§ 14 BHAG-G Aufsichtsrat

Buchhaltungsagenturgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Aufsichtsrat setzt sich wie folgt zusammen:
    1. 1.Ziffer einsdrei Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt,
    2. 2.Ziffer 2je ein Mitglied wird entsandt vom:
      1. a)Litera aBundeskanzler,
      2. b)Litera bBundesminister für Landesverteidigung,
      3. c)Litera cBundesminister für Inneres,
      4. d)Litera dBundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,
      5. e)Litera eBundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
      6. f)Litera fBundesminister für Justiz
    3. 1.Ziffer einsSechs Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt, wobei der Bundesministerin für Justiz und dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport jeweils ein Nominierungsrecht für ein Mitglied zukommt.
    4. 32.Ziffer 32zusätzlichZusätzlich wird eine entsprechende Anzahl von Mitgliedern in sinngemäßer Anwendung von § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, vom Betriebsrat entsandt.zusätzlichZusätzlich wird eine entsprechende Anzahl von Mitgliedern in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 110, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, vom Betriebsrat entsandt.
    5. 4.Ziffer 4Bei der erstmaligen Entsendung in den Aufsichtsrat und bis zu einer Entsendung durch den gem. § 21 (8) gewählten Betriebsrat können durch das zuständige Personalvertretungsorgan auch maximal 2 Mitglieder eines anderen Personalvertretungsorgans des Bundes in den Aufsichtsrat als Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 3 entsendet werden.Bei der erstmaligen Entsendung in den Aufsichtsrat und bis zu einer Entsendung durch den gem. Paragraph 21, (8) gewählten Betriebsrat können durch das zuständige Personalvertretungsorgan auch maximal 2 Mitglieder eines anderen Personalvertretungsorgans des Bundes in den Aufsichtsrat als Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 3, entsendet werden.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 werden für die Funktionsdauer des Aufsichtsrates von fünf Jahren bestellt (entsandt). Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Aufsichtsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellungen oder Neuentsendung zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt. Eine Wiederbestellung oder Wiederentsendung zum Mitglied des Aufsichtsrates ist zulässig.Die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2, werden für die Funktionsdauer des Aufsichtsrates von fünf Jahren bestellt (entsandt). Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Aufsichtsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellungen oder Neuentsendung zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt. Eine Wiederbestellung oder Wiederentsendung zum Mitglied des Aufsichtsrates ist zulässig.
  3. (3)Absatz 3Die in Abs. 1 Z 1 und 2angeführten Aufsichtsratsmitglieder sind vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden Organ von ihrer Funktion abzuberufen, wenn das MitgliedDie in Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Aufsichtsratsmitglieder sind vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abzuberufen, wennDie in Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Aufsichtsratsmitglieder sind vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abzuberufen, wenn das Mitglied
    1. 1.Ziffer einsdas Mitglied dies beantragt;,
    2. 2.Ziffer 2das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht; oder
    3. 3.Ziffer 3das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.
  4. (4)Absatz 4Der Vorsitzende des Aufsichtsrates und dessen Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 vom Bundesminister für Finanzen bestellt.Der Vorsitzende des Aufsichtsrates und dessen Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, vom Bundesminister für Finanzen bestellt.
  5. (5)Absatz 5Außer im Fall der Beauftragung eines Mitglieds des Aufsichtsrates gemäß § 7 Abs. 6 mit der Geschäftsführung können die Aufsichtsratsmitglieder nicht zugleich leitende Angestellte der Buchhaltungsagentur sein.Außer im Fall der Beauftragung eines Mitglieds des Aufsichtsrates gemäß Paragraph 7, Absatz 6, mit der Geschäftsführung können die Aufsichtsratsmitglieder nicht zugleich leitende Angestellte der Buchhaltungsagentur sein.
  6. (5)Absatz 5Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder der Geschäftsführung oder leitende Angestellte der Buchhaltungsagentur sein.
  7. (6)Absatz 6Die Geschäftsführung hat jede Neubestellung und Abberufung von Mitgliedern des AufsichtsratesÄnderung im Aufsichtsrat unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  8. (7)Absatz 7Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Die gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, vom Betriebsrat entsandten Mitglieder haben Anspruch darauf, dass in jedem Ausschuss des Aufsichtsrates mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat; dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Buchhaltungsagentur und der Geschäftsführung betreffen.Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Die gemäß Paragraph 110, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, vom Betriebsrat entsandten Mitglieder haben Anspruch darauf, dass in jedem Ausschuss des Aufsichtsrates mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat; dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Buchhaltungsagentur und der Geschäftsführung betreffen.
  9. (8)Absatz 8Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen bedarf.
  10. (9)Absatz 9Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch den Bundesminister für Finanzen festzulegen ist.
