§ 11 BSpG Verordnungsermächtigung

Bausparkassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister für FinanzenDie FMA ist ermächtigt, zur Sicherung der Erfüllung der Verpflichtungen der Bausparkassen gegenüber ihren Gläubigern und einer ausreichenden Zahlungsbereitschaft Verordnungen erlassen; hiebei ist das volkswirtschaftliche Interesse an einer funktionsfähigen Wohnbaufinanzierung zu beachten. Verordnungen können auch in bestehende Verträge eingreifen.

(2) Verordnungen gemäß Absatz 1 können insbesondere erlassen werden über

1.

den Höchstbetrag der von einem Bausparer erlangbaren Darlehen,

2.

den Anteil von Bausparverträgen, die einen festzusetzenden Betrag übersteigen (Großbausparverträge), gemessen an der gesamten nicht zugeteilten Vertragssumme sowie über den Anteil der innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossenen Großbausparverträge an der gesamten Vertragssumme der im betreffenden Jahr abgeschlossenen Bausparverträge,

3.

die Grundsätze der Finanzierung von Großbauvorhaben, insbesondere von Miet- und Genossenschaftswohnungen im Rahmen von Großbausparverträgen gemäß Z 2,

4.

die Bedingungen, unter denen eine Übertragung von Bausparverträgen an andere Personen erfolgen kann,

5.

den Betrag, bis zu dem die Bausparkassen im Einzelfall Darlehen oder Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 ohne Besicherung gewähren dürfen (§ 10 Abs. 4 Z 2),

6.

die Bedingungen zur Bildung und Auflösung eines Fonds zur bauspartechnischen Absicherung aus den Mehrerträgen der Veranlagung (§ 8 Abs. 4),

7.

die Hundertsätze der anrechenbaren Eigenmittel der Bausparkassen, bis zu denen Darlehen nach § 2 Abs. 1 Z 2 lit. d an ein einzelnes Unternehmen sowie insgesamt gewährt werden dürfen.

8.

die Grenzen für Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5.

Stand vor dem 31.03.2002

In Kraft vom 05.12.1997 bis 31.03.2002

(1) Der Bundesminister für FinanzenDie FMA ist ermächtigt, zur Sicherung der Erfüllung der Verpflichtungen der Bausparkassen gegenüber ihren Gläubigern und einer ausreichenden Zahlungsbereitschaft Verordnungen erlassen; hiebei ist das volkswirtschaftliche Interesse an einer funktionsfähigen Wohnbaufinanzierung zu beachten. Verordnungen können auch in bestehende Verträge eingreifen.

(2) Verordnungen gemäß Absatz 1 können insbesondere erlassen werden über

1.

den Höchstbetrag der von einem Bausparer erlangbaren Darlehen,

2.

den Anteil von Bausparverträgen, die einen festzusetzenden Betrag übersteigen (Großbausparverträge), gemessen an der gesamten nicht zugeteilten Vertragssumme sowie über den Anteil der innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossenen Großbausparverträge an der gesamten Vertragssumme der im betreffenden Jahr abgeschlossenen Bausparverträge,

3.

die Grundsätze der Finanzierung von Großbauvorhaben, insbesondere von Miet- und Genossenschaftswohnungen im Rahmen von Großbausparverträgen gemäß Z 2,

4.

die Bedingungen, unter denen eine Übertragung von Bausparverträgen an andere Personen erfolgen kann,

5.

den Betrag, bis zu dem die Bausparkassen im Einzelfall Darlehen oder Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 ohne Besicherung gewähren dürfen (§ 10 Abs. 4 Z 2),

6.

die Bedingungen zur Bildung und Auflösung eines Fonds zur bauspartechnischen Absicherung aus den Mehrerträgen der Veranlagung (§ 8 Abs. 4),

7.

die Hundertsätze der anrechenbaren Eigenmittel der Bausparkassen, bis zu denen Darlehen nach § 2 Abs. 1 Z 2 lit. d an ein einzelnes Unternehmen sowie insgesamt gewährt werden dürfen.

8.

die Grenzen für Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5.

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