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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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Die Bundesregierung hat in Durchführung des 7. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:, welche der unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) ein hohes, mittleres oder geringes Gefährdungspotential aufweisen.
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Die Bundesregierung hat in Durchführung des 7. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:, welche der unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) ein hohes, mittleres oder geringes Gefährdungspotential aufweisen.
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