§ 5 BauRG

Baurechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1990 bis 31.12.9999

§ 5.

(1) Das Baurecht entsteht durch die bücherliche Eintragung als Last des Grundstückes.

(2) Ein Baurecht kann nicht an einem Teile eines Grundbuchskörpers begründet werden. Pfand- und andere Belastungsrechte, die auf Geldzahlung gerichtet sind oder dem Zwecke des Baurechtes entgegenstehen, dürfen dem Baurecht im Range nicht vorgehen. Für das eingetragene Baurecht ist gleichzeitig eine besondere Grundbuchseinlage zu eröffen. Alle Eintragungen gegen den Bauberechtigten sind in dieser Einlage zu vollziehen.

Stand vor dem 30.06.1990

In Kraft vom 15.06.1912 bis 30.06.1990

§ 5.

(1) Das Baurecht entsteht durch die bücherliche Eintragung als Last des Grundstückes.

(2) Ein Baurecht kann nicht an einem Teile eines Grundbuchskörpers begründet werden. Pfand- und andere Belastungsrechte, die auf Geldzahlung gerichtet sind oder dem Zwecke des Baurechtes entgegenstehen, dürfen dem Baurecht im Range nicht vorgehen. Für das eingetragene Baurecht ist gleichzeitig eine besondere Grundbuchseinlage zu eröffen. Alle Eintragungen gegen den Bauberechtigten sind in dieser Einlage zu vollziehen.

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