph 25, ADSV zu sorgen. Für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden, gilt Paragraph 25, ADSV mit der Maßgabe, daß Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen sich von den Bediensteten sicher öffnen, schließen, verstellen und festlegen lassen müssen; sie dürfen nicht so angeordnet sein, daß sie in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die Bediensteten darstellen; Fenster und Oberlichter müssen in Verbindung mit der Einrichtung konzipiert oder mit Vorrichtungen versehen sein, die es ermöglichen, sie ohne Gefährdung der die Reinigung durchführenden Bediensteten sowie der in den Gebäuden und um die Gebäude herum anwesenden Bediensteten zu reinigen; bei Laderampen müssen die Bediensteten nach Möglichkeit gegen Abstürzen gesichert sein.
    13. 13.Ziffer 13Für Lagerungen in Arbeitsstätten gelten die §§ 39 und 40 ADSV.Für Lagerungen in Arbeitsstätten gelten die Paragraphen 39 und 40 ADSV.
  3. (3)Absatz 3Werden an Arbeitsstätten ab 1. Juni 1999 Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, so sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit diese Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen jenen Bestimmungen entsprechen, die für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden, gelten.

Stand vor dem 30.12.2003

In Kraft vom 01.06.1999 bis 30.12.2003
  1. (1)Absatz einsFür Arbeitsstätten, die am 1. Jänner 1993 bereits genutzt wurden, sind in den Verordnungen zur Durchführung des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes die erforderlichen Abweichungen und Anpassungsfristen festzulegen. In den Verordnungen ist insbesondere auch zu regeln, unter welchen Voraussetzungen für solche Arbeitsstätten die Bestimmungen der Verordnungen bei Änderungen oder Erweiterungen der Arbeitsstätte wirksam werden.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2003,)

  2. (2)Absatz 2Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 2. Abschnittes gelten für Arbeitsstätten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV), BGBl. Nr. 265/1951 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 32/1962, BGBl. Nr. 39/1974, BGBl. Nr. 117/1976 und BGBl. Nr. 696/1976 und der Kundmachung vom 9. Feber 1965, BGBl. Nr. 31, mit den angeführten Maßgaben als Bundesgesetz:Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 2. Abschnittes gelten für Arbeitsstätten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV), Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1951, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1962,, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1974,, Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1976, und Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1976, und der Kundmachung vom 9. Feber 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 31, mit den angeführten Maßgaben als Bundesgesetz:
    1. 1.Ziffer einsFür Luftraum und Bodenfläche gilt § 2 ADSV.Für Luftraum und Bodenfläche gilt Paragraph 2, ADSV.
    2. 2.Ziffer 2Für die lichte Raumhöhe gilt § 3, für Fußböden § 8, für die Beleuchtung § 11, für das Arbeitsklima § 14, für die Raumheizung § 18, für die Kühlung § 19, für Lagerräume § 5Für die lichte Raumhöhe gilt Paragraph 3,, für Fußböden Paragraph 8,, für die Beleuchtung Paragraph 11,, für das Arbeitsklima Paragraph 14,, für die Raumheizung Paragraph 18,, für die Kühlung Paragraph 19,, für Lagerräume Paragraph 5,ADSV.
    3. 3.Ziffer 3Für Wände und Decken gilt § 9 ADSV. Für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden, gilt § 9 ADSV mit der Maßgabe, daß durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände, in Räumen oder im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen deutlich gekennzeichnet sein und aus Sicherheitswerkstoff bestehen oder so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein müssen, daß die Bediensteten nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.Für Wände und Decken gilt Paragraph 9, ADSV. Für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden, gilt Paragraph 9, ADSV mit der Maßgabe, daß durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände, in Räumen oder im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen deutlich gekennzeichnet sein und aus Sicherheitswerkstoff bestehen oder so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein müssen, daß die Bediensteten nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.
    4. 4.Ziffer 4Für die Belichtung gilt § 10 ADSV. § 22 Abs. 6 erster Satz zweiter Halbsatz dieses Bundesgesetzes gilt nicht für Arbeitsräume, die schon vor dem 1. Juni 1999 als solche genutzt wurden.Für die Belichtung gilt Paragraph 10, ADSV. Paragraph 22, Absatz 6, erster Satz zweiter Halbsatz dieses Bundesgesetzes gilt nicht für Arbeitsräume, die schon vor dem 1. Juni 1999 als solche genutzt wurden.
    5. 5.Ziffer 5Für Ausgänge gilt § 20 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 bis 8 ADSV mit der Maßgabe, daß durchsichtige Türen in Augenhöhe gekennzeichnet sein müssen. Für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden, gelten diese Bestimmungen weiters mit der Maßgabe, daß, wenn bei durchsichtigen oder lichtdurchlässigen Flächen von Türen und Toren, die nicht aus Sicherheitsmaterial bestehen, zu befürchten ist, daß sich Bedienstete beim Zersplittern der Flächen verletzen können, diese Flächen gegen Eindrücken zu schützen sind; kraftbetätigte Türen und Tore müssen ohne Gefährdung der Bediensteten bewegt werden können; sie müssen mit gut erkennbaren und leicht zugänglichen Notschalteinrichtungen ausgestattet und auch von Hand zu öffnen sein, sofern sie sich bei Stromausfall nicht automatisch öffnen.Für Ausgänge gilt Paragraph 20, Absatz eins bis 4 und Absatz 6 bis 8 ADSV mit der Maßgabe, daß durchsichtige Türen in Augenhöhe gekennzeichnet sein müssen. Für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden, gelten diese Bestimmungen weiters mit der Maßgabe, daß, wenn bei durchsichtigen oder lichtdurchlässigen Flächen von Türen und Toren, die nicht aus Sicherheitsmaterial bestehen, zu befürchten ist, daß sich Bedienstete beim Zersplittern der Flächen verletzen können, diese Flächen gegen Eindrücken zu schützen sind; kraftbetätigte Türen und Tore müssen ohne Gefährdung der Bediensteten bewegt werden können; sie müssen mit gut erkennbaren und leicht zugänglichen Notschalteinrichtungen ausgestattet und auch von Hand zu öffnen sein, sofern sie sich bei Stromausfall nicht automatisch öffnen.
    6. 6.Ziffer 6Für Notausgänge gilt § 21 ADSV mit der Maßgabe, daß bei Ausgängen und Ausstiegen, die aus Betriebsrücksichten versperrt sein müssen, durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen ist, daß diese im Bedarfsfalle leicht und rasch geöffnet werden können. Notausgänge dürfen nicht mittels eines Schlüssels verschlossen werden. Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen. Türen von Notausgängen dürfen nicht so verschlossen werden, daß sie nicht leicht und unmittelbar von jeder Person geöffnet werden können, die sie im Notfall benutzen müßte. Schiebe- und Drehtüren sind als Nottüren nicht zulässig.Für Notausgänge gilt Paragraph 21, ADSV mit der Maßgabe, daß bei Ausgängen und Ausstiegen, die aus Betriebsrücksichten versperrt sein müssen, durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen ist, daß diese im Bedarfsfalle leicht und rasch geöffnet werden können. Notausgänge dürfen nicht mittels eines Schlüssels verschlossen werden. Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen. Türen von Notausgängen dürfen nicht so verschlossen werden, daß sie nicht leicht und unmittelbar von jeder Person geöffnet werden können, die sie im Notfall benutzen müßte. Schiebe- und Drehtüren sind als Nottüren nicht zulässig.
    7. 7.Ziffer 7Für Verkehrswege gilt § 22 ADSV. Für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden, gilt § 22 ADSV mit der Maßgabe, daß die Begrenzungen der Verkehrswege gekennzeichnet sein müssen, soweit dies auf Grund der Nutzung und Einrichtung der Räume zum Schutz der Bediensteten erforderlich ist; Laderampen sind den Abmessungen der transportierten Lasten entsprechend auszulegen; Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben; soweit es betriebstechnisch möglich ist, ist für längere Laderampen in jedem Endbereich ein Abgang anzubringen.Für Verkehrswege gilt Paragraph 22, ADSV. Für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden, gilt Paragraph 22, ADSV mit der Maßgabe, daß die Begrenzungen der Verkehrswege gekennzeichnet sein müssen, soweit dies auf Grund der Nutzung und Einrichtung der Räume zum Schutz der Bediensteten erforderlich ist; Laderampen sind den Abmessungen der transportierten Lasten entsprechend auszulegen; Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben; soweit es betriebstechnisch möglich ist, ist für längere Laderampen in jedem Endbereich ein Abgang anzubringen.
    8. 8.Ziffer 8Für Stiegen, Notstiegen, festverlegte Leitern und Steigeisen gelten die §§ 23 und 24 ADSV.Für Stiegen, Notstiegen, festverlegte Leitern und Steigeisen gelten die Paragraphen 23 und 24 ADSV.
