§ 17 BSG 1999

Blutsicherheitsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

§ 17. Durch den Wechsel in der Person des Inhabers einer gemäß § 14 bewilligten Blutspendeeinrichtung wird die Wirksamkeit dieser Bewilligung nicht berührt. Der Rechtsnachfolger hat dem BundesministerBundesamt für Arbeit, Gesundheit und SozialesSicherheit im Gesundheitswesen den Wechsel in der Person des Inhabers unverzüglich bekannt zu geben.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2005

§ 17. Durch den Wechsel in der Person des Inhabers einer gemäß § 14 bewilligten Blutspendeeinrichtung wird die Wirksamkeit dieser Bewilligung nicht berührt. Der Rechtsnachfolger hat dem BundesministerBundesamt für Arbeit, Gesundheit und SozialesSicherheit im Gesundheitswesen den Wechsel in der Person des Inhabers unverzüglich bekannt zu geben.

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