§ 95 B-BSG Allgemeine Übergangsbestimmungen für Arbeitsstätten

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

(1) Für Arbeitsstätten, die am 1. Jänner 1993 bereits genutzt wurden, sind in den Verordnungen zur Durchführung des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes die erforderlichen Abweichungen und Anpassungsfristen festzulegen. In den Verordnungen ist insbesondere auch zu regeln, unter welchen Voraussetzungen für solche Arbeitsstätten die Bestimmungen der Verordnungen bei Änderungen oder Erweiterungen der Arbeitsstätte wirksam werden.

(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung desAnm.: Abs. 2. Abschnittes gelten für Arbeitsstätten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV), aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1951BGBl. I Nr. 131/2003 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 32/1962, BGBl. Nr. 39/1974, BGBl. Nr. 117/1976 und BGBl. Nr. 696/1976 und der Kundmachung vom 9. Feber 1965, BGBl. Nr. 31, mit den angeführten Maßgaben als Bundesgesetz:)

1.

Für Luftraum und Bodenfläche gilt § 2 ADSV.

2.

Für die lichte Raumhöhe gilt § 3, für Fußböden § 8, für die Beleuchtung § 11, für das Arbeitsklima § 14, für die Raumheizung § 18, für die Kühlung § 19, für Lagerräume § 5

ADSV.

3.

Für Wände und Decken gilt § 9 ADSV. Für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden, gilt § 9 ADSV mit der Maßgabe, daß durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände, in Räumen oder im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen deutlich gekennzeichnet sein und aus Sicherheitswerkstoff bestehen oder so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein müssen, daß die Bediensteten nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.

4.

Für die Belichtung gilt § 10 ADSV. § 22 Abs. 6 erster Satz zweiter Halbsatz dieses Bundesgesetzes gilt nicht für Arbeitsräume, die schon vor dem 1. Juni 1999 als solche genutzt wurden.

5.

Für Ausgänge gilt § 20 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 bis 8 ADSV mit der Maßgabe, daß durchsichtige Türen in Augenhöhe gekennzeichnet sein müssen. Für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden, gelten diese Bestimmungen weiters mit der Maßgabe, daß, wenn bei durchsichtigen oder lichtdurchlässigen Flächen von Türen und Toren, die nicht aus Sicherheitsmaterial bestehen, zu befürchten ist, daß sich Bedienstete beim Zersplittern der Flächen verletzen können, diese Flächen gegen Eindrücken zu schützen sind; kraftbetätigte Türen und Tore müssen ohne Gefährdung der Bediensteten bewegt werden können; sie müssen mit gut erkennbaren und leicht zugänglichen Notschalteinrichtungen ausgestattet und auch von Hand zu öffnen sein, sofern sie sich bei Stromausfall nicht automatisch öffnen.

6.

Für Notausgänge gilt § 21 ADSV mit der Maßgabe, daß bei Ausgängen und Ausstiegen, die aus Betriebsrücksichten versperrt sein müssen, durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen ist, daß diese im Bedarfsfalle leicht und rasch geöffnet werden können. Notausgänge dürfen nicht mittels eines Schlüssels verschlossen werden. Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen. Türen von Notausgängen dürfen nicht so verschlossen werden, daß sie nicht leicht und unmittelbar von jeder Person geöffnet werden können, die sie im Notfall benutzen müßte. Schiebe- und Drehtüren sind als Nottüren nicht zulässig.

7.

Für Verkehrswege gilt § 22 ADSV. Für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden, gilt § 22 ADSV mit der Maßgabe, daß die Begrenzungen der Verkehrswege gekennzeichnet sein müssen, soweit dies auf Grund der Nutzung und Einrichtung der Räume zum Schutz der Bediensteten erforderlich ist; Laderampen sind den Abmessungen der transportierten Lasten entsprechend auszulegen; Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben; soweit es betriebstechnisch möglich ist, ist für längere Laderampen in jedem Endbereich ein Abgang anzubringen.

8.

Für Stiegen, Notstiegen, festverlegte Leitern und Steigeisen gelten die §§ 23 und 24 ADSV.

9.

§ 12 ADSV gilt mit der Maßgabe, daß die Notbeleuchtung als Sicherheitsbeleuchtung im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt.

10.

Für die Warnbeleuchtung gilt § 13 ADSV.

11.

Für die Lüftung in Arbeitsräumen gilt § 15 ADSV mit der Maßgabe, daß bei Verwendung einer lüftungstechnischen Anlage diese jederzeit funktionsfähig sein muß. Eine etwaige Störung muß durch eine Warneinrichtung angezeigt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Gesundheit der Bediensteten erforderlich ist. In anderen Räumen als Arbeitsräumen darf nur gearbeitet werden, wenn zumindest im unumgänglich notwendigen Ausmaß für Lüftungsmaßnahmen im Sinne des § 15 ADSV gesorgt ist. Für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden, gilt § 15 ADSV weiters mit der Maßgabe, daß Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Bediensteten durch Verschmutzung der Raumluft führen könnten, rasch beseitigt werden müssen.

12.

Für Umwehrung und Abdeckung gilt § 25 ADSV. In sonstigen Räumen und auf Arbeitsstätten im Freien ist zumindest im unumgänglich notwendigen Ausmaß für Schutzmaßnahmen im Sinne des § 25 ADSV zu sorgen. Für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden, gilt § 25 ADSV mit der Maßgabe, daß Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen sich von den Bediensteten sicher öffnen, schließen, verstellen und festlegen lassen müssen; sie dürfen nicht so angeordnet sein, daß sie in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die Bediensteten darstellen; Fenster und Oberlichter müssen in Verbindung mit der Einrichtung konzipiert oder mit Vorrichtungen versehen sein, die es ermöglichen, sie ohne Gefährdung der die Reinigung durchführenden Bediensteten sowie der in den Gebäuden und um die Gebäude herum anwesenden Bediensteten zu reinigen; bei Laderampen müssen die Bediensteten nach Möglichkeit gegen Abstürzen gesichert sein.

13.

Für Lagerungen in Arbeitsstätten gelten die §§ 39 und 40 ADSV.

(3) Werden an Arbeitsstätten ab 1. Juni 1999 Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, so sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit diese Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen jenen Bestimmungen entsprechen, die für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden, gelten.

Stand vor dem 30.12.2003

In Kraft vom 01.06.1999 bis 30.12.2003

(1) Für Arbeitsstätten, die am 1. Jänner 1993 bereits genutzt wurden, sind in den Verordnungen zur Durchführung des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes die erforderlichen Abweichungen und Anpassungsfristen festzulegen. In den Verordnungen ist insbesondere auch zu regeln, unter welchen Voraussetzungen für solche Arbeitsstätten die Bestimmungen der Verordnungen bei Änderungen oder Erweiterungen der Arbeitsstätte wirksam werden.

(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung desAnm.: Abs. 2. Abschnittes gelten für Arbeitsstätten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV), aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1951BGBl. I Nr. 131/2003 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 32/1962, BGBl. Nr. 39/1974, BGBl. Nr. 117/1976 und BGBl. Nr. 696/1976 und der Kundmachung vom 9. Feber 1965, BGBl. Nr. 31, mit den angeführten Maßgaben als Bundesgesetz:)

1.

Für Luftraum und Bodenfläche gilt § 2 ADSV.

2.

Für die lichte Raumhöhe gilt § 3, für Fußböden § 8, für die Beleuchtung § 11, für das Arbeitsklima § 14, für die Raumheizung § 18, für die Kühlung § 19, für Lagerräume § 5

ADSV.

3.

Für Wände und Decken gilt § 9 ADSV. Für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden, gilt § 9 ADSV mit der Maßgabe, daß durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände, in Räumen oder im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen deutlich gekennzeichnet sein und aus Sicherheitswerkstoff bestehen oder so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein müssen, daß die Bediensteten nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.

4.

Für die Belichtung gilt § 10 ADSV. § 22 Abs. 6 erster Satz zweiter Halbsatz dieses Bundesgesetzes gilt nicht für Arbeitsräume, die schon vor dem 1. Juni 1999 als solche genutzt wurden.

5.

