§ 11 BSpG Verordnungsermächtigung

Bausparkassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für FinanzenDie FMA ist ermächtigt, zur Sicherung der Erfüllung der Verpflichtungen der Bausparkassen gegenüber ihren Gläubigern und einer ausreichenden Zahlungsbereitschaft Verordnungen erlassen; hiebei ist das volkswirtschaftliche Interesse an einer funktionsfähigen Wohnbaufinanzierung zu beachten. Verordnungen können auch in bestehende Verträge eingreifen.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen gemäß Absatz 1 können insbesondere erlassen werden über
    1. 1.Ziffer einsden Höchstbetrag der von einem Bausparer erlangbaren Darlehen,
    2. 2.Ziffer 2den Anteil von Bausparverträgen, die einen festzusetzenden Betrag übersteigen (Großbausparverträge), gemessen an der gesamten nicht zugeteilten Vertragssumme sowie über den Anteil der innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossenen Großbausparverträge an der gesamten Vertragssumme der im betreffenden Jahr abgeschlossenen Bausparverträge,
    3. 3.Ziffer 3die Grundsätze der Finanzierung von Großbauvorhaben, insbesondere von Miet- und Genossenschaftswohnungen im Rahmen von Großbausparverträgen gemäß Z 2,die Grundsätze der Finanzierung von Großbauvorhaben, insbesondere von Miet- und Genossenschaftswohnungen im Rahmen von Großbausparverträgen gemäß Ziffer 2,,
    4. 4.Ziffer 4die Bedingungen, unter denen eine Übertragung von Bausparverträgen an andere Personen erfolgen kann,
    5. 5.Ziffer 5den Betrag, bis zu dem die Bausparkassen im Einzelfall Darlehen oder Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 ohne Besicherung gewähren dürfen (§ 10 Abs. 4 Z 2),den Betrag, bis zu dem die Bausparkassen im Einzelfall Darlehen oder Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, ohne Besicherung gewähren dürfen (Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2,),
    6. 6.Ziffer 6die Bedingungen zur Bildung und Auflösung eines Fonds zur bauspartechnischen Absicherung aus den Mehrerträgen der Veranlagung (§ 8 Abs. 4),die Bedingungen zur Bildung und Auflösung eines Fonds zur bauspartechnischen Absicherung aus den Mehrerträgen der Veranlagung (Paragraph 8, Absatz 4,),
    7. 7.Ziffer 7die Hundertsätze der anrechenbaren Eigenmittel der Bausparkassen, bis zu denen Darlehen nach § 2 Abs. 1 Z 2 lit. d an ein einzelnes Unternehmen sowie insgesamt gewährt werden dürfen.die Hundertsätze der anrechenbaren Eigenmittel der Bausparkassen, bis zu denen Darlehen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, an ein einzelnes Unternehmen sowie insgesamt gewährt werden dürfen.
    8. 8.Ziffer 8die Grenzen für Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5.die Grenzen für Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,

Stand vor dem 31.03.2002

In Kraft vom 05.12.1997 bis 31.03.2002
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für FinanzenDie FMA ist ermächtigt, zur Sicherung der Erfüllung der Verpflichtungen der Bausparkassen gegenüber ihren Gläubigern und einer ausreichenden Zahlungsbereitschaft Verordnungen erlassen; hiebei ist das volkswirtschaftliche Interesse an einer funktionsfähigen Wohnbaufinanzierung zu beachten. Verordnungen können auch in bestehende Verträge eingreifen.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen gemäß Absatz 1 können insbesondere erlassen werden über
    1. 1.Ziffer einsden Höchstbetrag der von einem Bausparer erlangbaren Darlehen,
    2. 2.Ziffer 2den Anteil von Bausparverträgen, die einen festzusetzenden Betrag übersteigen (Großbausparverträge), gemessen an der gesamten nicht zugeteilten Vertragssumme sowie über den Anteil der innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossenen Großbausparverträge an der gesamten Vertragssumme der im betreffenden Jahr abgeschlossenen Bausparverträge,
    3. 3.Ziffer 3die Grundsätze der Finanzierung von Großbauvorhaben, insbesondere von Miet- und Genossenschaftswohnungen im Rahmen von Großbausparverträgen gemäß Z 2,die Grundsätze der Finanzierung von Großbauvorhaben, insbesondere von Miet- und Genossenschaftswohnungen im Rahmen von Großbausparverträgen gemäß Ziffer 2,,
    4. 4.Ziffer 4die Bedingungen, unter denen eine Übertragung von Bausparverträgen an andere Personen erfolgen kann,
    5. 5.Ziffer 5den Betrag, bis zu dem die Bausparkassen im Einzelfall Darlehen oder Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 ohne Besicherung gewähren dürfen (§ 10 Abs. 4 Z 2),den Betrag, bis zu dem die Bausparkassen im Einzelfall Darlehen oder Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, ohne Besicherung gewähren dürfen (Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2,),
    6. 6.Ziffer 6die Bedingungen zur Bildung und Auflösung eines Fonds zur bauspartechnischen Absicherung aus den Mehrerträgen der Veranlagung (§ 8 Abs. 4),die Bedingungen zur Bildung und Auflösung eines Fonds zur bauspartechnischen Absicherung aus den Mehrerträgen der Veranlagung (Paragraph 8, Absatz 4,),
    7. 7.Ziffer 7die Hundertsätze der anrechenbaren Eigenmittel der Bausparkassen, bis zu denen Darlehen nach § 2 Abs. 1 Z 2 lit. d an ein einzelnes Unternehmen sowie insgesamt gewährt werden dürfen.die Hundertsätze der anrechenbaren Eigenmittel der Bausparkassen, bis zu denen Darlehen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, an ein einzelnes Unternehmen sowie insgesamt gewährt werden dürfen.
    8. 8.Ziffer 8die Grenzen für Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5.die Grenzen für Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,

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