§ 52 B-BSG Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 52.Paragraph 52,

Die untersuchenden Ärzte haben bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:

  1. 1.Ziffer einsDie Untersuchungen sind nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und zu beurteilen.
  2. 2.Ziffer 2Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.
  3. 3.Ziffer 3Es hat eine Beurteilung zu erfolgen („geeignet“, „nicht geeignet“).
  4. 4.Ziffer 4Wenn die Beurteilung auf „geeignet“ lautet, aber eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung geboten erscheint, ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen.
  5. 5.Ziffer 5Der Befund samt Beurteilung ist unverzüglich dem ärztlichen Dienst des zuständigen Arbeitsinspektorates in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln.
  6. 6.Ziffer 6Der Befund ist dem Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.
  7. 7.Ziffer 7Dem Dienststellenleiter und dem betroffenen Bediensteten ist schriftlich mitzuteilen, ob die Beurteilung auf „geeignet“ oder „nicht geeignet“ lautet. Darüber hinaus sind dem Dienststellenleiter die sich aus dem Befund ergebenden Einschränkungen für bestimmte dienstliche Tätigkeiten mitzuteilen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.06.1999 bis 31.12.2013
§ 52.Paragraph 52,

Die untersuchenden Ärzte haben bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:

  1. 1.Ziffer einsDie Untersuchungen sind nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und zu beurteilen.
  2. 2.Ziffer 2Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.
  3. 3.Ziffer 3Es hat eine Beurteilung zu erfolgen („geeignet“, „nicht geeignet“).
  4. 4.Ziffer 4Wenn die Beurteilung auf „geeignet“ lautet, aber eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung geboten erscheint, ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen.
  5. 5.Ziffer 5Der Befund samt Beurteilung ist unverzüglich dem ärztlichen Dienst des zuständigen Arbeitsinspektorates in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln.
  6. 6.Ziffer 6Der Befund ist dem Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.
  7. 7.Ziffer 7Dem Dienststellenleiter und dem betroffenen Bediensteten ist schriftlich mitzuteilen, ob die Beurteilung auf „geeignet“ oder „nicht geeignet“ lautet. Darüber hinaus sind dem Dienststellenleiter die sich aus dem Befund ergebenden Einschränkungen für bestimmte dienstliche Tätigkeiten mitzuteilen.

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