Für Ausgänge gilt § 20 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 bis 8 ADSV mit der Maßgabe, daß durchsichtige Türen in Augenhöhe gekennzeichnet sein müssen. Für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden, gelten diese Bestimmungen weiters mit der Maßgabe, daß, wenn bei durchsichtigen oder lichtdurchlässigen Flächen von Türen und Toren, die nicht aus Sicherheitsmaterial bestehen, zu befürchten ist, daß sich Bedienstete beim Zersplittern der Flächen verletzen können, diese Flächen gegen Eindrücken zu schützen sind; kraftbetätigte Türen und Tore müssen ohne Gefährdung der Bediensteten bewegt werden können; sie müssen mit gut erkennbaren und leicht zugänglichen Notschalteinrichtungen ausgestattet und auch von Hand zu öffnen sein, sofern sie sich bei Stromausfall nicht automatisch öffnen.

6.

Für Notausgänge gilt § 21 ADSV mit der Maßgabe, daß bei Ausgängen und Ausstiegen, die aus Betriebsrücksichten versperrt sein müssen, durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen ist, daß diese im Bedarfsfalle leicht und rasch geöffnet werden können. Notausgänge dürfen nicht mittels eines Schlüssels verschlossen werden. Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen. Türen von Notausgängen dürfen nicht so verschlossen werden, daß sie nicht leicht und unmittelbar von jeder Person geöffnet werden können, die sie im Notfall benutzen müßte. Schiebe- und Drehtüren sind als Nottüren nicht zulässig.

7.

Für Verkehrswege gilt § 22 ADSV. Für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden, gilt § 22 ADSV mit der Maßgabe, daß die Begrenzungen der Verkehrswege gekennzeichnet sein müssen, soweit dies auf Grund der Nutzung und Einrichtung der Räume zum Schutz der Bediensteten erforderlich ist; Laderampen sind den Abmessungen der transportierten Lasten entsprechend auszulegen; Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben; soweit es betriebstechnisch möglich ist, ist für längere Laderampen in jedem Endbereich ein Abgang anzubringen.

8.

Für Stiegen, Notstiegen, festverlegte Leitern und Steigeisen gelten die §§ 23 und 24 ADSV.

9.

§ 12 ADSV gilt mit der Maßgabe, daß die Notbeleuchtung als Sicherheitsbeleuchtung im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt.

10.

Für die Warnbeleuchtung gilt § 13 ADSV.

11.

Für die Lüftung in Arbeitsräumen gilt § 15 ADSV mit der Maßgabe, daß bei Verwendung einer lüftungstechnischen Anlage diese jederzeit funktionsfähig sein muß. Eine etwaige Störung muß durch eine Warneinrichtung angezeigt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Gesundheit der Bediensteten erforderlich ist. In anderen Räumen als Arbeitsräumen darf nur gearbeitet werden, wenn zumindest im unumgänglich notwendigen Ausmaß für Lüftungsmaßnahmen im Sinne des § 15 ADSV gesorgt ist. Für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden, gilt § 15 ADSV weiters mit der Maßgabe, daß Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Bediensteten durch Verschmutzung der Raumluft führen könnten, rasch beseitigt werden müssen.

12.

Für Umwehrung und Abdeckung gilt § 25 ADSV. In sonstigen Räumen und auf Arbeitsstätten im Freien ist zumindest im unumgänglich notwendigen Ausmaß für Schutzmaßnahmen im Sinne des § 25 ADSV zu sorgen. Für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden, gilt § 25 ADSV mit der Maßgabe, daß Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen sich von den Bediensteten sicher öffnen, schließen, verstellen und festlegen lassen müssen; sie dürfen nicht so angeordnet sein, daß sie in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die Bediensteten darstellen; Fenster und Oberlichter müssen in Verbindung mit der Einrichtung konzipiert oder mit Vorrichtungen versehen sein, die es ermöglichen, sie ohne Gefährdung der die Reinigung durchführenden Bediensteten sowie der in den Gebäuden und um die Gebäude herum anwesenden Bediensteten zu reinigen; bei Laderampen müssen die Bediensteten nach Möglichkeit gegen Abstürzen gesichert sein.

13.

Für Lagerungen in Arbeitsstätten gelten die §§ 39 und 40 ADSV.

(3) Werden an Arbeitsstätten ab 1. Juni 1999 Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, so sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit diese Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen jenen Bestimmungen entsprechen, die für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden, gelten.

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