§ 6 BUAG Anwartschaftswoche

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAls Anwartschaftswoche gilt eine Kalenderwoche, in die an fünf Arbeitstagen Beschäftigungszeiten nach § 5 fallen.Als Anwartschaftswoche gilt eine Kalenderwoche, in die an fünf Arbeitstagen Beschäftigungszeiten nach Paragraph 5, fallen.
  2. (2)Absatz 2Die Voraussetzung des Abs. 1 gilt auch in jenen Fällen als erfüllt, in denen auf Grund einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit an weniger oder an mehr als fünf Arbeitstagen gearbeitet wird.Die Voraussetzung des Absatz eins, gilt auch in jenen Fällen als erfüllt, in denen auf Grund einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit an weniger oder an mehr als fünf Arbeitstagen gearbeitet wird.
  3. (3)Absatz 3Beschäftigungszeiten, die wegen des Beginns oder Endes des Arbeitsverhältnisses bzw. des Zeitraums nach § 5 lit. c während der Kalenderwoche oder wegen des Entfalls von einzelnen Arbeitstagen, an denen keine Entgeltpflicht des Arbeitgebers besteht, keine volle Kalenderwoche umfassen, werden mit anderen solchen Beschäftigungszeiten zusammengerechnet und daraus entstehende volle Anwartschaftswochen berücksichtigt.
  4. (4)Absatz 4Für Arbeitnehmer in Betrieben gemäß § 2 Abs. 2a, die im Kalenderjahr mehr als 47 Anwartschaftswochen (§ 6) erworben haben, gilt:
    1. 1.Ziffer einsDie 52. Kalenderwoche ist keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist.
    2. 2.Ziffer 2Fallen in die 52. Kalenderwoche Beschäftigungszeiten nach § 5 lit. b oder h, so ist die letzte vorangehende Beschäftigungswoche (§ 6 in Verbindung mit § 5 lit. a und lit. c bis g) keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung.
    3. 3.Ziffer 3Wird das Arbeitsverhältnis vor der 52. Kalenderwoche beendet, so ist die letzte der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorangehende Beschäftigungswoche (§ 6 in Verbindung mit § 5 lit. a und lit. c bis g) keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung.
  5. (5)Absatz 5Für Arbeitnehmer in Betrieben gemäß § 2 Abs. 2a, die in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren mehr als 47 Anwartschaftswochen (§ 6) erworben haben, gilt:
    1. 1.Ziffer einsDie 52. Kalenderwoche im zweiten Kalenderjahr ist keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist.
    2. 2.Ziffer 2Fallen in die 52. Kalenderwoche im zweiten Kalenderjahr Beschäftigungszeiten nach § 5 lit. b oder h, so ist die letzte vorangehende Beschäftigungswoche (§ 6 in Verbindung mit § 5 lit. a und lit. c bis g) keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung.
    3. 3.Ziffer 3Wird das Arbeitsverhältnis vor der 52. Kalenderwoche im zweiten Kalenderjahr beendet, so ist die letzte der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorangehende Beschäftigungswoche (§ 6 in Verbindung mit § 5 lit. a und lit. c bis g) keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung.
  6. (3)Absatz 3Beschäftigungszeiten, die wegen des Beginnes oder Endes des Arbeitsverhältnisses bzw. des Zeitraumes nach § 5 lit. c während der Kalenderwoche oder wegen des Entfalls von einzelnen Arbeitstagen, an denen keine Entgeltpflicht des Arbeitgebers besteht, keine volle Kalenderwoche umfassen, werden mit solchen anderen Beschäftigungszeiten innerhalb desselben Kalenderjahres zusammengerechnet und daraus entstehende volle Anwartschaftswochen berücksichtigt.Beschäftigungszeiten, die wegen des Beginnes oder Endes des Arbeitsverhältnisses bzw. des Zeitraumes nach Paragraph 5, Litera c, während der Kalenderwoche oder wegen des Entfalls von einzelnen Arbeitstagen, an denen keine Entgeltpflicht des Arbeitgebers besteht, keine volle Kalenderwoche umfassen, werden mit solchen anderen Beschäftigungszeiten innerhalb desselben Kalenderjahres zusammengerechnet und daraus entstehende volle Anwartschaftswochen berücksichtigt.