  11. (10)Absatz 10Die im § 8 Abs. 2 für die Geschäftsführung getroffenen Anordnungen finden auch auf den Aufsichtsrat Anwendung. Sind die Mitglieder des Aufsichtsrates zugleich mit der Geschäftsführung zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, so haften sie mit dieser zur ungeteilten Hand.Die im Paragraph 8, Absatz 2, für die Geschäftsführung getroffenen Anordnungen finden auch auf den Aufsichtsrat Anwendung. Sind die Mitglieder des Aufsichtsrates zugleich mit der Geschäftsführung zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, so haften sie mit dieser zur ungeteilten Hand.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 17.05.2018 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsDer Aufsichtsrat setzt sich wie folgt zusammen:
    1. 1.Ziffer einsdrei Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt,
    2. 2.Ziffer 2je ein Mitglied wird entsandt vom:
      1. a)Litera aBundeskanzler,
      2. b)Litera bBundesminister für Landesverteidigung,
      3. c)Litera cBundesminister für Inneres,
      4. d)Litera dBundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,
      5. e)Litera eBundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
      6. f)Litera fBundesminister für Justiz
    3. 1.Ziffer einsSechs Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt, wobei der Bundesministerin für Justiz und dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport jeweils ein Nominierungsrecht für ein Mitglied zukommt.
    4. 32.Ziffer 32zusätzlichZusätzlich wird eine entsprechende Anzahl von Mitgliedern in sinngemäßer Anwendung von § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, vom Betriebsrat entsandt.zusätzlichZusätzlich wird eine entsprechende Anzahl von Mitgliedern in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 110, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, vom Betriebsrat entsandt.
    5. 4.Ziffer 4Bei der erstmaligen Entsendung in den Aufsichtsrat und bis zu einer Entsendung durch den gem. § 21 (8) gewählten Betriebsrat können durch das zuständige Personalvertretungsorgan auch maximal 2 Mitglieder eines anderen Personalvertretungsorgans des Bundes in den Aufsichtsrat als Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 3 entsendet werden.Bei der erstmaligen Entsendung in den Aufsichtsrat und bis zu einer Entsendung durch den gem. Paragraph 21, (8) gewählten Betriebsrat können durch das zuständige Personalvertretungsorgan auch maximal 2 Mitglieder eines anderen Personalvertretungsorgans des Bundes in den Aufsichtsrat als Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 3, entsendet werden.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 werden für die Funktionsdauer des Aufsichtsrates von fünf Jahren bestellt (entsandt). Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Aufsichtsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellungen oder Neuentsendung zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt. Eine Wiederbestellung oder Wiederentsendung zum Mitglied des Aufsichtsrates ist zulässig.Die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2, werden für die Funktionsdauer des Aufsichtsrates von fünf Jahren bestellt (entsandt). Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Aufsichtsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellungen oder Neuentsendung zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt. Eine Wiederbestellung oder Wiederentsendung zum Mitglied des Aufsichtsrates ist zulässig.
  3. (3)Absatz 3Die in Abs. 1 Z 1 und 2angeführten Aufsichtsratsmitglieder sind vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden Organ von ihrer Funktion abzuberufen, wenn das MitgliedDie in Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Aufsichtsratsmitglieder sind vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abzuberufen, wennDie in Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Aufsichtsratsmitglieder sind vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abzuberufen, wenn das Mitglied
    1. 1.Ziffer einsdas Mitglied dies beantragt;,
    2. 2.Ziffer 2das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht; oder
    3. 3.Ziffer 3das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.
  4. (4)Absatz 4Der Vorsitzende des Aufsichtsrates und dessen Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 vom Bundesminister für Finanzen bestellt.Der Vorsitzende des Aufsichtsrates und dessen Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, vom Bundesminister für Finanzen bestellt.
  5. (5)Absatz 5Außer im Fall der Beauftragung eines Mitglieds des Aufsichtsrates gemäß § 7 Abs. 6 mit der Geschäftsführung können die Aufsichtsratsmitglieder nicht zugleich leitende Angestellte der Buchhaltungsagentur sein.Außer im Fall der Beauftragung eines Mitglieds des Aufsichtsrates gemäß Paragraph 7, Absatz 6, mit der Geschäftsführung können die Aufsichtsratsmitglieder nicht zugleich leitende Angestellte der Buchhaltungsagentur sein.
  6. (5)Absatz 5Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder der Geschäftsführung oder leitende Angestellte der Buchhaltungsagentur sein.
  7. (6)Absatz 6Die Geschäftsführung hat jede Neubestellung und Abberufung von Mitgliedern des AufsichtsratesÄnderung im Aufsichtsrat unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  8. (7)Absatz 7Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Die gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, vom Betriebsrat entsandten Mitglieder haben Anspruch darauf, dass in jedem Ausschuss des Aufsichtsrates mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat; dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Buchhaltungsagentur und der Geschäftsführung betreffen.Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Die gemäß Paragraph 110, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, vom Betriebsrat entsandten Mitglieder haben Anspruch darauf, dass in jedem Ausschuss des Aufsichtsrates mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat; dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Buchhaltungsagentur und der Geschäftsführung betreffen.
  9. (8)Absatz 8Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen bedarf.
  10. (9)Absatz 9Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch den Bundesminister für Finanzen festzulegen ist.
  11. (10)Absatz 10Die im § 8 Abs. 2 für die Geschäftsführung getroffenen Anordnungen finden auch auf den Aufsichtsrat Anwendung. Sind die Mitglieder des Aufsichtsrates zugleich mit der Geschäftsführung zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, so haften sie mit dieser zur ungeteilten Hand.Die im Paragraph 8, Absatz 2, für die Geschäftsführung getroffenen Anordnungen finden auch auf den Aufsichtsrat Anwendung. Sind die Mitglieder des Aufsichtsrates zugleich mit der Geschäftsführung zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, so haften sie mit dieser zur ungeteilten Hand.

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