Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Als Anwartschaftswoche gilt eine Kalenderwoche, in die an fünf Arbeitstagen Beschäftigungszeiten nach § 5 fallen.
(2) Die Voraussetzung des Abs. 1 gilt auch in jenen Fällen als erfüllt, in denen auf Grund einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit an weniger oder an mehr als fünf Arbeitstagen gearbeitet wird.
(3) Beschäftigungszeiten, die wegen des BeginnsBeginnes oder Endes des Arbeitsverhältnisses bzw. des ZeitraumsZeitraumes nach § 5 lit. c während der Kalenderwoche oder wegen des Entfalls von einzelnen Arbeitstagen, an denen keine Entgeltpflicht des Arbeitgebers besteht, keine volle Kalenderwoche umfassen, werden mit solchen anderen solchen Beschäftigungszeiten innerhalb desselben Kalenderjahres zusammengerechnet und daraus entstehende volle Anwartschaftswochen berücksichtigt.
(Anm.: Abs. 4) Für Arbeitnehmer in Betrieben gemäß und 5 aufgehoben durch § 2 Abs. 2BGBl. I Nr. 59/2010a, die im Kalenderjahr mehr als 47 Anwartschaftswochen (§ 6) erworben haben, gilt:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(5) Für Arbeitnehmer in Betrieben gemäß § 2 Abs. 2a, die in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren mehr als 47 Anwartschaftswochen (§ 6) erworben haben, gilt:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(1) Als Anwartschaftswoche gilt eine Kalenderwoche, in die an fünf Arbeitstagen Beschäftigungszeiten nach § 5 fallen.
(2) Die Voraussetzung des Abs. 1 gilt auch in jenen Fällen als erfüllt, in denen auf Grund einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit an weniger oder an mehr als fünf Arbeitstagen gearbeitet wird.
(3) Beschäftigungszeiten, die wegen des BeginnsBeginnes oder Endes des Arbeitsverhältnisses bzw. des ZeitraumsZeitraumes nach § 5 lit. c während der Kalenderwoche oder wegen des Entfalls von einzelnen Arbeitstagen, an denen keine Entgeltpflicht des Arbeitgebers besteht, keine volle Kalenderwoche umfassen, werden mit solchen anderen solchen Beschäftigungszeiten innerhalb desselben Kalenderjahres zusammengerechnet und daraus entstehende volle Anwartschaftswochen berücksichtigt.
(Anm.: Abs. 4) Für Arbeitnehmer in Betrieben gemäß und 5 aufgehoben durch § 2 Abs. 2BGBl. I Nr. 59/2010a, die im Kalenderjahr mehr als 47 Anwartschaftswochen (§ 6) erworben haben, gilt:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(5) Für Arbeitnehmer in Betrieben gemäß § 2 Abs. 2a, die in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren mehr als 47 Anwartschaftswochen (§ 6) erworben haben, gilt:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|