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(1) Das Baurecht kann nicht auf weniger als dreißigzehn und nicht auf mehr als achtzighundert Jahre bestellt werden.
(2) Besteht das Entgelt für die Bestellung des Baurechtes in wiederkehrenden Leistungen (Bauzins), so muß deren Ausmaß und Fälligkeit unabhängigbestimmt sein; Wertsicherungsvereinbarungen sind zulässig, sofern das Ausmaß des Bauzinses nicht durch die Bezugnahme auf den Wert von ungewissen künftigen EreignissenGrund und Boden bestimmt seinwird.
(1) Das Baurecht kann nicht auf weniger als dreißigzehn und nicht auf mehr als achtzighundert Jahre bestellt werden.
(2) Besteht das Entgelt für die Bestellung des Baurechtes in wiederkehrenden Leistungen (Bauzins), so muß deren Ausmaß und Fälligkeit unabhängigbestimmt sein; Wertsicherungsvereinbarungen sind zulässig, sofern das Ausmaß des Bauzinses nicht durch die Bezugnahme auf den Wert von ungewissen künftigen EreignissenGrund und Boden bestimmt seinwird.