§ 4 BHAG-G Entgeltlichkeit der Leistungen

Buchhaltungsagenturgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Buchhaltungsagentur erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt.

(2) Die Höhe der EntgelteFür die Erbringung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 (vertragliche Leistungen) ist aufgrundvom bestellenden Organ ein angemessenes Entgelt zu entrichten, das ausgehend von einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nachfestzulegen ist. Die interne Kostenrechnung und die Entgeltkalkulation sind dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegenBundesminister für Finanzen zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Entgelte für Leistungen gemäß § 2 Abs. 2 werden von der Buchhaltungsagentur nach Anhörung des Beirates gemäß § 18 festgelegt und bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen.

(4) Die Vereinbarung mit der Buchhaltungsagentur für Leistungen nach § 2 Abs. 3 (vertragliche Leistungen) hat für den Bund dasjenige Organ abzuschließen, das die Leistung bestellt. In der Vereinbarung sind insbesondere die zu übernehmenden Aufgaben, die Art und Weise ihrer Erfüllung und das zu entrichtende Entgelt festzulegen.

(5) Die Entgelte für Leistungen der Buchhaltungsagentur sind von demjenigen Organ des Bundes zu entrichten, für das die Buchhaltungsagentur die Aufgabe erfüllt.

(64) Der Bund finanziert entsprechend dem Bedarf Aufwendungen und Investitionen im Rahmen der Errichtung der Buchhaltungsagentur im Gesamtausmaß von bis zu € 2.560.000 (einmalige Startkosten) und eine Bareinlage zum Ausgleich von Personalkostenrückstellungen im Gesamtausmaß von bis zu € 12.120.000. Weiters leistet der Bund zur Darstellung eines Anstaltskapitals eine Bareinlage in Höhe von € 70.000.

(75) Eine FinanzierungDer Bundesminister für Finanzen hat die Aufwendungen der Aufgaben gemäßBuchhaltungsagentur unter Einrechnung quartalsweise zu leistender Vorschüsse in dem Ausmaß abzudecken, in dem diese sämtliche Erträge übersteigen, höchstens jedoch im Ausmaß des genehmigten Jahresbudgets des § 2 Abs. 3 § 9 Abs. 1 Z 1durch Mittel aus den Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 ist unzulässig.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.05.2004 bis 31.12.2020

(1) Die Buchhaltungsagentur erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt.

(2) Die Höhe der EntgelteFür die Erbringung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 (vertragliche Leistungen) ist aufgrundvom bestellenden Organ ein angemessenes Entgelt zu entrichten, das ausgehend von einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nachfestzulegen ist. Die interne Kostenrechnung und die Entgeltkalkulation sind dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegenBundesminister für Finanzen zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Entgelte für Leistungen gemäß § 2 Abs. 2 werden von der Buchhaltungsagentur nach Anhörung des Beirates gemäß § 18 festgelegt und bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen.

(4) Die Vereinbarung mit der Buchhaltungsagentur für Leistungen nach § 2 Abs. 3 (vertragliche Leistungen) hat für den Bund dasjenige Organ abzuschließen, das die Leistung bestellt. In der Vereinbarung sind insbesondere die zu übernehmenden Aufgaben, die Art und Weise ihrer Erfüllung und das zu entrichtende Entgelt festzulegen.

(5) Die Entgelte für Leistungen der Buchhaltungsagentur sind von demjenigen Organ des Bundes zu entrichten, für das die Buchhaltungsagentur die Aufgabe erfüllt.

(64) Der Bund finanziert entsprechend dem Bedarf Aufwendungen und Investitionen im Rahmen der Errichtung der Buchhaltungsagentur im Gesamtausmaß von bis zu € 2.560.000 (einmalige Startkosten) und eine Bareinlage zum Ausgleich von Personalkostenrückstellungen im Gesamtausmaß von bis zu € 12.120.000. Weiters leistet der Bund zur Darstellung eines Anstaltskapitals eine Bareinlage in Höhe von € 70.000.

(75) Eine FinanzierungDer Bundesminister für Finanzen hat die Aufwendungen der Aufgaben gemäßBuchhaltungsagentur unter Einrechnung quartalsweise zu leistender Vorschüsse in dem Ausmaß abzudecken, in dem diese sämtliche Erträge übersteigen, höchstens jedoch im Ausmaß des genehmigten Jahresbudgets des § 2 Abs. 3 § 9 Abs. 1 Z 1durch Mittel aus den Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 ist unzulässig.

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