§ 85 B-BSG

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.12.9999

Die Bundesregierung hat in Durchführung des 7. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:, welche der unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) ein hohes, mittleres oder geringes Gefährdungspotential aufweisen.

1.

das notwendige Fach- und Hilfspersonal für Sicherheitsfachkräfte,

2.

Feststellung, welche der unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) ein hohes, mittleres oder geringes Gefährdungspotential aufweisen,

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)

Stand vor dem 31.08.2007

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.08.2007

Die Bundesregierung hat in Durchführung des 7. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:, welche der unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) ein hohes, mittleres oder geringes Gefährdungspotential aufweisen.

1.

das notwendige Fach- und Hilfspersonal für Sicherheitsfachkräfte,

2.

Feststellung, welche der unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) ein hohes, mittleres oder geringes Gefährdungspotential aufweisen,

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)

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