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(1) Es istDer Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß Nichtraucherdass nicht rauchende Bedienstete vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art des Dienstbetriebes möglich ist.
(2) Wenn aus dienstlichen Gründen Raucher und Nichtraucher gemeinsamIn Arbeitsstätten in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Raum arbeiten müssen, der nur durch Bedienstete genutzt wird,Gebäuden ist das Rauchen am Arbeitsplatzfür Bedienstete verboten, sofern nicht rauchende Bedienstete in der Arbeitsstätte beschäftigt werden.
(3) Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist dafür zu sorgen, daßIst eine ausreichende Zahl von Räumlichkeiten in den Aufenthaltsräumender Arbeitsstätte vorhanden, kann der Dienstgeber abweichend von Abs. 2 einzelne Räume einrichten, in denen das Rauchen gestattet ist, sofern es sich nicht um Arbeitsräume handelt und Bereitschaftsräumen Nichtraucher vor den Einwirkungen vongewährleistet ist, dass der Tabakrauch geschützt sindnicht in die mit Rauchverbot belegten Bereiche der Arbeitsstätte dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräume dürfen nicht als Räume für rauchende Bedienstete eingerichtet werden.
(4) In SanitätsräumenAbs. 1 bis 3 gelten auch für die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und Umkleideräumen ist das Rauchen verbotenWasserpfeifen im Sinn des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995.
(1) Es istDer Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß Nichtraucherdass nicht rauchende Bedienstete vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art des Dienstbetriebes möglich ist.
(2) Wenn aus dienstlichen Gründen Raucher und Nichtraucher gemeinsamIn Arbeitsstätten in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Raum arbeiten müssen, der nur durch Bedienstete genutzt wird,Gebäuden ist das Rauchen am Arbeitsplatzfür Bedienstete verboten, sofern nicht rauchende Bedienstete in der Arbeitsstätte beschäftigt werden.
(3) Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist dafür zu sorgen, daßIst eine ausreichende Zahl von Räumlichkeiten in den Aufenthaltsräumender Arbeitsstätte vorhanden, kann der Dienstgeber abweichend von Abs. 2 einzelne Räume einrichten, in denen das Rauchen gestattet ist, sofern es sich nicht um Arbeitsräume handelt und Bereitschaftsräumen Nichtraucher vor den Einwirkungen vongewährleistet ist, dass der Tabakrauch geschützt sindnicht in die mit Rauchverbot belegten Bereiche der Arbeitsstätte dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräume dürfen nicht als Räume für rauchende Bedienstete eingerichtet werden.
(4) In SanitätsräumenAbs. 1 bis 3 gelten auch für die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und Umkleideräumen ist das Rauchen verbotenWasserpfeifen im Sinn des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995.