    9. 9.Ziffer 9§ 12 ADSV gilt mit der Maßgabe, daß die Notbeleuchtung als Sicherheitsbeleuchtung im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt.Paragraph 12, ADSV gilt mit der Maßgabe, daß die Notbeleuchtung als Sicherheitsbeleuchtung im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt.
    10. 10.Ziffer 10Für die Warnbeleuchtung gilt § 13 ADSV.Für die Warnbeleuchtung gilt Paragraph 13, ADSV.
    11. 11.Ziffer 11Für die Lüftung in Arbeitsräumen gilt § 15 ADSV mit der Maßgabe, daß bei Verwendung einer lüftungstechnischen Anlage diese jederzeit funktionsfähig sein muß. Eine etwaige Störung muß durch eine Warneinrichtung angezeigt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Gesundheit der Bediensteten erforderlich ist. In anderen Räumen als Arbeitsräumen darf nur gearbeitet werden, wenn zumindest im unumgänglich notwendigen Ausmaß für Lüftungsmaßnahmen im Sinne des § 15 ADSV gesorgt ist. Für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden, gilt § 15 ADSV weiters mit der Maßgabe, daß Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Bediensteten durch Verschmutzung der Raumluft führen könnten, rasch beseitigt werden müssen.Für die Lüftung in Arbeitsräumen gilt Paragraph 15, ADSV mit der Maßgabe, daß bei Verwendung einer lüftungstechnischen Anlage diese jederzeit funktionsfähig sein muß. Eine etwaige Störung muß durch eine Warneinrichtung angezeigt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Gesundheit der Bediensteten erforderlich ist. In anderen Räumen als Arbeitsräumen darf nur gearbeitet werden, wenn zumindest im unumgänglich notwendigen Ausmaß für Lüftungsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 15, ADSV gesorgt ist. Für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden, gilt Paragraph 15, ADSV weiters mit der Maßgabe, daß Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Bediensteten durch Verschmutzung der Raumluft führen könnten, rasch beseitigt werden müssen.
    12. 12.Ziffer 12Für Umwehrung und Abdeckung gilt § 25 ADSV. In sonstigen Räumen und auf Arbeitsstätten im Freien ist zumindest im unumgänglich notwendigen Ausmaß für Schutzmaßnahmen im Sinne des § 25 ADSV zu sorgen. Für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden, gilt § 25 ADSV mit der Maßgabe, daß Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen sich von den Bediensteten sicher öffnen, schließen, verstellen und festlegen lassen müssen; sie dürfen nicht so angeordnet sein, daß sie in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die Bediensteten darstellen; Fenster und Oberlichter müssen in Verbindung mit der Einrichtung konzipiert oder mit Vorrichtungen versehen sein, die es ermöglichen, sie ohne Gefährdung der die Reinigung durchführenden Bediensteten sowie der in den Gebäuden und um die Gebäude herum anwesenden Bediensteten zu reinigen; bei Laderampen müssen die Bediensteten nach Möglichkeit gegen Abstürzen gesichert sein.Für Umwehrung und Abdeckung gilt Paragraph 25, ADSV. In sonstigen Räumen und auf Arbeitsstätten im Freien ist zumindest im unumgänglich notwendigen Ausmaß für Schutzmaßnahmen im Sinne des Paragraph 25, ADSV zu sorgen. Für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden, gilt Paragraph 25, ADSV mit der Maßgabe, daß Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen sich von den Bediensteten sicher öffnen, schließen, verstellen und festlegen lassen müssen; sie dürfen nicht so angeordnet sein, daß sie in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die Bediensteten darstellen; Fenster und Oberlichter müssen in Verbindung mit der Einrichtung konzipiert oder mit Vorrichtungen versehen sein, die es ermöglichen, sie ohne Gefährdung der die Reinigung durchführenden Bediensteten sowie der in den Gebäuden und um die Gebäude herum anwesenden Bediensteten zu reinigen; bei Laderampen müssen die Bediensteten nach Möglichkeit gegen Abstürzen gesichert sein.
    13. 13.Ziffer 13Für Lagerungen in Arbeitsstätten gelten die §§ 39 und 40 ADSV.Für Lagerungen in Arbeitsstätten gelten die Paragraphen 39 und 40 ADSV.
  3. (3)Absatz 3Werden an Arbeitsstätten ab 1. Juni 1999 Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, so sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit diese Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen jenen Bestimmungen entsprechen, die für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden, gelten.

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