§ 13 BauRG

Baurechtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.12.9999

II. Verfahren.

§ 13.

(1) Wenn dem Dem Ansuchen um Eintragung des Baurechtes nach dem Grundbuchsstand und den vorliegenden Urkunden stattgegeben werden kann, ist es zunächst im Grundbuch anzumerken. Diese Anmerkung hat die Wirkungen einer Anmerkungsind Bescheinigungen der Rangordnung nach §§ 53 bis 56 des allgemeinen Grundbuchsgesetzes.

(2) Zugleich sind die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Vermögensübertragungsgebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufenen OrganeStellen darüber anzuschließen, soweit diese Abgabendass keine Ansprüche bestehen, die ein Vorzugsrecht vor den im Grundbuch eingetragenen Pfandrechten genießen, aufzufordern, ihre Ansprüche binnen 14 Tagen bei Gericht anzumelden, widrigens sie dem einzutragenden Baurecht. Diese Bescheinigungen dürfen im Range nachstehen würden. Die Aufzufordernden sind in dem Gesuch um Eintragung des Baurechtes anzugeben. Der Beschluss ist den Aufgeforderten mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässigZeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

Stand vor dem 30.04.2012

In Kraft vom 01.05.2011 bis 30.04.2012

II. Verfahren.

§ 13.

(1) Wenn dem Dem Ansuchen um Eintragung des Baurechtes nach dem Grundbuchsstand und den vorliegenden Urkunden stattgegeben werden kann, ist es zunächst im Grundbuch anzumerken. Diese Anmerkung hat die Wirkungen einer Anmerkungsind Bescheinigungen der Rangordnung nach §§ 53 bis 56 des allgemeinen Grundbuchsgesetzes.

(2) Zugleich sind die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Vermögensübertragungsgebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufenen OrganeStellen darüber anzuschließen, soweit diese Abgabendass keine Ansprüche bestehen, die ein Vorzugsrecht vor den im Grundbuch eingetragenen Pfandrechten genießen, aufzufordern, ihre Ansprüche binnen 14 Tagen bei Gericht anzumelden, widrigens sie dem einzutragenden Baurecht. Diese Bescheinigungen dürfen im Range nachstehen würden. Die Aufzufordernden sind in dem Gesuch um Eintragung des Baurechtes anzugeben. Der Beschluss ist den Aufgeforderten mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässigZeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten