§ 20 BSG 1999 Entziehung von Bewilligungen

Blutsicherheitsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
§ 20.Paragraph 20,

Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat die Betriebsbewilligung zu entziehen, wenn

  1. 1.Ziffer einseine Voraussetzung zur Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß der §§ 14 ff weggefallen ist oder Mängelbeseitigungsaufträgen im Sinne des § 19 Abs. 2 zweimal nicht nachgekommen worden ist odereine Voraussetzung zur Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß der Paragraphen 14, ff weggefallen ist oder Mängelbeseitigungsaufträgen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, zweimal nicht nachgekommen worden ist oder
  2. 2.Ziffer 2hervorkommt, daß eine solche Voraussetzung bereits bei Erteilung der Betriebsbewilligung nicht erfüllt war oder
  3. 3.Ziffer 3der Inhaber der Betriebsbewilligung wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß § 22 Abs. 1 innerhalb von fünf Jahren mindestens zweimal bestraft worden ist und die dabei verhängten Geldstrafen insgesamt einen Betrag von 7 260 Euro übersteigen oderder Inhaber der Betriebsbewilligung wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 22, Absatz eins, innerhalb von fünf Jahren mindestens zweimal bestraft worden ist und die dabei verhängten Geldstrafen insgesamt einen Betrag von 7 260 Euro übersteigen oder
  4. 4.Ziffer 4der Inhaber der Betriebsbewilligung wegen schwerwiegender Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß § 22 Abs. 2 innerhalb von fünf Jahren mindestens zweimal bestraft worden ist.der Inhaber der Betriebsbewilligung wegen schwerwiegender Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 22, Absatz 2, innerhalb von fünf Jahren mindestens zweimal bestraft worden ist.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2005
§ 20.Paragraph 20,

Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat die Betriebsbewilligung zu entziehen, wenn

  1. 1.Ziffer einseine Voraussetzung zur Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß der §§ 14 ff weggefallen ist oder Mängelbeseitigungsaufträgen im Sinne des § 19 Abs. 2 zweimal nicht nachgekommen worden ist odereine Voraussetzung zur Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß der Paragraphen 14, ff weggefallen ist oder Mängelbeseitigungsaufträgen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, zweimal nicht nachgekommen worden ist oder
  2. 2.Ziffer 2hervorkommt, daß eine solche Voraussetzung bereits bei Erteilung der Betriebsbewilligung nicht erfüllt war oder
  3. 3.Ziffer 3der Inhaber der Betriebsbewilligung wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß § 22 Abs. 1 innerhalb von fünf Jahren mindestens zweimal bestraft worden ist und die dabei verhängten Geldstrafen insgesamt einen Betrag von 7 260 Euro übersteigen oderder Inhaber der Betriebsbewilligung wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 22, Absatz eins, innerhalb von fünf Jahren mindestens zweimal bestraft worden ist und die dabei verhängten Geldstrafen insgesamt einen Betrag von 7 260 Euro übersteigen oder
  4. 4.Ziffer 4der Inhaber der Betriebsbewilligung wegen schwerwiegender Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß § 22 Abs. 2 innerhalb von fünf Jahren mindestens zweimal bestraft worden ist.der Inhaber der Betriebsbewilligung wegen schwerwiegender Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 22, Absatz 2, innerhalb von fünf Jahren mindestens zweimal bestraft worden ist.

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