    (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2010)Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2010,)

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.05.2006 bis 31.12.2010
  1. (1)Absatz einsAls Anwartschaftswoche gilt eine Kalenderwoche, in die an fünf Arbeitstagen Beschäftigungszeiten nach § 5 fallen.Als Anwartschaftswoche gilt eine Kalenderwoche, in die an fünf Arbeitstagen Beschäftigungszeiten nach Paragraph 5, fallen.
  2. (2)Absatz 2Die Voraussetzung des Abs. 1 gilt auch in jenen Fällen als erfüllt, in denen auf Grund einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit an weniger oder an mehr als fünf Arbeitstagen gearbeitet wird.Die Voraussetzung des Absatz eins, gilt auch in jenen Fällen als erfüllt, in denen auf Grund einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit an weniger oder an mehr als fünf Arbeitstagen gearbeitet wird.
  3. (3)Absatz 3Beschäftigungszeiten, die wegen des Beginns oder Endes des Arbeitsverhältnisses bzw. des Zeitraums nach § 5 lit. c während der Kalenderwoche oder wegen des Entfalls von einzelnen Arbeitstagen, an denen keine Entgeltpflicht des Arbeitgebers besteht, keine volle Kalenderwoche umfassen, werden mit anderen solchen Beschäftigungszeiten zusammengerechnet und daraus entstehende volle Anwartschaftswochen berücksichtigt.
  4. (4)Absatz 4Für Arbeitnehmer in Betrieben gemäß § 2 Abs. 2a, die im Kalenderjahr mehr als 47 Anwartschaftswochen (§ 6) erworben haben, gilt:
    1. 1.Ziffer einsDie 52. Kalenderwoche ist keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist.
    2. 2.Ziffer 2Fallen in die 52. Kalenderwoche Beschäftigungszeiten nach § 5 lit. b oder h, so ist die letzte vorangehende Beschäftigungswoche (§ 6 in Verbindung mit § 5 lit. a und lit. c bis g) keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung.
    3. 3.Ziffer 3Wird das Arbeitsverhältnis vor der 52. Kalenderwoche beendet, so ist die letzte der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorangehende Beschäftigungswoche (§ 6 in Verbindung mit § 5 lit. a und lit. c bis g) keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung.
  5. (5)Absatz 5Für Arbeitnehmer in Betrieben gemäß § 2 Abs. 2a, die in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren mehr als 47 Anwartschaftswochen (§ 6) erworben haben, gilt:
    1. 1.Ziffer einsDie 52. Kalenderwoche im zweiten Kalenderjahr ist keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist.
    2. 2.Ziffer 2Fallen in die 52. Kalenderwoche im zweiten Kalenderjahr Beschäftigungszeiten nach § 5 lit. b oder h, so ist die letzte vorangehende Beschäftigungswoche (§ 6 in Verbindung mit § 5 lit. a und lit. c bis g) keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung.
    3. 3.Ziffer 3Wird das Arbeitsverhältnis vor der 52. Kalenderwoche im zweiten Kalenderjahr beendet, so ist die letzte der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorangehende Beschäftigungswoche (§ 6 in Verbindung mit § 5 lit. a und lit. c bis g) keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung.
  6. (3)Absatz 3Beschäftigungszeiten, die wegen des Beginnes oder Endes des Arbeitsverhältnisses bzw. des Zeitraumes nach § 5 lit. c während der Kalenderwoche oder wegen des Entfalls von einzelnen Arbeitstagen, an denen keine Entgeltpflicht des Arbeitgebers besteht, keine volle Kalenderwoche umfassen, werden mit solchen anderen Beschäftigungszeiten innerhalb desselben Kalenderjahres zusammengerechnet und daraus entstehende volle Anwartschaftswochen berücksichtigt.Beschäftigungszeiten, die wegen des Beginnes oder Endes des Arbeitsverhältnisses bzw. des Zeitraumes nach Paragraph 5, Litera c, während der Kalenderwoche oder wegen des Entfalls von einzelnen Arbeitstagen, an denen keine Entgeltpflicht des Arbeitgebers besteht, keine volle Kalenderwoche umfassen, werden mit solchen anderen Beschäftigungszeiten innerhalb desselben Kalenderjahres zusammengerechnet und daraus entstehende volle Anwartschaftswochen berücksichtigt.

    (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2010)Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2010,)

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