§ 17 BHAG-G

Buchhaltungsagenturgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind der Buchhaltungsagentur gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Die Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse des Bundesministers für Finanzen bleiben unberührt.

(2) Der Aufsichtsrat kann von der Geschäftsführung jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Buchhaltungsagentur verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solchen, verlangen; lehnt die Geschäftsführung die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn insgesamt drei Aufsichtsratsmitglieder das Verlangen unterstützen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates kann einen Bericht auch ohne Unterstützung eines anderen Mitglieds verlangen.

(3) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Buchhaltungsagentur sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Anstaltskasse und die Bestände an Wertpapieren einsehen und prüfen, er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.

(4) Der Aufsichtsrat hat den Bundesminister für Finanzen unverzüglich und schriftlich zu informieren, wenn das Wohl der Buchhaltungsagentur es erfordert.

(5) Dem Aufsichtsrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Prüfung des von der Geschäftsführung erstellten Geschäftsführungskonzeptes und Jahresbudgets sowie Empfehlung bezüglich deren Genehmigung an den Bundesminister für Finanzen;

2.

Prüfung der Kalkulation der Entgelte für Leistungen gemäß § 2 Abs. 2 3 (vertragliche Leistungen) und Empfehlung bezüglich deren Festsetzung durch den Bundesminister für Finanzen;

3.

Erstattung von Vorschlägen an den Bundesminister für Finanzen zur Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses;

4.

Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Buchhaltungsagentur und Berichterstattung darüber an den Bundesminister für Finanzen;

5.

Beschlussfassung über den Vorschlag an den Bundesminister für Finanzen zur Entlastung der Geschäftsführung;

6.

Vorschlag an den Bundesminister für Finanzen betreffend die Verwendung des Bilanzgewinnes oder –verlustes;

7.

Entgegennahme von Jahres-, Quartals- und Sonderberichten der Buchhaltungsagentur;

8.

Genehmigung der Kollektivverträge und von Betriebsvereinbarungen der Buchhaltungsagentur;

9.

Genehmigung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der neben den Erfordernissen gemäß § 8 Abs. 3 insbesondere Betragsgrenzen für Investitionen, die Gewährung von Darlehen, die Aufnahme von Krediten und Abschluss von Dienstverträgen und sonstigen Verträgen festzulegen sind, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist;

10.

Zustimmung zur Erteilung von Prokura durch die Geschäftsführung;

11.

Beschlussfassung über die Antragstellung an den Bundesminister für Finanzen zur Abberufung eines Geschäftsführers mit zwei Drittel Mehrheit;

12.

Genehmigung des Erwerbes und der Veräußerung von Beteiligungen, Unternehmen und Betrieben;

13.

Genehmigung der Gewährung von Erfolgsprämien für die Geschäftsführung und Genehmigung der Gewährung von Erfolgsprämien und Pensionszusagen an leitende Angestellte;

14.

Beschlussfassung über die Antragstellung an den Bundesminister für Finanzen auf Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates;

15.

Vertretung der Buchhaltungsagentur beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit der Geschäftsführung;

16.

Vertretung der Buchhaltungsagentur in Rechtsstreitigkeiten mit der Geschäftsführung.

(6) Im Bericht des Aufsichtsrates gemäß Abs. 5 Z 4 an den Bundesminister für Finanzen ist mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Buchhaltungsagentur während des Geschäftsjahres geprüft hat, und ob diese Prüfungen oder die Abschlussprüfung zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben haben.

(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 sind gegenüber dem Bundesminister für Finanzen und gegenüber den sie entsendenden Organen über die Beschlüsse des Aufsichtsrates zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 17.05.2018 bis 31.12.2020

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind der Buchhaltungsagentur gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Die Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse des Bundesministers für Finanzen bleiben unberührt.

(2) Der Aufsichtsrat kann von der Geschäftsführung jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Buchhaltungsagentur verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solchen, verlangen; lehnt die Geschäftsführung die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn insgesamt drei Aufsichtsratsmitglieder das Verlangen unterstützen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates kann einen Bericht auch ohne Unterstützung eines anderen Mitglieds verlangen.

(3) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Buchhaltungsagentur sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Anstaltskasse und die Bestände an Wertpapieren einsehen und prüfen, er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.

(4) Der Aufsichtsrat hat den Bundesminister für Finanzen unverzüglich und schriftlich zu informieren, wenn das Wohl der Buchhaltungsagentur es erfordert.

(5) Dem Aufsichtsrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Prüfung des von der Geschäftsführung erstellten Geschäftsführungskonzeptes und Jahresbudgets sowie Empfehlung bezüglich deren Genehmigung an den Bundesminister für Finanzen;

2.

Prüfung der Kalkulation der Entgelte für Leistungen gemäß § 2 Abs. 2 3 (vertragliche Leistungen) und Empfehlung bezüglich deren Festsetzung durch den Bundesminister für Finanzen;

3.

Erstattung von Vorschlägen an den Bundesminister für Finanzen zur Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses;

4.

Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Buchhaltungsagentur und Berichterstattung darüber an den Bundesminister für Finanzen;

5.

Beschlussfassung über den Vorschlag an den Bundesminister für Finanzen zur Entlastung der Geschäftsführung;

6.

Vorschlag an den Bundesminister für Finanzen betreffend die Verwendung des Bilanzgewinnes oder –verlustes;

7.

Entgegennahme von Jahres-, Quartals- und Sonderberichten der Buchhaltungsagentur;

8.

Genehmigung der Kollektivverträge und von Betriebsvereinbarungen der Buchhaltungsagentur;

9.

Genehmigung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der neben den Erfordernissen gemäß § 8 Abs. 3 insbesondere Betragsgrenzen für Investitionen, die Gewährung von Darlehen, die Aufnahme von Krediten und Abschluss von Dienstverträgen und sonstigen Verträgen festzulegen sind, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist;

10.

Zustimmung zur Erteilung von Prokura durch die Geschäftsführung;

11.

Beschlussfassung über die Antragstellung an den Bundesminister für Finanzen zur Abberufung eines Geschäftsführers mit zwei Drittel Mehrheit;

12.

Genehmigung des Erwerbes und der Veräußerung von Beteiligungen, Unternehmen und Betrieben;

13.

Genehmigung der Gewährung von Erfolgsprämien für die Geschäftsführung und Genehmigung der Gewährung von Erfolgsprämien und Pensionszusagen an leitende Angestellte;

14.

Beschlussfassung über die Antragstellung an den Bundesminister für Finanzen auf Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates;

15.

Vertretung der Buchhaltungsagentur beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit der Geschäftsführung;

16.

Vertretung der Buchhaltungsagentur in Rechtsstreitigkeiten mit der Geschäftsführung.

(6) Im Bericht des Aufsichtsrates gemäß Abs. 5 Z 4 an den Bundesminister für Finanzen ist mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Buchhaltungsagentur während des Geschäftsjahres geprüft hat, und ob diese Prüfungen oder die Abschlussprüfung zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben haben.

(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 sind gegenüber dem Bundesminister für Finanzen und gegenüber den sie entsendenden Organen über die Beschlüsse des Aufsichtsrates zur Auskunftserteilung verpflichtet.

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