§ 4 BHAG-G Entgeltlichkeit der Leistungen

Buchhaltungsagenturgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Buchhaltungsagentur erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe der Entgelte ist aufgrund einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Entgelte für Leistungen gemäß § 2 Abs. 2 werden von der Buchhaltungsagentur nach Anhörung des Beirates gemäß § 18 festgelegt und bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen.Die Entgelte für Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, werden von der Buchhaltungsagentur nach Anhörung des Beirates gemäß Paragraph 18, festgelegt und bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen.
  4. (2)Absatz 2Für die Erbringung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 (vertragliche Leistungen) ist vom bestellenden Organ ein angemessenes Entgelt zu entrichten, das ausgehend von einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festzulegen ist. Die interne Kostenrechnung und die Entgeltkalkulation sind dem Bundesminister für Finanzen zur Genehmigung vorzulegen.Für die Erbringung von Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, (vertragliche Leistungen) ist vom bestellenden Organ ein angemessenes Entgelt zu entrichten, das ausgehend von einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festzulegen ist. Die interne Kostenrechnung und die Entgeltkalkulation sind dem Bundesminister für Finanzen zur Genehmigung vorzulegen.
  5. (43)Absatz 43Die Vereinbarung mit der Buchhaltungsagentur für Leistungen nach § 2 Abs. 3 (vertragliche Leistungen) hat für den Bund dasjenige Organ abzuschließen, das die Leistung bestellt. In der Vereinbarung sind insbesondere die zu übernehmenden Aufgaben, die Art und Weise ihrer Erfüllung und das zu entrichtende Entgelt festzulegen.Die Vereinbarung mit der Buchhaltungsagentur für Leistungen nach Paragraph 2, Absatz 3, (vertragliche Leistungen) hat für den Bund dasjenige Organ abzuschließen, das die Leistung bestellt. In der Vereinbarung sind insbesondere die zu übernehmenden Aufgaben, die Art und Weise ihrer Erfüllung und das zu entrichtende Entgelt festzulegen.
  6. (5)Absatz 5Die Entgelte für Leistungen der Buchhaltungsagentur sind von demjenigen Organ des Bundes zu entrichten, für das die Buchhaltungsagentur die Aufgabe erfüllt.
  7. (64)Absatz 64Der Bund finanziert entsprechend dem Bedarf Aufwendungen und Investitionen im Rahmen der Errichtung der Buchhaltungsagentur im Gesamtausmaß von bis zu € 2.560.000 (einmalige Startkosten) und eine Bareinlage zum Ausgleich von Personalkostenrückstellungen im Gesamtausmaß von bis zu € 12.120.000. Weiters leistet der Bund zur Darstellung eines Anstaltskapitals eine Bareinlage in Höhe von € 70.000.
  8. (7)Absatz 7Eine Finanzierung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 3 durch Mittel aus den Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 ist unzulässig.Eine Finanzierung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 3, durch Mittel aus den Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ist unzulässig.
  9. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen hat die Aufwendungen der Buchhaltungsagentur unter Einrechnung quartalsweise zu leistender Vorschüsse in dem Ausmaß abzudecken, in dem diese sämtliche Erträge übersteigen, höchstens jedoch im Ausmaß des genehmigten Jahresbudgets des § 9 Abs. 1 Z 1.Der Bundesminister für Finanzen hat die Aufwendungen der Buchhaltungsagentur unter Einrechnung quartalsweise zu leistender Vorschüsse in dem Ausmaß abzudecken, in dem diese sämtliche Erträge übersteigen, höchstens jedoch im Ausmaß des genehmigten Jahresbudgets des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.05.2004 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsDie Buchhaltungsagentur erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe der Entgelte ist aufgrund einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Entgelte für Leistungen gemäß § 2 Abs. 2 werden von der Buchhaltungsagentur nach Anhörung des Beirates gemäß § 18 festgelegt und bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen.Die Entgelte für Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, werden von der Buchhaltungsagentur nach Anhörung des Beirates gemäß Paragraph 18, festgelegt und bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen.
  4. (2)Absatz 2Für die Erbringung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 (vertragliche Leistungen) ist vom bestellenden Organ ein angemessenes Entgelt zu entrichten, das ausgehend von einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festzulegen ist. Die interne Kostenrechnung und die Entgeltkalkulation sind dem Bundesminister für Finanzen zur Genehmigung vorzulegen.Für die Erbringung von Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, (vertragliche Leistungen) ist vom bestellenden Organ ein angemessenes Entgelt zu entrichten, das ausgehend von einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festzulegen ist. Die interne Kostenrechnung und die Entgeltkalkulation sind dem Bundesminister für Finanzen zur Genehmigung vorzulegen.
  5. (43)Absatz 43Die Vereinbarung mit der Buchhaltungsagentur für Leistungen nach § 2 Abs. 3 (vertragliche Leistungen) hat für den Bund dasjenige Organ abzuschließen, das die Leistung bestellt. In der Vereinbarung sind insbesondere die zu übernehmenden Aufgaben, die Art und Weise ihrer Erfüllung und das zu entrichtende Entgelt festzulegen.Die Vereinbarung mit der Buchhaltungsagentur für Leistungen nach Paragraph 2, Absatz 3, (vertragliche Leistungen) hat für den Bund dasjenige Organ abzuschließen, das die Leistung bestellt. In der Vereinbarung sind insbesondere die zu übernehmenden Aufgaben, die Art und Weise ihrer Erfüllung und das zu entrichtende Entgelt festzulegen.
  6. (5)Absatz 5Die Entgelte für Leistungen der Buchhaltungsagentur sind von demjenigen Organ des Bundes zu entrichten, für das die Buchhaltungsagentur die Aufgabe erfüllt.
  7. (64)Absatz 64Der Bund finanziert entsprechend dem Bedarf Aufwendungen und Investitionen im Rahmen der Errichtung der Buchhaltungsagentur im Gesamtausmaß von bis zu € 2.560.000 (einmalige Startkosten) und eine Bareinlage zum Ausgleich von Personalkostenrückstellungen im Gesamtausmaß von bis zu € 12.120.000. Weiters leistet der Bund zur Darstellung eines Anstaltskapitals eine Bareinlage in Höhe von € 70.000.
  8. (7)Absatz 7Eine Finanzierung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 3 durch Mittel aus den Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 ist unzulässig.Eine Finanzierung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 3, durch Mittel aus den Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ist unzulässig.
  9. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen hat die Aufwendungen der Buchhaltungsagentur unter Einrechnung quartalsweise zu leistender Vorschüsse in dem Ausmaß abzudecken, in dem diese sämtliche Erträge übersteigen, höchstens jedoch im Ausmaß des genehmigten Jahresbudgets des § 9 Abs. 1 Z 1.Der Bundesminister für Finanzen hat die Aufwendungen der Buchhaltungsagentur unter Einrechnung quartalsweise zu leistender Vorschüsse in dem Ausmaß abzudecken, in dem diese sämtliche Erträge übersteigen, höchstens jedoch im Ausmaß des genehmigten Jahresbudgets des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,

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