§ 57 AusG Gutachten der Aufnahmekommission

Ausschreibungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999
Paragraph 57, (1) Die Aufnahmekommission hat der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle ein begründetes Gutachten zu übermitteln. Das Gutachten hat zu enthalten, welcher der Bewerber und Bewerberinnen für die angestrebte Verwendung am besten geeignet ist.

  1. (1)Absatz einsDie Aufnahmekommission hat der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle ein begründetes Gutachten zu übermitteln. Das Gutachten hat zu enthalten, welcher der Bewerber und Bewerberinnen für die angestrebte Verwendung am besten geeignet ist.
  2. (2)Absatz 2Sind bei der Abstimmung Kommissionsmitglieder in der Minderheit geblieben, ist im Gutachten ausdrücklich darauf hinzuweisen. Jedes in der Minderheit gebliebene Kommissionsmitglied kann innerhalb offener Frist ein eigenes Gutachten abgeben.
  3. (3)Absatz 3Die Aufnahmekommission hat ihr Gutachten der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle so rasch wie möglich, spätestens aber innerhalb von
    1. 1.Ziffer einsdreizwei Wochen, wenn nicht ergänzend Aufnahmegespräche geführt worden sind, oder
    2. 2.Ziffer 2vierdrei Wochen, wenn ergänzend Aufnahmegespräche geführt worden sind,
    ab dem Tag der Befassung zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Übermittelt die Aufnahmekommission das Gutachten nicht innerhalb dieser Frist, so kann ihr die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle eine (weitere) Nachfrist setzen.
  5. (5)Absatz 5Ist nach fruchtlosem Ablauf der Frist oder einer Nachfrist ein weiteres Zuwarten wegen der Dringlichkeit der Besetzung der Planstelle nicht möglich, hat dies die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle der Aufnahmekommission mitzuteilen.
  6. (6)Absatz 6In diesem Fall hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle die Aufgaben der Aufnahmekommission selbst wahrzunehmen. Sie hat dabei
    1. 1.Ziffer einsdie Aufzeichnungen der Aufnahmekommission über die bereits geführten Aufnahmegespräche zu berücksichtigen oder
    2. 2.Ziffer 2- soweit solche Aufnahmegespräche noch nicht geführt worden sind oder hierüber keine Unterlagen verfügbar sind - die Aufnahmegespräche selbst zu führen.
  7. (7)Absatz 7Im Fall des Abs. 6 kann der Leiter oder die Leiterin der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle die Planstelle unter Bedachtnahme auf das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens ohne weiteres Zuwarten besetzen.Im Fall des Absatz 6, kann der Leiter oder die Leiterin der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle die Planstelle unter Bedachtnahme auf das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens ohne weiteres Zuwarten besetzen.

Stand vor dem 31.12.1992

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.1992
Paragraph 57, (1) Die Aufnahmekommission hat der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle ein begründetes Gutachten zu übermitteln. Das Gutachten hat zu enthalten, welcher der Bewerber und Bewerberinnen für die angestrebte Verwendung am besten geeignet ist.

  1. (1)Absatz einsDie Aufnahmekommission hat der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle ein begründetes Gutachten zu übermitteln. Das Gutachten hat zu enthalten, welcher der Bewerber und Bewerberinnen für die angestrebte Verwendung am besten geeignet ist.
  2. (2)Absatz 2Sind bei der Abstimmung Kommissionsmitglieder in der Minderheit geblieben, ist im Gutachten ausdrücklich darauf hinzuweisen. Jedes in der Minderheit gebliebene Kommissionsmitglied kann innerhalb offener Frist ein eigenes Gutachten abgeben.
  3. (3)Absatz 3Die Aufnahmekommission hat ihr Gutachten der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle so rasch wie möglich, spätestens aber innerhalb von
    1. 1.Ziffer einsdreizwei Wochen, wenn nicht ergänzend Aufnahmegespräche geführt worden sind, oder
    2. 2.Ziffer 2vierdrei Wochen, wenn ergänzend Aufnahmegespräche geführt worden sind,
    ab dem Tag der Befassung zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Übermittelt die Aufnahmekommission das Gutachten nicht innerhalb dieser Frist, so kann ihr die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle eine (weitere) Nachfrist setzen.
  5. (5)Absatz 5Ist nach fruchtlosem Ablauf der Frist oder einer Nachfrist ein weiteres Zuwarten wegen der Dringlichkeit der Besetzung der Planstelle nicht möglich, hat dies die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle der Aufnahmekommission mitzuteilen.
  6. (6)Absatz 6In diesem Fall hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle die Aufgaben der Aufnahmekommission selbst wahrzunehmen. Sie hat dabei
    1. 1.Ziffer einsdie Aufzeichnungen der Aufnahmekommission über die bereits geführten Aufnahmegespräche zu berücksichtigen oder
    2. 2.Ziffer 2- soweit solche Aufnahmegespräche noch nicht geführt worden sind oder hierüber keine Unterlagen verfügbar sind - die Aufnahmegespräche selbst zu führen.
  7. (7)Absatz 7Im Fall des Abs. 6 kann der Leiter oder die Leiterin der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle die Planstelle unter Bedachtnahme auf das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens ohne weiteres Zuwarten besetzen.Im Fall des Absatz 6, kann der Leiter oder die Leiterin der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle die Planstelle unter Bedachtnahme auf das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens ohne weiteres Zuwarten besetzen.

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